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Firmengründung im Ausland: Schweizer Mandanten

Firmengründung Ausland: Steuergestaltung für Mandanten aus der Schweiz

Steuergestaltung für Schweizer Unternehmen und natürliche Personen

Unsere Kanzlei berät Schweizer Unternehmen und natürliche Personen in der optimalen Steuergestaltung:

  • Reduzierung der laufenden Ertragssteuerbelastung durch Firmengründung im Ausland
  • Installation einer EU Zwischenholding für die steuerfreie Vereinnahmung der Schweizer Dividenden (Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz)
  • Ebene der natürlichen Person: Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht, NonDom Status in/auf Malta, England oder Irland

Dabei erfolgen die Firmengründungen unter Beachtung der Schweizer Missbrauchsregeln und/oder DBA-Missbrauchsklauseln (keine rechtswidrige Zwischengesellschaft im Ausland – reine Briefkastengesellschaft-, ausreichend Substanz Escape, Ort der geschäftlichen Oberleitung: lokal ansässige natürliche  Person, die erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt usw.).

Steuergestaltung für Schweizer Unternehmen: Übersicht Steueroasen

1. EU und EWR

LandKörperschaftssteuerSonst
Malta**5% mit dem Malta Holding ModellErforderlich ist Malta Trading Company und Malta Holding
Irland12,5% 
Zypern12,5%IP Box: 2,0% Effektivbesteuerung
Liechtenstein12,5%IP Box: 2,5% Effektivbesteuerung
Madeira4%Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen
ZEC4%Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen
Gibraltar10%Gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet

**Malta: In Verbindung mit NonDom Malta keine Besteuerung der Dividendenausschüttungen.

1.1. Einnahmen aus immateriellen Gütern, z.B. Patente, Lizenzeinnahmen (IP Box)

  • Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%        
  • Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76% ·        
  • Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5% ·        
  • England: Effektivsteuerbelastung 10% ·        
  • Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15% ·        
  • Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8% ·        
  • Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,0%         

1.2 Ebene der natürlichen Person (Gesellschafter)

Non Dom & Remittance Base-Besteuerung in/auf Malta, England oder Irland: Bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) bleiben legal steuerfrei.

2. Nicht EU /EWR (überwiegend angefragt)

LandKörperschaftssteuerSonst
VAE*0%LLC oder Free Trade Zone Company*
Hong Kong**0% oder 17,5%für die meisten Mandanten nicht geeignet**

*VAE: Genehmigung zum Geschäftsbetrieb (Lizenz) erforderlich + Büro + Visa. Bei LLC müssen 51% der Gesellschaftsanteile in VAE Hand“ sein (über Sponsor Agreement im Innenverhältnis übertragbar). Bei passiven Einkünften Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung.

**Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Negativwirkungen nationaler Gesetze im Kontext „nicht kooperativer Staaten“.

Steuergestaltung für Schweizer Unternehmen: Betriebsstättenbegriff analog Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen:

Besteht zwischen der Schweiz und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert.

Eine Liste der aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz finden Sie hier..

Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine „Abschirmwirkung“ z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen:

  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen bei verbundenen Unternehmen: 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden ins Ausland
  • Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden: Schweizer Quellensteuer gemäss DBA, also zwischen 5-15%, bei abfließenden Dividenden ins Ausland (Sondertatbestände bei bestimmten Konstellationen, siehe unten: Switzerland Table of Treaty Rates)

Grundsätzlich lässt sich auch für Schweizer Unternehmen ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte.

Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, um eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, einem Land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, so ist im Land immer eine Betriebsstätte belegen, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“. Gleiches trifft zu, wenn im Ausland (Betriebsstättenland) eine feste Geschäftseinrichtung besteht, in dem die Tätigkeiten eines Unternehmens überwiegend oder ganz ausgeführt werden (z.B. ein Ladenlokal, ein Hotel usw.)

In den anderen Fällen definiert sich die steuerliche Betriebsstätte zentral über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:  

  • Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER  
  • der z.B. in der Schweiz ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft aufhält, um diese Aufgaben an der Betriebsstätte im Ausland wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“)  ODER  
  • der Mandant stellt einen Ansässigen im Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER  
  • unsere Kanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft

DBA Missbrauchsklauseln

Zunächst kennt auch die Schweiz die gängigen DBA-Missbrauchsklauseln.

Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz

Vereinfacht ausgedrückt kann man ausführen, dass sich die Schweiz der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen hat, also steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden bei verbundenen Unternehmen EU und Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen.

Aufhebung der Quellenbesteuerung auf Dividenden (ZBstA, Art. 15 Abs. 1)

Voraussetzungen

Grenzüberschreitende Dividendenzahlungen von Tochter- an Muttergesellschaften werden im Verhältnis Schweiz – EU im Quellenstaat nicht besteuert, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mindestbeteiligung und Haltedauer: die Muttergesellschaft hält mindestens zwei Jahre eine direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft
  • Steuerliche Ansässigkeit: die eine Gesellschaft ist in einem EU-Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft ist in der Schweiz ansässig, keine der beiden Gesellschaften ist nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Drittstaat ansässig
  • Keine Steuerbefreiung: beide Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer ohne Befreiung
  • Rechtsform: beide Gesellschaften weisen die Form einer Kapitalgesellschaft auf.

Durchführung des Meldeverfahrens

Das seit dem 1. Januar 2005 geltende Meldeverfahren für die Verrechnungssteuer auf Dividenden im grenzüberschreitenden Verhältnis ist per 1. Juli 2005 auch auf das ZBstA anwendbar. Das Meldeverfahren im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ZBstA ist, vor Fälligkeit der Dividenden, mittels des neu geschaffenen Formulars 823 C durch die Kapitalgesellschaft zu beantragen.

Präzisierungen dazu können dem neu geschaffenen Kreisschreiben Nr. 10 vom 15. Juli 2005 der Eidgenössischen Steuerverwaltung entnommen werden. Damit profitieren vor allem Dividendenempfänger in denjenigen EU-Staaten, welche mit der Schweiz kein DBA abgeschlossen haben. Sofern die geforderte zweijährige Haltefrist noch nicht erfüllt ist, hat die Dividenden zahlende Gesellschaft allerdings entweder den Sockelbetrag gemäss DBA oder bei fehlendem DBA die volle 35% Verrechnungssteuer abzuliefern. Die Rückerstattung erfolgt nach Erreichen der zweijährigen Haltedauer durch Antrag auf dem neu geschaffenen Formular 70.

Aufhebung der Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren (ZBstA, Art. 15 Abs. 2)

Voraussetzungen

Grenzüberschreitende Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen oder ihren Betriebstätten dürfen im Verhältnis Schweiz – EU durch den Quellenstaat nicht besteuert werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Verbundene Unternehmen, Mindestbeteiligung und Haltedauer: Die eine Gesellschaft hält mindestens seit zwei Jahren eine direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft (Mutter-Tochter Verhältnis) oder eine dritte Gesellschaft hält mindestens seit zwei Jahren eine direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital beider Gesellschaften (Schwester-Verhältnis).

Steuerliche Ansässigkeit: die eine Gesellschaft ist steuerlich ansässig in einem EU Mitgliedstaat oder unterhält dort eine Betriebstätte und die andere Gesellschaft ist steuerlich ansässig in der Schweiz oder unterhält dort eine Betriebstätte

-keine der Gesellschaften bzw. keine der Betriebstätten ist nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Drittstaat ansässig bzw. gelegen

-Keine Steuerbefreiung: alle Gesellschaften unterliegen unbeschränkt der Körperschaftssteuer, insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren

Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gestaltungsstrategien für Schweizer Unternehmen und natürliche Personen.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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