Mittelstandsberatung, Beratung Mittelstand, steuerliche Gestaltungsstrategien für den Mittelstand, Unternehmenssteuern senken
Mittelstandsberatung: Steuergestaltung mittels Holding



Mittelstandsberatung: Steuergestaltung mittels Holding
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Mittelstandsberatung: Steuergestaltung mittels Holding
Eine Holding (Zwischenholding) im Ausland vereinnahmt im optimalen Fall die Dividenden der Tochtergesellschaft/en quellensteuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Dividenden-Weiter-Ausschüttungen (Dividendenrouting) unterliegen im Besten Fall einer geringer- oder keiner Quellensteuer. Darüber hinaus kann eine ausländische Holding in Form der Management- Finanz- oder Verwaltungsholding der Tochtergesellschaft/en für Aufwendungen in Rechnung stellen, was die Steuerlast auf der Ebene der Tochtergesellschaft/en entsprechend reduziert.
Ausländische Holding und Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ermöglicht die steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen in der EU. Allerdings kennt Deutschland einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Schon aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie eignet sich für Deutsche Unternehmer am Besten eine Holding in der Europäischen Union.
Grundsätzliche Problemstellungen bei Deutschen werthaltigen Gesellschaften (Grenzübergreifende Verschmelzung und Alternativlösung für Deutsche werthaltige Gesellschaften)
Die grundsätzliche Problemstellung bei Gestaltungen mittels Holdinggesellschaften ist der möglichst steuerneutrale Übertrag der Assets der Deutschen Kapitalgesellschaft in die ausländische Holding, damit die ausländische Holding die Assets nicht erwerben muss. Hier bestehen Lösungen über die EU-Fusionsrichtlinie, die aber auf Deutscher Seite erhebliche Rechtsunsicherheiten bergen. Es besteht allerdings eine Alternativlösung über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Lesen Sie hier mehr zum Thema…….
Holdinggesellschaft in Luxemburg
Am 19. Juli 2006 hat die Europäische Kommission die Steuerbefreiung der Holding-1929 für rechtswidrig erklärt. Demnach sind Neugründungen nicht mehr zulässig. Bereits bestehende Holdinggesellschaften verfügen über eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010.
Die bis zum 20. Juli 2006 gegründeten Holdingsgesellschaften können demnach in dieser Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010 noch von der Steuerfreiheit profitieren; danach werden sie allgemein steuerpflichtig.
Werden in der Übergangsphase die Aktien an Dritte verkauft, enden die Holdingvorteile (Steuerfreiheit) bereits zu diesem früheren Zeitpunkt. Ausnahmen:
- die Holdingaktien sind börsennotiert
- die Aktien werden an Mitaktionäre oder verbundene Unternehmen verkauft
- die Aktien werden im Todesfall, aufgrund Schenkung oder im Rahmen einer Umstrukturierung von Familienvermögen transferiert.
Holdinggesellschaft Spanien
Würdigung des Holdingstandortes Spanien
Durch das Holdingregime ETVE ist Spanien zu einem sehr interessanten Holdingstandort geworden. Dieses liegt u.a. daran, dass es mit dem Einsatz einer ETVE möglich ist, Dividenden nicht nur steuerfrei zu vereinnahmen sondern auch steuerfrei weiterzuleiten, unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da Spanien der EU angehört, entfaltet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung. Weitere Vorteile: Gutes DBA-Netz, geringe Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer, mittelbare Beteiligungen werden ebenfalls vom Schachtelprivileg erfasst. Weitere Vorteile sind die Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen Beteiligungen, die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen. Nachteile: Missbrauchsklauseln, Aktivitätsvorbehalt und das übrige Einkommen einer ETVE wird mit 35% (zzgl. Gewerbesteuer) belastet.
a) Normalsteuerbelastung
Körperschaftsteuersystem: Das spanische Körperschaftsteuersystem ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten eine Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften erhalten eine 50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.
Voraussetzungen der ETVE:
Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist unschädlich.
-Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.
-Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt.
-Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden
Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.
Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.
Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar).
Substanzsteuern: keine
b) Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding
Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.
Voraussetzungen:
-Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig.
-Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft.
-Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der Gewinnausschüttung.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.
Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden.
Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
-Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE,
-Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch nachträglich erfüllt werden.
-Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.
-Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt. Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft).
-Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen im Ausland bereitgestellt werden.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.
Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.
Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.
c. Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft
Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt war.
Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt.
Holdingstandort Zypern
Würdigung des Holdingstandortes Zypern
Holdinggesellschaften unterliegen keiner Besteuerung. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Weiterausschüttungen an ausländische Töchter unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer, unabhängig vom Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens, also analog der spanischen Holding. Allerdings werden aktive Einnahmen mit nur 10% besteuert. Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den Verkauf sonstiger Anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. In den meisten Fällen kann Zypern somit als optimaler Holdingstandort angesehen werden.
- Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
- Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.
- Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.
- Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.
- Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 12,5% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.
- Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.
- In der EU errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999) hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern errichten kann.
- Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
- Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
- Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen.
- Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internationale Steuerplanung
Multinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern zu operieren.
Holdingstandort Dänemark
Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding
Schachtelprivileg: Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen inländischer und ausländischer Kapitalgesellschaften an eine dänische Holding, bzw. Mutter-Kapitalgesellschaft. Voraussetzungen:
Die Dividenden erhaltende Kapitalgesellschaft hält mindestens 20% der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft
Die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate
Es wird keine ausreichende Vorbelastung der Dividende im Ausland vorausgesetzt.
Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft
Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten hat.
Ausschüttung an Ausländer: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also keine Quellensteuer innerhalb der EU. Dividenden an Mütter in Länder ohne DBA mit Dänemark unterliegen der vollen (nicht rückforderbaren) Quellensteuer von 28%. Im DBA-Fall reduziert sich die Quellensteuer auf 20% bis 0%, je nach DBA.
Holdingstandort Schweiz
Bewertung des Holdingstandortes Schweiz
Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Allerdings hat sich die Schweiz der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen „unterworfen“: Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft in der EU ,so erhebt die Schweiz keine Quellensteuer, sofern Mindestbeteiligungshöhe –und Dauer realisiert werden. Besteht zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft kein DBA, aber ist die Tochter in der EU angesiedelt, so erfolgt in den ersten zwei Jahren eine Quellenbesteuerung in Höhe 35%, danach steuerfreie Ausschüttung. Es kann im dritten Jahr ein Steuererstattungsantrag gestellt werden.
Dividendenausschüttungen/Weiterausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt unterliegen der Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA-Sachverhalt regeln die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen die Höhe der Quellensteuer zwischen 5-15%.
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern
- ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
- mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
- alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.
Holdingstandort Deutschland
Schachtelprivileg
Beteiligungserträge, die eine inländische Kapitalgesellschaft von einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Betriebsstätte erhält, sind ohne Vorbedingung gemäß § 8b 1 KStG steuerlich freigestellt.
5% der Dividenden gelten allerdings fiktiv als nichtabziehbare Betriebsausgaben.
Ergebnis: 95% der Dividenden bleiben freigestellt.
Ausländische Dividenden werden steuerfrei vereinnahmt, außer bei Lebens-Krankenversicherungen oder Finanzunternehmen.
Zur Vermeidung der Gewerbesteuerbelastung muss die Beteiligungshöhe mindestens 10% sein, die beteiligten Gesellschaften müssen aktive Geschäfte entfalten und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.
Bei Ausschüttungen an ausländische natürliche Personen oder Gesellschaften gilt folgendes:
Die 20%ige Kapitalertragsteuer wird als Quellensteuer abgezogen, außer das DBA regelt es anders oder es handelt sich um eine EU-Gesellschaft. Die Mindestbeteiligung muss 20% betragen und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.
Der größte Nachteil einer deutschen Holdinggesellschaft sind die umfangreichen Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs analog § 42 AO.
Holdingstandort Niederlande
Schachtelprivileg
Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge aus in- oder ausländischen Gesellschaften findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
- die Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%;
- ausländische Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer regulären Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung);
- die Anteile dürfen nicht einer bloßen Vermögensanlage dienen;
Eine Mindestbeteiligungsdauer ist nicht erforderlich.
Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das Ausland werden mit 25% Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten reduziert sich die Quellensteuer auf Null bis 15%.
Bei Ausschüttungen an eine EU-Gesellschaft wird nicht mit Quellensteuer besteuert wenn:
- 20% Mindestbeteiligungshöhe besteht;
- die Mindesthaltedauer 1 Jahr beträgt
Holdingstandort Österreich
Schachtelprivileg
Steuerfreiheit besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- 10% Mindestbeteiligungshöhe im Ausland;
- keine Mindestbeteiligungshöhe im Inland
- die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate
Die Nachteile der österreichischen Holdinggesellschaft liegen in der Regelung des Gestaltungsmissbrauchs
Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft ins Ausland werden mit Null bis 15% Quellensteuer besteuert; an EU-Gesellschaften mit Null; bei Nicht-DBA fällt 25% Kapitalertragsteuer an.
