Mittelstandsberatung, Beratung Mittelstand, steuerliche Gestaltungsstrategien für den Mittelstand, Unternehmenssteuern senken
Mittelstandsberatung: Steuerosen außerhalb der EU



Mittelstandsberatung: Steueroasen außerhalb der EU für den Deutschen Mittelstand
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Steueroasen außerhalb der EU und DBA-Recht
Bei der internationalen Steuergestaltung wird es i.d.R. entscheidend sein, dass der Sitzstaat der neuen Auslandsgesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland unterhält. Ein Doppelbesteuerungsabkommen entfaltet eine Abschirmwirkung gegen die doppelte Besteuerung, minimiert die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden und definiert in Artikel 5 DBA das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland. Dabei hat Deutschland ein breites DBA-Netzwerk und unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. Auf der anderen Seite sind die umfangreichen DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten. Bei der Installation einer Betriebsstätte außerhalb der EU ist allerdings zu beachten, dass die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, die EU -Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die EU Fusionsrichtlinie keine Anwendung finden. Außerdem entfalten die Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes (zentral §8 AStG: Hinzurechnungsbesteuerung) volle Wirkung.
Es bestehen erhebliche Steuergefälle zwischen Staaten mit DBA-Sachverhalt zu Deutschland. So kennen die VAE (Vereinigte arabische Emirate) keine Steuern, die Schweiz besteuert Unternehmen im Kanton Zug mit 15,5%, Singapur 17,5%, aber z.B die USA in den meisten Bundesstaaten mit mindestens 25%.
Steueroasen außerhalb der EU- kein DBA mit Deutschland
Natürlich kann es gute Gründe geben, z.B. eine Betriebsstätte auf den Cayman Islands zu installieren. Hierbei ist allerdings eine sehr sorgfältige Planung unerlässlich. Denn insbesondere das Deutsche Steuerrecht kennt hinreichende Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht (z.B. §42 AO Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung), ergänzend keine Abschirmwirkung eines DBAs und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland definiert sich nicht über Artikel 5 DBA, sondern über §§12/13 AO. Ergänzend sind ggf. natürlich die Negativwirkungen des §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) zu beachten.
Dennoch, wird z.B. in einem Drittstaat eine Produktionsstätte installiert oder erfüllt die Betriebsstätte im Drittstaat alle notwendigen Voraussetzungen (angestellter Geschäftsführer im Drittstaat- Angestelltenvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, Geschäftsführer ist nachweislich aktiv tätig-, in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Drittstaat: Büros und Angestellte) und liegt ein wirtschaftlicher Grund vor, so kann eine solche Gestaltung durchaus Sinn machen. Das Deutsche Steuerrecht erlaubt in einem solchen Falle sogar die steuerfreie Vereinnahmung der ausländischen Dividenden bei der Deutschen Kapitalgesellschaft (8 KStG).
DBA-Recht und Betriebsstätten-Definition
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten – also doppelt – besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen. Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der Mandant zwischen „NICHT-DBA-Sachverhalt“ (Offshore), DBA-Sachverhalt und EU-Sachverhalt unterscheiden:
- Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen (mithin§ 5 in den meisten DBAs, vgl unten)
- Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Gesetze): Bei Nicht-DBA-Sachverhalten bestimmt sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland allein über §§ 12 und 13 AO (Deutsche Abgabenordnung). Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen die in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
- Bei EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut, die Anforderungen sind also am geringsten
Der Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel 5 DBA:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet.
(*in einigen DBAs nur 9 Monate)
Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen
In den DBAs bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende:
- Aktivitätsvorbehalte
Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.
Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.
Aktiv sind in den meisten DBA`s :
Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen
Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.
- „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)
Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.
Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.
Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.
- „Remittance-base“-Klauseln
Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.
Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.
- „Switch-over“-Klauseln
Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.
- „Anti-treaty-shopping“-Klauseln
Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.
Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.
- „Treaty overriding“
Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.
Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar.