Firmengründung im Ausland, Offshore Firma, Holding gründen, Steuerplanung
Steuerplanung für Mandanten aus Deutschland



Firmengründung im Ausland -Internationale Steuerplanung für Mandanten aus Deutschland
- Firmengründung Ausland und Nachteile der Gründung bei einer nationalen Kanzlei oder reinen Gründungsagenturen
- Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
- Firmengründungen in Nullsteueroasen
- Analyse: Welches Steuermodell kommt für Ihr Unternehmen in Frage?
- Organschaftsmodell in Deutschland
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Grundlagen internationales Steuerrecht
- Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Kontakt zu uns
Internationale Steuerplanung für Mandanten aus Deutschland
Als internationale Steuerkanzlei beraten wir Deutsche Unternehmen und natürliche Personen in der legalen steuerlichen Gestaltung:
- Firmengründung in der EU/EWR (zentral Bulgarien, Irland, Malta, Zypern und EU-Sonderzonen Madeira und ZEC, Liechtenstein), Substanz Escape, Treuhand-Dienste, steuerliche Ergebniszuordnung
- Steuergestaltung mittels Holdinggesellschaft im Ausland, Dividendenrouting, grenzüberschreitende Verschmelzung oder Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- IP Box-Steuerregime (niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten): Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (Intellectual Property), zentral Zypern, Liechtenstein, Niederlande, Luxemburg
- Firmengründung in Drittstaaten (z.B. USA, Schweiz)
- Firmengründung in Drittstaaten/Steueroasen-Länder (z.B. Belize, BVI, Cayman Islands, Panama)
- Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Missbrauchsklauseln Außensteuerrecht, Hinzurechnungsbesteuerung, Funktionsverlagerung
- Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person in ein Niedrigsteuerland, NonDom-Status in/auf Malta, England und Irland
Firmengründung im Ausland für in Deutschland ansässige Mandanten
Für in Deutschland ansässige Mandanten eignet sich am Besten eine Firmengründung in der EU:
- Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland.
- Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.
- Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).
In jedem Falle darf es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln.
Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B. von Deutschland aus) „ferngesteuert wird“, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen) definiert.
Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, um einen land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, um eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder um eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Steueroasen in der EU/EWR:
Land | Körperschaftssteuer | Sonst |
---|---|---|
Malta** | 5% mit dem Malta Holding Modell | Erforderlich ist Malta Trading Company und Malta Holding |
Irland | 12,5% | |
Zypern | 12,5% | IP Box: 2,0% Effektivbesteuerung |
Liechtenstein | 12,5% | IP Box: 2,5% Effektivbesteuerung |
Madeira | 4% | Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen |
ZEC | 4% | Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen |
Gibraltar | 10% | Gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet |
**Malta: In Verbindung mit NonDom Malta keine Besteuerung der Dividendenausschüttungen.
IP Box (Einnahmen aus immateriellen Gütern, z.B. Patente, Lizenzeinnahmen):
- Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
- Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76% ·
- Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5% ·
- England: Effektivsteuerbelastung 10% ·
- Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15% ·
- Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8% ·
- Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,0%
EU und EWR: Ebene der natürlichen Person (Gesellschafter)
Non Dom & Remittance Base-Besteuerung in/auf Malta, England oder Irland: Bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) bleiben legal steuerfrei.
Niedrigsteuerländer außerhalb der EU/EWR
Soll es sich dennoch um eine Firmengründung außerhalb der EU handeln, so muss hinsichtlich des Substanz Escape entsprechend aufgerüstet werden. Es sind die Fremdvergleichsgrundsätze eng auszulegen (Infrastruktur/Büro, Angestellte) und es sollte ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen.
Firmengründungen in Steueroasen-Ländern, Nicht-DBA-Sachverhalt
Von Firmengründungen in Steueroasen-Ländern (ohne DBA mit Deutschland, Z.B. Belize, Panama, BVI usw.) raten wir dringend ab: Verdacht der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, Gestaltungsmissbrauch, Umkehr der Beweislast, Negativwirkung der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung u.v.m..
Diese Negativwirkungen können nur verhindert werden:
- Wenn im Steueroasen-Land ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro/s mit Mietvertrag, Angestellte) und die Fremdvergleichsgrundsätze eingehalten werden
- Die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Steueroasen-Land belegen ist. Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen /OECD MA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte….. Mithin muss ein lokal ansässiger in dem Land die geschäftliche Oberleitung tatsächlich innehaben. Das Gehalt muss einem Fremdvergleich standhalten. Dieses ist i.d.R nur möglich, wenn der Mandant (oder ein Beauftragter) seinen Wohnsitz /Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagert und selbst als Direktor der Gesellschaft auftritt. Von Offshore Agenturen angebotene Treuhand-Lösungen (Nominee Direktoren mit lächerlich geringem Honorar, „Massen-Treuhand-Direktoren“) halten einer Nachprüfung nicht Stand
- Ein wirtschaftlicher Grund vorliegt
- Die Gesellschaft am innerstaatlichen Wirtschaftsverkehr teilnimmt, was Offshore-Gesellschaften ausschließt
Ergänzend definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Artikel 5 DBA, sondern aufgrund des innerstaatlichen Steuerrechts. Demnach löst z.B. ein Warenlager oder eine Repräsentanz in Deutschland eine Betriebsstätte aus, genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt.
Dieses alles, weil die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit /EU Rechtschutz nicht greifen bzw. kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Auch entfalten die nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) volle Wirkung.
Deutschland als Hochsteuerland
Deutschland ist trotz zahlreicher Reformversuche immer noch ein Hochsteuerland. Die deutsche Kapitalgesellschaft wird mit durchschnittlich 30% besteuert (15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes), Dividendenausschüttungen an die natürliche Person unterliegen einer zusätzlichen Abgeltungssteuer von 25%.
Die Lohnstückkosten sind aufgrund der hohen Abgaben für die Sozialversicherung im internationalen Vergleich extrem hoch. Hohe Arbeitskosten und hohe Löhne sind Spiegelbild einer Wohlstandsgesellschaft; eine gute Einkommenssituation sowie ein eng geknüpftes Netz der sozialen Sicherung lassen sich mit niedrigen Arbeitskosten nicht vereinbaren.
Die steuerliche Effektivbelastung Deutscher Unternehmer wird zusätzlich erhöht, da insbesondere im Rahmen der Unternehmenssteuerreform zahlreiche Möglichkeiten der Absetzbarkeit von betrieblichen Aufwendungen, ergänzend Abschreibungsmöglichkeiten verschlechtert wurden.
Die Kostenbelastung Deutscher Unternehmer bestimmt sich aber nicht nur aus den Steuern und Lohnstückkosten. Erschwerend kommt hinzu:
- Zwangsmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammer, Berufsgenossenschaft
- Ein kompliziertes Steuerrecht führt zu hohen Steuerberatungskosten
- Ab einer bestimmten Unternehmensgröße müssen aufwendige Dokumentationen erstellt werden
- Das Deutsche Arbeitsrecht/Kündigungsschutzgesetz macht es schwer flexibel auf den Markt zu reagieren und Arbeitnehmeranteile kurzfristig zu erhöhen oder zu reduzieren. Ergänzend die Problematik der Scheinselbständigkeit bei freiberuflicher Tätigkeit
Deutsche Unternehmenssteuerreform
Der Wiesbadener Steuerexperte Prof. Jarass zeigt in einem aktuellen Beitrag zahlreiche Schwachstellen der Unternehmenssteuerreform auf:
- Die zur Gegenfinanzierung vorgesehene Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen führt zu einer Benachteiligung der in Deutschland investierenden Unternehmen.
- Die steuerliche Privilegierung von Krediten statt Eigenkapital wird verstärkt. Arbeitsplatzexport und „Heuschrecken“ werden hierdurch weiter steuerlich begünstigt.
- Die vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung der steuerlichen Anzreize für den Arbeitsplatzexport beschränken sich auf schwierig umsetzbare und streitanfällige Einzelmaßnahmen.
- Statt der vorgesehenen Vereinfachung wird alles noch komplizierter und zu einem Beschäftigungsprogramm für Steuerberater und Finanzgerichte.
- Zunahme der „Gestaltungsspielräume“ bei der Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer für Selbstständige und Freiberufler.
Deutsche Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs
Deutschland kennt zahlreiche Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs bei Auslandsbeziehungen sowie Gesetze die darauf abzielen, dass Besteuerungsrecht in Deutschland zu definieren, u.a.:
- Gestaltungsmissbrauch gemäß AO (Abgabenordnung)
- Missbrauchsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen
- Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG
- Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) im Deutschen Steuerrecht
- Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ab 2010
Faktische Umkehr der Beweislast
In vielen Steuersachverhalten definiert der Deutsche Gesetzgeber die faktische Umkehr der Beweislast. So muss in diesem Kontext der mutmaßlich Steuerflüchtige beweisen, dass eine Auslandskonstruktion nicht rechtswidrig ist, um einzig der Deutschen Besteuerung zu entgehen. Dieses insbesondere bei sogenannten „Nicht-DBA-Sachverhalten“, also bei Gesellschaftsgründungen in Ländern, die mit Deutschland kein DBA unterhalten. Lesen Sie dazu bitte mehr unter:
Betriebsstättenbegriff gemäß DBA und Deutscher Abgabenordnung
Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12/13 AO. Unten dazu eine Übersicht.
Deutsches Außensteuerecht, §§7-14 AStG
Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Besteuerung mit Einkommenssteuer beim deutschen Anteilseigner, sofern natürliche Person oder Körperschaftssteuer wenn juristische Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.
Wird eine geschäftliche Tätigkeit als „Aktiv“ im Sinne des Aktivkataloges §8 AStG bewertet (siehe unten), entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Ist die Betriebsstätte in der EU angesiedelt, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich keine Wirkung, allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beim ausländischen Finanzamt beantragen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.
Zur Beachtung: Der EuGH hat die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext für rechtswidrig erklärt.
Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen
Fast jedes Land kennt entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln und wendet diese auch entsprechend an. Naturgemäß neigen Hochsteuerländer wie Deutschland allerdings dazu, entsprechende Missbrauchsklauseln zu installieren und explizit anzuwenden.
1) Aktivitätsvorbehalte
Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.
Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.
Aktiv sind in den meisten DBA`s :
Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen
Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.
2) „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)
Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.
Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.
Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.
3) „Remittance-base“-Klauseln
Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.
Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.
4) „Switch-over“-Klauseln
Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.
5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln
Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.
Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.
6) „Treaty overriding“
Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.
Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.
§12 AO | Art 5 OECD-MA (DBA) | |
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Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte | Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte | |
Zweigniederlassung ist Betriebsstätte | Zweigniederlassung ist Betriebsstätte | |
Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten | Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten | |
Ein-und Verkaufsstellen sind Betriebsstätten | Ein-und Verkaufsstellen sind KEINE Betriebsstätten, Ladengeschäft ist Betriebsstätte | §12 Satz 2 Nr.6 AO bejaht eine Betriebsstätte bereits auch beim Vorliegen von nur Einkaufsstellen, diese gelten nach Art. 5 Abs.4 lit d) OECD -MA ausdrücklich nicht als Betriebsstätten. |
Warenlager ist Betriebsstätte | Warenlager ist KEINE Betriebsstätte | §12 AO Satz 2 Nr. 5 bejaht eine Betriebsstätte bereits beim Vorliegen eines Warenlagers, dieses gilt nach Art. 5 Abs. 4 lita) ausdrücklich nicht als Betriebsstätte |
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten | Bergwerk,Öl- oder Gasvorkommen,Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten | |
Bauausführungen oder Montagen sind Betriebsstätten, wenn: -die einzelne Bauausführung oder Montage oder -eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder -mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montage, die Dauer von 6 Monaten übersteigt | Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate ist eine Betriebsstätte | |
Der ständige Vertreter, d.h. -Person,die nachhaltig die Geschäfte eine Unternehmens besorgt und dessen Sachanweisung unterliegt, die insbesondere: -Verträge abschliesst oder vermittelt oder Aufträge einholt, -einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt ist Betriebsstätte | Personen,mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters,der für ein Unternehmen tätig ist und in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, wenn sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt ist Betriebsstätte | §13 AO bejaht das Vorliegen einer Betriebsstätte bereits,bei: -selbständig tätigen Personen,sofern sie nur den Sachanweisungen des Unternehmens unterliegen -Personen die Verträge nur vermitteln oder Aufträge nur einholen -Personen, die nur Warenlager unterhalten und Auslieferungen vornehmen Nach Art.5 Abs. 5 OECD _MA qualifiziert ein Vertreter im Sinne von Art 5 Abs. 6 OECD-MA, d.h. selbständig tätige Makler,Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter nicht als Betriebsstätte |
Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.
