Firmengründung Ausland, Offshore Firma gründen, Firmengründung Offshore

Firmengründung im Ausland: Mandanten Österreich

Firmengründung Ausland – Unternehmenssteuer senken: Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich

Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich

Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus Österreich im Kontext der internationalen Steuerplanung auf der Ebene der juristischen und natürlichen Person:

  • Gründung von Unternehmen im Ausland zur Steuersenkung, Senkung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten
  • Gründung von Holdinggesellschaften (Zwischenholding, EU-Holding, Dividendenrouting)
  • Steuerplanung im Kontext der verbundenen Unternehmen, Mutter-Tochter-Gesellschaften
  • Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer
  • DBA-Recht: DBA-Recht Österreich, Missbrauchsklauseln, Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs
  • Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person

Die Steuerplanung basiert dabei auf die Anwendung des österreichischen Steuerrechts (Betriebsstättendefinition, DBA-Recht und/oder DBA-Missbrauchsklauseln, Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach AU-Recht), ergänzend findet EU-Recht entsprechende Anwendung (EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU-Fusionsrichtlinie usw.).

Unternehmen Österreich: Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch

Wie alle EU-Staaten und/oder Industrieländer kennt auch Österreich Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend sogenannte „EFC-Regelungen“. Ziel ist es, dass Besteuerungsrecht in Österreich zu definieren und die Steuerflucht zu verhindern. Zentral soll die rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft verhindert werden, die einzig dem Ziel dient, der inländischen Besteuerung zu entgehen.

Im DBA-Sachverhalt (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über 5 OECD_MA (i.d.R. Artikel 5 DBA). Liegt kein DBA vor, greift inländisches Recht. Mithin: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter einer Auslandsgesellschaft löst im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus, im Nicht-DBA-Fall wird hingegen eine Betriebsstätte in Österreich ausgelöst.

Bei verbundenen Unternehmen entfalten DBA-Sachverhalte eine Abschirmwirkung gegen die volle Quellenbesteuerung in Österreich bei Abfluss von Dividenden. Auf der anderen Seite kennen auch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln (siehe unten).

Da Österreich der EU angehört, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die EuGH-Urteile zur Niederlassungsfreiheit („übergeordnetes Rechtsgut“), ergänzend die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Daher überwiegen häufig die Vorteile einer Firmengründung im EU-Ausland.

Dem entgegen greifen im Nicht-DBA-Sachverhalt die inländischen Regeln der Betriebsstättendefinition und Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs, bis zur Umkehr der Beweislast.

Senkung der Unternehmenssteuern für Firmen in Österreich mittels EU- Auslandsgesellschaft

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).  

In jedem Falle darf es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B. von Österreich aus) „ferngesteuert wird“.  

Ausnahme: Es handelt sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Niedrigsteuerländer in der EU sind:  

  • Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC  (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen). Die ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Bulgarien (10%)
  • Ungarn (10%)
  • Gibraltar (10%). Keine Umsatzsteuer. Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet
  • Zypern und Irland (12,5%)
  • Sonderfall für in Österreich ansässige: Gestaltung mittels Organschaft auf Zypern (steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter unter Progressionsvorbehalt)
  • Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern)
  • Slowakei 23%, Tschechien mit 19%
  • Sonderfall: UK-Agency-Konstruktion: Es können bis 80% der Gewinne auf eine Offshore-Gesellschaft (Nullsteuer-Oase) „verlagert werden“. Allerdings hohe Voraussetzungen hinsichtlich Substanz-Escape der englischen Ltd. und vor allem der Offshore-Gesellschaft (Fremdvergleichsgrundsätze).  

GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.

Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland  

Neben der Körperschaftssteuer sind mögliche Quellensteuern bei Dividenden-Ausschüttungen ins Ausland zu beachten (hier nach Österreich), sofern keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:    

  • Madeira: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
  • ZEC: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
  • Bulgarien: 5% Quellensteuer oder 10% wenn an Np ·        
  • Ungarn: Reduzierte Quellensteuer nur durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen
  • Gibraltar: Keine Quellensteuer, bei Holding 1%
  • Zypern: Keine Quellensteuer
  • Irland: Keine Quellensteuer wenn Doppelbesteuerungsabkommen       
  • Malta: Keine Quellensteuer aus der Malta Holding
  • Liechtenstein: Keine Quellensteuer  

Bei Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie von oben abweichend keine Quellensteuer, sofern: Mutter-und Tochtergesellschaften Kapitalgesellschaften sind, die Töchter aktiv sind, Mindesthaltefrist erkennbar mindestens ein Jahr und Beteiligungshöhe mindestens 10%.

Senkung der Unternehmenssteuern für Firmen in Österreich: Sonderfall zyprische Organschaft und Slowakei

Ein „österreichischer Sonderfall“ ist die Gestaltung mittels Organschaft auf Zypern (steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter unter Progressionsvorbehalt: https://www.etc-lowtax.net/zypern_organ.htm) und/oder die Gestaltung mittels einer GmbH&CoKG in der Slowakei: Die Slowakei besteuert Gewinne mit 23%. Gewinn-und Dividendenausschüttungen unterliegen keiner Quellensteuer.

Bei richtiger Gestaltung können Gewinne der slowakischen KG steuerfrei beim österreichischen Anteilseigner vereinnahmt werden (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). Rechtsgrundlage ist das DBA Slowakei/Österreich.

Senkung der Unternehmenssteuern für Firmen in Österreich: IP Box

Viele Länder kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen und Markenzeichen (immaterielle Wirtschaftsgüter, IP Box, IP Steuerregime). In der EU/EWR kommen insbesondere folgende Länder in Frage:

  • Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
  • Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%
  • Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%        
  • England: Effektivsteuerbelastung 10%
  • Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
  • Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8%
  • Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%

Auch die Schweiz (Kanton Nidwalden) kennt eine IP Box, also niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenzrechten, Patenten und Urheberrechten. Die Steuerbelastung für IP Box beträgt 8,8%.

Legaldefinition des Vorhandenseins einer steuerlichen Betriebsstätte in-und außerhalb Österreich bei DBA-Sachverhalten

Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen (§ 5 Doppel-besteuerungsabkommen):

Besteht zwischen Österreich und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten „DBA“). Dabei unterhält Österreich allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als z.B. Deutschland.  Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine „Abschirmwirkung“ z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen.

Grundsätzlich lässt sich auch für Unternehmen aus Österreich ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte i.d.R. Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), z.T. ohne Abschirmwirkung eines DBAs und/oder EuGH Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit

Betriebsstätte

7924

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere

  • die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet,
  • Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen,
    Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und
    sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter
    zur Ausübung des Betriebes dienen,
  • Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich
    übersteigen wird.

7925

Für die Qualifikation als Betriebsstätte genügt es, dass eine Einrichtung vorliegt, in der dauernd eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden (VwGH 14.12.1955,
2286/52). Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind umso geringer, je mehr sich die eigentliche gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht (VwGH 1.10.1991, 90/14/0257).

7926

Mangels betrieblich genutzter Räumlichkeiten kann in Einzelfällen auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, von der aus er seine gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060). Eine Betriebsstätte kann für ein
ausländisches Unternehmen durchaus in der inländischen Wohnung eines Dienstnehmers gegeben sein; denn auch vom Dienstnehmer angemietete Räumlichkeiten begründen für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte, wenn sie für Zwecke des Unternehmes verwendet werden. Bei einem selbständigen Fernfahrer kann – wie bei einem selbständigen Handelsvertreter
(VwGH 25.2.1987, 84/13/0053, vgl. auch VwGH 12.6.1985, 83/13/0158) – eine Betriebsstätte auch durch eine Wohnung begründet sein. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 1.10.1991,90/14/0257).

7927

Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit bzw. die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Inland aus und verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung,ist – wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht – die Annahme berechtigt, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebsstätte anzusehen ist (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032). Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender
Außendienstmitarbeiter (Vertreter) ohne formelle Abschlussvollmacht für ein ausländisches Unternehmen betriebsstättenbegründend wirkt, ist primär eine Sachverhaltsfrage, die nicht in generalisierender Weise entschieden werden kann. In Fällen der gegenständlichen Art kann sowohl die berufliche Nutzung der Wohnung als auch ein mit dem wirtschaftlichen Produktverkauf verbundener standardisierter Bestellvorgang zum Vorliegen einer
inländischen Betriebsstätte führen.

7927a

Nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet. Damit ist aber auch auf der Ebene des DBA die Voraussetzung des Bestandes einer „festen Geschäftseinrichtung“, nicht erfüllt, sodass korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben
lassen. Ist die Tätigkeit eines PC-Arbeiters jener eines Heimarbeiters vergleichbar (wobei für „echte Heimarbeit“ kennzeichnend ist, dass die Tätigkeit der Heimarbeiter auf der Beschaffungsseite, nicht aber gegenüber Kunden auf der Absatzseite des ArbeitgeberEStR
Unternehmens erbracht werden), dann erscheint vorstellbar, dass weder nach inländischem noch nach Abkommensrecht eine inländische Betriebstätte begründet wird.

7928

Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte gehört auch, dass sich die feste Geschäftseinrichtung dauerhaft in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Im Allgemeinen wird eine Verfügungsdauer von sechs Monaten hiefür ausreichen. Die bloße Mitbenutzung einer Geschäftseinrichtung (zB die bloßen Mitbenutzungsrechte an einem Schreibtisch, VwGH 25.11.1992, 91/13/0144) reichen für die Annahme einer Betriebsstätte nicht aus. Wird
allerdings in einem Großraumbüro ein Arbeitsplatz einem ausländischen Unternehmen dauerhaft und ausschließlich überlassen, dann begründet dieser Arbeitsplatz eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen. Überlässt ein inländisches Unternehmen einem ausländischen Unternehmen einen ihrer Geschäftsräume und findet in untergeordnetem Ausmaß ein Betreten des Raumes durch Mitarbeiter des inländischen Unternehmens statt, so liegt die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtungen vor (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084).
Betriebsstättenbegründend kann bei maßgebender Stellung in der Führung der betrieblichen Tätigkeit auch ein zur Verfügung gestellter Bürocontainer sein, selbst wenn auf Grund der Eigenart der Tätigkeit dieser nur für kürzerer Zeiträume in mehreren aufeinander folgenden Jahren benutzt wird und betriebliche Handlungen auch außerhalb desselben erfolgen
(VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118).

Besonderheiten im DBA-Recht Österreichs

Eine wesentliche Besonderheit ist, dass Österreich mit Belize ,Barbados und Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei Treuhand-Gestaltungen ist in diesem Kontext allerdings darauf zu achten, dass ein reiner Nominee-Direktor zur Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs führt. Erforderlich wäre zumindest ein permanenter Treuhand-Direktor. Außerdem definiert ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Sinne, es müssen aber nicht gleich „große Büros“ sein. Grundsätzlich sind sogenannte Offshore Companies/exempt Companies (tätigen Geschäfte nur außerhalb des Sitzstaates und sind daher steuerbefreit) von den Positivregelungen eines DBAs ausgeschlossen.

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich:

Eine komplette Übersicht der DBAs und weitere Abkommen erhalten Sie hier.

DBA Missbrauchsklauseln in Österreich

Wie fast alle Länder die Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, kennt natürlich auch Österreich entsprechende Missbrauchsklauseln. Übersicht über die wichtigsten internationalen DBA-Missbrauchsklauseln:

Aktivitätsvorbehalte

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.

Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

Aktiv sind in den meisten DBA`s, auch in den DBAs Österreich :

Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen

2)      „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.

Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.

Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.

3)      Remittance-base“-Klauseln

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.

Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese  in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.

4)      „Switch-over“-Klauseln

Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.

5)      „Anti-treaty-shopping“-Klauseln

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.

Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.

6)      „Treaty overriding“

Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.

Nicht-DBA-Sachverhalte

Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte nicht auf der Basis Artikel 5 DBA, sondern auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechts. Außerdem kennt auch Österreich in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher nur in bestimmten Fällen Sinn:

-Im Betriebsstättenland ist ein „qualifizierter Geschäftsbetrieb“ installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat

-Keine „verbundenen Unternehmen“ im Kontext „Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Österreichischen Unternehmen“ (Volle Quellensteuer bei abfließenden Dividenden)

-Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in Österreich keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in Österreich auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt).

-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein.

-Wirkung EU-Fusionsrichtlinie

Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:

  • Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.
  • in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
  • Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten ist

-Betriebsstättenbegriff analog Artikel 5 DBA:

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel 5 DBA:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

Kanzlei für Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gestaltungen für in Österreich ansässige Unternehmen/Firmen und natürliche Personen. Stichworte sind: Unternehmenssteuern senken für österreichische Unternehmen/Firmen, Firmengründungen im Ausland, zyprische Organschaft für in Österreich ansässige.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

eBook Internationales Steuerrecht
Legale Steueroasen (Fachwissen aus erster Hand):