Firmengründung im Ausland, Unternehmenssteuer senken für Unternehmen /Firmen aus Dänemark
Steuerplanung für Mandanten aus Dänemark



Firmengründung im Ausland -Internationale Steuerplanung für Mandanten aus Dänemark
- Firmengründung Ausland und Nachteile der Gründung bei einer nationalen Kanzlei oder reinen Gründungsagenturen
- Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
- Firmengründungen in Nullsteueroasen
- Analyse: Welches Steuermodell kommt für Ihr Unternehmen in Frage?
- Organschaftsmodell in Deutschland
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Grundlagen internationales Steuerrecht
- Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Kontakt zu uns
Unternehmenssteuern senken für Firmen / Unternehmen in Dänemark
Unsere Kanzlei übernimmt die steuerliche Gestaltung für Unternehmen in Dänemark, auf der Grundlage der dänischen Steuergesetzgebung, Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, dänische DBA-Missbrauchsklauseln und EU Recht:
- Firmengründung in der EU/EWR (zentral Bulgarien, Irland, Malta, Zypern und EU-Sonderzonen Madeira und ZEC, Liechtenstein), Substanz Escape, Treuhand-Dienste, steuerliche Ergebniszuordnung
- Steuergestaltung mittels Holdinggesellschaft im Ausland, Dividendenrouting, grenzüberschreitende Verschmelzung oder Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- IP Box-Steuerregime (niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten): Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (Intellectual Property), zentral Irland, Zypern, Liechtenstein, Niederlande, Luxemburg
- Firmengründung in Drittstaaten (z.B. USA, Schweiz)
- Firmengründung in Drittstaaten/Steueroasen-Länder (z.B. Belize, BVI, Cayman Islands, Panama)
- Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Missbrauchsklauseln, dänische CFC Regelungen, Funktionsverlagerung
- Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person in ein Niedrigsteuerland, NonDomc-Status in England und Irland
Unternehmenssteuern senken für Firmen / Unternehmen in Dänemark: Wirkung internationaler Steuergesetze in Dänemark
Dänemark unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen. Im Anwendungsfall eines DBAs:
- Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage Artikel 5 DBA, Abschirmwirkung eines DBAs (niedrige Quellensteuer, Verhinderung der doppelten Besteuerung). Im Kontext „Betriebsstättendefinition“: Eine Repräsentanz, eine Stätte für Werbung und Marketing, der unabhängige Vertreter oder ein Warenlager einer Auslandsgesellschaft löst in Dänemark keine Betriebsstätte aus (also umgekehrt zum Nicht-DBA-Sachverhalt).
- Im Kontext „Quellensteuer“: Abfließende Dividenden aus Dänemark unterliegen der Quellensteuer gemäß jeweiligen DBA (also zwischen 5-15%) und nicht der vollen dänischen Quellensteuer.
-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen in der EU, sofern Beteiligungsschwellenwert erreicht und die verbundenen Unternehmen aktive Geschäfte tätigen und die Haltedauer erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt ist.
-Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, Einbringung in die Europäische Union, Europa AG
-Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs: Nationale Gesetze verstoßen häufig gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Das EuGH hat eine Reihe von Urteilen erlassen, die auch den dänischen Gesetzgeber in seine Schranken verwiesen haben. Im Rahmen einer Firmengründung in der EU, ist also nicht nur das nationale Recht und das DBA-Recht, sondern auch die Rechtsprechung des EuGHs zu beachten. Die Rechtsprechung des EuGHs räumt dabei dem dänischen Unternehmer wesentlich mehr Freiheiten ein.
Unternehmenssteuern senken für Firmen / Unternehmen in Dänemark: Gestaltungsmissbrauch nach den dänischen Steuergesetzen
Dänemark kennt hinreichende Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Aus diesem Grunde ist bei einer Firmengründung im Ausland/steuerliche Gestaltung, auf die Einhaltung der entsprechenden Gesetze zu achten. Übergeordnetes Rechtsgut sind die Entscheidungen des EuGHs, insbesondere zur Niederlassungsfreiheit und/oder das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen.
Im Kontext einer steuerlichen Gestaltung für Unternehmen aus Dänemark, sind daher Firmengründungen in der EU und/oder in Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Dänemark sogenannten Offshore-Konstellationen (Nullsteueroasen, kein DBA mit Dänemark) vorzuziehen. Dieses insbesondere, wenn Dividenden zurück nach Dänemark fließen und/oder sich die die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Dänemark befindet und/oder im Betriebsstättenland kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Davon kann abgewichen werden, wenn im Betriebsstättenland eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer installiert wird.
Davon kann ebenfalls abgewichen werden, wenn der Mandant oder ein Beauftragter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat (Nullsteueroase, kein DBA zu Dänemark) verlagert und selbst als Direktor der Gesellschaft auftritt und ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Offshore-Staat installiert wird.
Bis auf einige Ausnahmen ist jedoch -wie oben beschrieben- davon auszugehen, dass- insbesondere bei verbundenen Unternehmen- und/oder erkennbaren „Geldfluss“ Dänemark/Ausland“- eine Firmengründung in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Dänemark und/oder EU, einer Konstellation in einer Nullsteueroase vorzuziehen ist.
Länder mit DBA zu Dänemark, aber Offshore-Status (exempt Companie)
Dänemark unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die neben On-Shore-Gesellschaften auch Offshore-Gesellschaften anbieten, z.B. Singapur. Dabei ist zu beachten, dass die Doppelbesteuerungsabkommen bei Offshore-Gesellschaften (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaften und daher von jeglicher Besteuerung ausgenommen sind) keine Wirkung entfalten.
Liste der Länder: DBA mit Dänemark
Argentina, Armenia, Australia, Austria, Bangladesh, Belarus, Belgium, Brazil, Bulgaria, Canada, China, Croatia, Cyprus, the Czech Republic, Egypt, Estonia, the Faroe Islands, Finland, France, Georgia, Germany, Great Britain, Greece, Greenland, Hungary, Iceland, India, Indonesia, Ireland, Israel, Italy, Jamaica, Japan, Kenya, Korea, Kyrgyzstan, Latvia, Lithuania, Luxembourg, the Republic of Macedonia, Malaysia, Malta, Mexico, Moldova, Morocco, the Netherlands, New Zealand, Norway, Pakistan, the Philippines, Poland, Rumania, Russia, Serbia and Montenegro, Singapore, Slovakia, Slovenia, South Africa, South Korea, Spain, Sri Lanka, Sweden, Switzerland, Tadzhikistan, Tanzania, Thailand, Trinidad and Tobago, Tunisia, Turkey, Uganda, the Ukraine, the USA, Venezuela, Vietnam and Zambia.
Doppelbesteuerungsabkommen mit der ehemaligen Sowjetunion gelten für die GUS-Staaten mit Ausnahme von Kasachstan und Turkmenistan weiter.
DBA-Missbrauchsklauseln
Zunächst kennt auch Dänemark die gängigen DBA-Missbrauchsklauseln. Darüber hinaus hat Dänemark im innerstaatlichen Recht weitere Gesetze installiert, um die Installation einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Zentrale Faktoren sind der Aktivitätsvorbehalt, das Vorliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes, das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen, die Möglichkeit der Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt im Ausland.
