Bank gründen – Gründung einer Bank – Neuseeland OFC oder FSP
Bank gründen – Neuseeland OFC oder FSP



Gründung von Kapitalanlagegesellschaften und Banken (Einlagenkreditinstitute): Neuseeland OFC
- Index Bank gründen – English language Offshore Bank License
- Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank
- Übersicht Gründung einer Bank EWR und Offshore
- Bankrecht/Kreditwesengesetz
- Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen
- Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung
Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) oder Financial Service Provider (FSP)
In Neuseeland muss man hinsichtlich Finanzdienstleistungsgesellschaften zwischen folgenden Organismen unterscheiden:
- Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC): Darf Finanzdienstleistungen an Kunden außerhalb Neuseelands anbieten
- Financial Service Provider (FSP) Neuseeland: Darf bestimmte Finanzdienstleistungen innerhalb und außerhalb Neuseelands anbieten
- Einlagen-Kreditinstitut (Bank) in Neuseeland: Untersteht der Regulierung und Aufsicht der zuständigen Behörden/ Zentralbank Neuseelands und darf Bankdienstleistungen innerhalb und außerhalb Neuseelands anbieten
Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC)
Eine Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Finanzdienstleistungen/Bankdienste anbieten, ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Ein Mindest-Einlagekapital ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Anbieter-/Vertriebsstaaten, z.B. das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG), zu beachten.
Die Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
- Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
- Debitkarten- und Kreditkartenservice
- Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
- Service im Bereich des Cash Managements
- Girokonten
- Scheckkonten
- Sparkonten
- Termingeld
- Herausgabe von CDs
- Banküberweisungen
- Zahlungsabwicklung
- Fondsmanagement
- Investitionsmarketing
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. Hierbei ist natürlich der „Betriebsstättenbegriff analog DBA“ zu beachten (Ort der geschäftlichen Oberleitung) und/oder „anwendbares Recht“. Aus diesem Grunde sollte im Regelfall ein auf Neuseeland Ansässiger die geschäftliche Oberleitung- zumindest nach außen- innehaben oder eine Person, die z.B. Ihren Lebensmittelpunkt nicht im Ansässigkeitsstaat des Mandanten/Nutznießers hat, sofern der Mandant in einem Land mit analoger Gesetzgebung des deutschen KWGs wohnhaft ist und die Bankdienstleistungen in diesem Staate aktiv angeboten werden. Es ergeben sich hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die wir gern mit Ihnen erörtern. Im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung ergeben sich vom Grundsatz her folgende Möglichkeiten:
- Der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach Neuseeland und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf. Alternativ: Verlagerung in ein Land ohne analoge Gesetzgebung des Deutschen KWGs.
- Es wird eine in Neuseeland -oder in einem anderen Land ohne analoge Gesetzgebung des Deutschen KWGs- Ansässige Person als Direktor der Neuseeland Gesellschaft eingestellt. Einen solchen angestellten Direktor kann unsere Partnerkanzlei auf Wunsch zur Verfügung stellen
- Unsere Kanzlei stellt einen Treuhand-Direktor, Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder
- Möglichkeit Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor und der Mandant wird zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen
Gesellschaft der Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC)
Bei der Gesellschaft handelt es sich um die Rechtsform der Limited, eine Umwandlung in eine AG (plc) ist möglich. Die Gesellschafter der Limited können in-und ausländische natürliche- oder juristische Personen sein. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen sollte eine deutsche natürliche oder juristische Person allerdings nicht direkt/erkennbar beherrschenden Einfluss (mehr als 50%) an der Neuseeland-Gesellschaft haben. Hier könnte z.B. eine Auslands-Gesellschaft gegründet und als Gesellschafter „zwischengeschaltet“ werden.
Vorgeschaltete Gesellschaften- Steuerrechtliche Aspekte und Aspekte der Dividendenausschüttungen
Neuseeland unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). I.d.R ist es daher Vorteilhaft, wenn z.B. eine europäische Kapitalgesellschaft als Shareholder der Neuseeland-Gesellschaft auftritt. In Rechtsfolge beträgt die Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen in Neuseeland nur 5-10%, ergänzend steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden in der zufließenden Gesellschaft, sofern Holdingprivileg oder reine Einnahmen aus Beteiligungen werden nicht besteuert (z.B. Deutschland,Österreich,Schweiz,Spanien,Zypern).
Um die Steuerlast auf Neuseeland zu minimieren, kann ergänzend eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland als Verwaltungsgesellschaft „vorgeschaltet“ werden, dient also als Rechnungssteller an die Neuseeland OFC.
Beispiel:
Der deutsche Mandant gründet eine Neuseeland OFC. Als Direktor der Gesellschaft wird treuhänderisch ein ausländischer Anwalt eingesetzt, der Mandant ggf. als zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen.
Ergänzend wird eine zyprische Limited gegründet als Shareholder der Neuseeland OFC. Rechtsfolge: Die Dividenden der Neuseeland OFC fließen unter Abzug von 5% Quellensteuer in die zyprische Ltd und werden dort nicht besteuert. Es wird weiter angenommen, dass der Mandant über eine deutsche GmbH verfügt. Die deutsche GmbH wird nun Anteilseigner an der zyprischen Ltd. Unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie werden nun die zyprischen Dividenden steuerfrei in der deutschen GmbH vereinnahmt, Zypern hat kein Quellenbesteuerungsrecht, Deutschland kein Besteuerungsrecht auf diese Dividenden.
2. Um die Steuerlast in Neuseeland zu reduzieren, wird eine Verwaltungsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gegründet, die der Neuseeland OFC in Rechnung stellt.
Ausgestaltung der Neuseeland OFC
1. Die Gesellschaft sollte auf Neuseeland über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, keine Scheinfirma/Briefkasten. Auf Wunsch können wir einen solchen ordentlichen Geschäftssitz stellen (Zustellbare Postadresse, Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax, zeitweise Büroraumnutzung).
2. Bei Bankgeschäften durch die Neuseeland OFC: Nach Gründung der Gesellschaft wird das Korrespondenzbank-Konto bei einer Bank eingerichtet und die Banksoftware (NexOrOne) bereitgestellt. Beachten Sie bitte, dass die Banksoftware ausschließlich in englischer Sprache geliefert wird, Gleiches gilt für den Service. Als elektronischer Übertragsweg wird eine Anbindung an Eurowire realisiert. Der Mandant muss eine Person bereitstellen, die die Buchungen zwischen Korrespondenzbank-Konto und Banksoftware realisiert. Der Kunde gelangt über die Homepage der Bank (wird auf Wunsch von uns eingerichtet) auf den Antrag zur Kontoeröffnung bzw. über ein Link zum Onlinebanking. Die Homepage der Bank sollte nicht in Deutschland gehostet werden.
3. Vertragsmäßige Anbindung der Kunden/Ort der Erbringung der Leistung
Die Kunden der Neuseeland OFC müssen vertragsrechtlich ausschließlich an die Neuseeland-Gesellschaft angebunden werden. Es muss deutlich werden, dass die geschäftliche Oberleitung ausschließlich in Neuseeland belegen ist (oder in einem anderen Land ohne analoge Regelungen des deutschen KWGs), in anderen Ländern allenfalls „beratende Tätigkeiten“, unter Auslegung des 5.3 DBAs (keine Betriebsstätte im Sinne). Es kann durchaus sinnvoll sein, rein beratende Tätigkeiten ausschließlich in Neuseeland zu realisieren und/oder über ein Callzenter/BusinessCenter in den Niederlanden oder Z.B. Österreich. Kontoeröffnungsanträge, ergänzend andere Verträge, sollten ausschließlich online (Server in Neuseeland oder einem Land ohne analoge Gesetzgebung des deutschen KWGs) getätigt bzw. downgeloadet werden.
Steuerrechtliche Zuordnung Neuseeland
Neuseeland unterhält mit vielen Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Die steuerliche Betriebsstätte definiert sich mithin auf der Grundlage des Artikel 5 DBA.
Neuseeland ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des Deutschen AStG (Außensteuergesetz 7-14), da die Besteuerung regelmäßig nicht unter 25% liegt. In Rechtsfolge greift die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auch bei überwiegend passiven Einkünften nicht.
Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC): Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Beratung im Rahmen der Gründung, Konstellation und Ausgestaltung einer Neuseeland OFC
- Steuerliche Gestaltung, verbundene Unternehmen, Strategien zur Senkung der Steuerlast auf Neuseeland und Ansässigkeitsstaat des Mandanten
- Kollisionsrecht deutsches KWG
- Gründung der Gesellschaft auf Neuseeland
- Vertragsrecht, AGBs
- Stellung des ordentlichen Geschäftssitzes Neuseeland (Anbindung an Drittdienstleister)
- Korrespondenzbank-Konto
- NexOrOne Banksoftware (Anbindung an Drittdienstleister)
- Anbindung Eurowire (Anbindung an Drittdienstleister)
- Assistance with third party debit card issuing, including private label cards:
Unterstützung bei der Anbindung an einen Kreditkartenprovider, Herausgabe von Debit-Kreditkarten mit Label der Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
- SWIFT BIC1 Registration
- Electronic Payment Platform Account providing one internet account covering 200 countries and 31 currencies ($12 SWIFT and $3 ACH payments)
- Mastercard pre-paid debit card program with the first 10 un-activated Mastercards included
- Hosting der Homepage der Bank (Anbindung an Drittdienstleister)
- Gestaltung der Homepage der Bank (Anbindung an Drittdienstleister)
- Stellung Treuhand-Direktor oder „angestellter Direktor“
- Gründung von Auslandsgesellschaften als Zwischengesellschaft und/oder Rechnungssteller an die Gesellschaft auf Neuseeland
Dienstleistungen Financial Service Provider (FSP)
- Gründung Neuseeland Ltd oder PLC, inkl. aller erforderlichen Dienstleistungen
- Registrierung / Zulassung als Financial Service Provider (FSP) Neuseeland
- Dienstleistungen wie bei Neuseeland OFC
Hinweis: Bitte teilen Sie uns mit, welche Finanzdienstleistungen die Neuseeland OFC oder FSP anbieten soll. Sollen Bankdienstleistungen angeboten werden, bieten wir ein Komplettpaket für OFC und FSP an, einschliesslich der Auflage von Kreditkarten, SWIFT/BIC Registrierung, Electronic Payment Platform, Mastercard pre-paid debit card program und Online-Banking-Software.
