Firmengründung Offshore, Firmengründung BVI, Belize, Cayman Islands, Seychellen

Firmengründung Offshore – Offshore Firma

Firmengründung Offshore: NEVIS

Firmengründung Offshore: St. Kitts and Nevis

Die aus Steuerüberlegungen einzig mögliche Geschäftsform ist die International Corporation auf Nevis. Sie ist von allen Steuern befreit und nicht Offenlegungspflichtig. Es bestehen keine Auskunftsvereinbarungen mit anderen Staaten, auch nicht mit den USA.

Firmengründung Offshore: Länderübersicht

Bei der Auswahl des Standortes für die Installation einer Offshore-Firma spielen viele verschiedene Sachverhalte eine Rolle. I.d.R. muss von der „gewollten rechtswidrigen Zwischengesellschaft“ ausgegangen werden sofern der Mandant eine Firmengründung in sogenannten Steueroasenländern (Nullsteuer-Länder, kein DBA-Sachverhalt usw.) realisieren möchte. Von dieser Annahme ausgehend, spielen folgende Faktoren eine wesentliche Rolle: Entdeckungsrisiko gering (kein öffentliches Handelsregister oder dem Handelsregister sind keine  relevanten Daten zu entnehmen), keine Rechtshilfeabkommen /Abkommen über Informationsaustausch in Steuerangelegenheit, hohes Bankgeheimnis (Daten des wirtschaftlich Berechtigten werden nicht bekannt gegeben), Ausgestaltung über Inhaberaktien möglich.

Diese Voraussetzungen erfüllen nur wenige Länder, zentral: Panama, Belize, Nevis.

Soll im Gegensatz die rechtswidrige Zwischengesellschaft verhindert werden (Substanz Escape im Steueroasenland, angestellter und aktiver Direktor im Steueroasenland, geschäftliche Aktivitäten werden tatsächlich im Steueroasenland realisiert usw), so kommen zunächst grundsätzlich alle Steueroasenländer in Frage, die Oneshore-Gesellschaften nicht oder nur gering besteuern. So besteuern die Cayman Islands Oneshore-Gesellschaften nicht und kennen auch keine Einkommenssteuer. In diesem Kontext ist natürlich ergänzend die VAE (Vereinigte arabische Emirate) zu nennen.

Was ?Wer es bietet
Extrem gutes BankgeheimnisAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI
Für Holdinggesellschaften geeignetCayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE
Nullsteueroase Exmp.StatusBelize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE
Keine Steuer auf FremdquelleneinkommenCosta Rica,HongKong,Seychellen,VAE
Keine Steuern auf VeräußerungsgewinneAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE
Captive VersicherungenBahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
Schiffsregister und VerwaltungBahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong
Natürliche Personen: 
Keine EinkommensteuerAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE
Niedrige EinkommensteuerBVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius
Keine ErbschaftssteuerAndorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE
InhaberaktienBahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Grundlegende Betrachtungsweisen

Wer sich mit der Gründung einer Offshore Gesellschaft beschäftigt, sollte grundlegende Begriffsbestimmungen des internationalen Steuerrechts kennen. Nur so ist der Mandant davor geschützt auf mutmaßliche Spezialisten hereinzufallen und/oder davor geschützt, dass eine Firmengründung im Ausland nicht zu Steuerfalle wird. In den meisten Fällen muss es darum gehen, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Bei Firmengründungen in sogenannten Steueroasen-Ländern (z.B. Cayman Islands, Seychellen, Belize usw..), ist diese Annahme jedoch nur dadurch zu verhindern, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (ausreichend Substanz-Escape, keine Briefkastenfirma), die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist (kein Nominee- oder inaktiver Treuhand-Direktor), ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und die geschäftlichen Aktivitäten nachweibar im Sitzstaat realisiert werden. Grundlage sind hier die Missbrauchsregeln (Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht) der meisten Industriestaaten, allen voran Deutschland und die meisten EU-Staaten.

Anders ist die Angelegenheit bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige zu sehen. Stichworte sind: Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit (EU-Rechtsschutz), keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung usw.

Auch im DBA-Sachverhalt (Land der Betriebsstätte und Land des Gründers/Gesellschafters unterhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen) sind die Anforderungen geringer als im Nicht-DBA-Sachverhalt.

Firmengründung Offshore: Die gewollte rechtswidrige Zwischengesellschaft

Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Dennoch wünschen Mandanten häufig ganz bewusst die Einrichtung einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft z.B. auf Belize, BVI, den Cayman Islands oder auf Panama. In einem solchen Fall sind Vorkehrungen zu treffen, die das Entdeckungsrisiko minimieren oder ausschließen. Als internationale Steuerkanzlei mit profunden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht und Offshore-Firmengründungen können wir solche Voraussetzungen entsprechend schaffen.

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Begriffsbestimmungen aus der internationalen Steuerlehre

Was sind Doppelbesteuerungsabkommen?

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Zwischenstaatliche Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht. Dieses kann sehr wichtig sein, da im DBA-Sachverhalt ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter der Auslandsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates (also ZB in Deutschland) keine steuerliche Betriebsstätte auslöst. Im Nicht-DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte hingegen allein über innerstaatliches Recht, in Deutschland also über §§12/13 AO. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen. Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft i.d.R. eine Betriebsstätte aus.

Doppelbesteuerungsabkommen verhindern darüber hinaus die hohe Quellenbesteuerung bei abfließenden Dividenden ins Ausland, begrenzen also die Quellensteuer bei natürlichen Personen i.d.R. zwischen 10-15%, bei juristischen Personen entweder Quellensteuerfreiheit oder Begrenzung zwischen 5-10% und/oder Anrechnungs-oder Freistellungsmethode.

Auf der anderen Seite sind bei Doppelbesteuerungsabkommen die entsprechenden Missbrauchsklauseln zu beachten. Diese Missbrauchsklauseln sollen u.a. die rechtswidrige Zwischengesellschaft verhindern.

Was bedeutet Offshore Firmengründung?

Hier gibt es keine jur. Definition. Zunächst ist allgemein gemeint, dass eine Firmengründung in einem Niedrigsteuerland außerhalb des Ansässigkeitsstaates des Mandanten (Offshore) realisiert wird. Dabei kennen bestimmte Niedrigsteuerländer den Unterschied zwischen einer Onshore- und einer Offshore-Gesellschaft. Offshore Gesellschaften (exempt Companies) sind dabei Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen bzw. Einkünfte realisieren und daher steuerfrei gestellt werden. Innerhalb der EU sind Offshore-Gesellschaften laut dieser Definition nicht mehr erlaubt. Länder, die früher entsprechende Regelungen hatten (z.B. Zypern) bieten die Gründungen von Offshore Gesellschaften nicht mehr an.

Offshore Firmengründung: Was ist eine Hinzurechnungsbesteuerung? (CFC Regelungen)

Viele Länder kennen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland z.B. §§7-14 AStG (Deutsches Außensteuergesetz), zentral §8 AStG: Hat ein Deutscher beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25% Körperschaftssteuer) und generiert diese Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte gemäß AStG, so wird der Gewinn (Dividende=Ertrag nach Besteuerung im Sitzstaat) dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, also Besteuerung mit Einkommenssteuer und nicht 25%tige Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren, sofern natürliche Person. Innerhalb der EU ist diese Praxis allerdings rechtswidrig, die innerstaatlichen Gesetze der Länder wurden entsprechen angepasst.

Firmengründung Offshore: Welche Vorteile haben EU-Sachverhalte (Firmengründungen in der EU durch EU Ansässige)?

Dazu lesen Sie mehr in der nachfolgenden Ausführung auf dieser Seite und/oder in unseren Exposees. Stichworte sind: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU Kapitalgesellschaften), Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, weniger Substanz Escape erforderlich als im Nur-DBA-Sachverhalt oder Nicht-DBA-Sachverhalt, keine Umkehr der Beweislast u.v.m..

Firmengründung Offshore: Was hat es mit dem G20 Abkommen, Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, Umkehr der Beweislast auf sich?

Auch dazu lesen Sie unten mehr und/oder in unseren Exposees. Grundsätzlich kennen fast alle Industriestaaten, auch die Schweiz, Gesetze und Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht. Allgemein kann man ausführen, dass die Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und ggf. die Umkehr der Beweislast (der mutmaßlich Steuerflüchtige muss beweisen, dass es sich nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft/reine Scheingesellschaft handelt) immer dann eintritt, wenn der Steuerpflichtige ein Bezug zu einer Auslandsfirma in einem sogenannten Steueroasenland hat, wobei zentral Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten gemeint sind und/oder Länder, die keine Auskunftsvereinbarungen gemäss OECD-Standard gezeichnet haben (die sogenannten unkooperativen Länder). Deutschland kennt in diesem Kontext besonders resk. Regelungen durch den §42 AO und/oder dem Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Damit soll die Steuerflucht in sogenannte Steueroasenländer (Kein DBA mit Deutschland, Niedrig-oder Nullsteuerländer) verhindert oder unattraktiv gemacht werden. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen oder es stehen vergleichbare Regelungen vor dem Abschluss.

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Wann liegt eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland vor?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer immer eine Betriebsstätte im Ausland/Sitzstaat auslöst. Ist dieses nicht gegeben, kommt es zunächst darauf an, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Legaldefinition des Vorliegens einer steuerlichen Betriebsstätte herangezogen werden kann. In einem solchen Fall sind die Regelungen des DBAs entscheidend. Allgemein und unabhängig vom Vorliegen eines DBAs sind folgende Faktoren entscheidend:

-Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Dort, wo die maßgeblichen Entscheidungen der Gesellschaft realisiert werden, ist i.d.R. die Betriebsstätte belegen

-Ausreichender Substanz Escape: Ein reiner Briefkasten begründet nie eine Betriebsstätte. Der erforderliche Substanz Escape hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige wesentlich weniger Substanz Escape erforderlich, als im DBA- oder gar im Nicht-DBA-Fall. Dieses, weil die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles in der EU durch EU Ansässige nicht rechtswidrig ist.

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Allgemeine Einlassungen zu Firmengründungen in Steueroasen-Ländern

Grundsätzlich muss man im Kontext einer Firmengründung im Ausland zwischen Gesellschaftsgründungen in der europäischen Union (EU), DBA-Sachverhalt (Sitzstaat der Auslandsgesellschaft unterhält ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten bzw. seiner Gesellschaft) und Nicht-DBA-Sachverhalt (Steueroasen-Länder wie z.B. Cayman Islands, Seychellen usw) unterscheiden.

In aller Regel ist bei den meisten Mandanten davon auszugehen, dass sich die Firmengründung in einer sogenannten Nullsteueroase /Nicht-DBA-Sachverhalt (BVI, Seychellen, Panama usw..) nachteilig gestaltet, gegenüber einer Firmengründung in der EU bzw. mit DBA-Sachverhalt. Stichworte sind:

-Annahme des Gestaltungsmissbrauchs (nationale Gesetze/Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht), Umkehr der Beweislast (der mutmaßlich Steuerflüchtige muss nachweisen, dass es sich nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt), Negativwirkungen der G20 Abkommen (Abkommen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten zwischen Steueroasenländern und den G20 Staaten) und das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates definiert sich nicht über 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), sondern über die innerstaatlichen Regelungen (in Deutschland also über §§12/13 A0). Für Deutsche Mandanten außerdem: Negativwirkungen der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung und Negativwirkung des Deutschen Außensteuergesetzes (§ 8 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung).

Diese Negativwirkungen können i.d.R. nur verhindert werden, sofern:

-„Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ nachweisbar im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen,Cayman Islands usw) belegen ist: Kein Nominee- oder reiner Treuhand-Direktor, sondern angestellter Direktor im Sitzstaat mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und vergleichbarem/üblichen Gehalt UND

-Im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen,BVI usw) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro und Mietvertrag) UND

-ein wirtschaftlicher Grund vorliegt.

Die Negativwirkungen des Deutschen Außensteuergesetzes können zu dem nur vermieden werden, sofern die Gesellschaft im Sitzstaat aktive Geschäfte nach Aktivkatalog des 8 AStG realisiert, wenn ein Deutscher Anteilseigner mehr als 50% der Shares hält (beherrschenden Einfluss).

Von obigen Betrachtungsweisen kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen, Cayman Islands usw) eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer existiert, dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat.

Aufgrund obiger Einlassungen eignen sich für die meisten Mandanten Gesellschaftsgründungen in der EU oder zumindest im DBA-Sachverhalt besser, als Firmengründungen in typischen Steueroasen-Ländern. Nachfolgend dazu einige Einlassungen.

-Gesellschaften in der EU, gegründet durch Ansässige in der EU:

Als übergeordnetes Rechtsgut greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.  Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.

Außerdem:

Keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG), Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie.

Positivwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens i.d.R. vorhanden

Niedrigsteuerländer in der EU sind: Zypern und Bulgarien mit 10% Ertragssteuern ohne Auflagen, Madeira und ZEC (Kanarische Sonderzone) 5% mit Auflagen.

-Gesellschaftsgründungen mit DBA-Sachverhalt

Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBAs) vorhanden, z.B. gegen hohe Quellenbesteuerung bei Dividendenausschüttungen ins Ausland

-Das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich ausschliesslich über 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht (in Deutschland §§12/13 AO). Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter der Auslandsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates keine Betriebsstätte aus, also umgekehrt zum Nicht-DBA-Sachverhalt

Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, andere Länder kennen ähnliche Regelungen

Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit

Keine Wirkung EU-Fusionsrichtlinie und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Niedrigsteuerländer im DBA-Sachverhalt für Deutsche Mandanten sind: VAE (keine Steuern), Schweiz (15,5% im Kanton Zug), Singapur oder Mauritius. Für Mandanten aus Österreich zusätzlich: Belize und Liechtenstein.

-Gesellschaftsgründungen im Nicht-DBA-Sachverhalt (Offshore Firmengründung-Nullsteueroase, z.B. BVI, Seychellen, Panama)

keine Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden

-Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland definiert sich über innerstaatliches Recht und nicht über 5 DBA. Mithin: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter löst eine Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates aus

Keine Wirkung EU Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie

Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast

Negativwirkungen des Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes für Deutsche Mandanten: http://www.etc-lowtax.net/steuerhinterziehungsbk_gesetz.htm

-Zu beachten sind ferner die Auskunftsvereinbarungen G20 (weitere Informationen in den Anlagen oder unter: http://www.etc-lowtax.net/g20_abkommen.htm)

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Bewertung

Dieses bedeutet nicht, dass die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt grundsätzlich abzulehnen ist. Dennoch müssen wir Sie über Risiken und Alternativen entsprechend informieren.

Für die meisten Mandanten eignet sich allerdings eine Gesellschaftsgründung in der EU oder NUR-DBA-Sachverhalt wesentlich besser als eine Firmengründung in einer Nullsteueroase, was die obigen Einlassungen zeigen.

Über: http://www.etc-lowtax.net/steueroasen.htm und dem Exposee der Anlage finden Sie eine Rangliste der Steueroasen.  Die Anlage „dba_grafik.pdf“ zeigt eine Grafik der wesentlichen Unterschiede zwischen DBA-Sachverhalt, Nicht-DBA-Sachverhalt und Firmengründungen in der EU.

Eine Firmengründung in Steueroasen-Ländern /Nicht-DBA-Sachverhalt kann unter folgenden Faktoren dennoch Sinn machen:

-Im Offshore Staat wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert (Büro, Mietvertrag)

Kein Einsatz eines Nominee-oder reinen Treuhand-Direktors, sondern mindestens ein ständig präsenter Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und üblichen/vergleichbaren Gehalt (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte)

-Zwar nur Registered Office und/oder Nominee Direktor, jedoch kein Bezug zum eigentlichen Nutznießer erkennbar (z.B. Dividenden fliessen nicht an den Nutznießer, es ist in keinem Fall erkennbar, dass der Nutznießer die Geschicke der Gesellschaft lenkt, die Konstellation wird den Steuerbehörden in keinem Fall bekannt, kein Geldfluss nach Deutschland oder Österreich, keine Rechnungsstellung nach Deutschland oder Österreich, Nutznießer ist als wirtschaftlich Berechtigter z.B. im Kontext des Bankkontos nicht erkennbar, kein Konto in Deutschland oder Österreich).

Kein Warenlager, Repräsentanz oder Bevollmächtigter/ständiger Vertreter außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft

-Shareholder/Direktor/Treugeber der Offshore-Gesellschaft unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Land ohne analoge Regelungen/Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs wie z.B. Deutschland oder Österreich

-Offshore Gesellschaft ist keine aktive Gesellschaft im Sinne, sondern z.B. Eigner einer Gesellschaft in der EU

Sonderfall VAE

Die VAE (Vereinigte arabische Emirate) kennen keine Ertrags-oder Einkommenssteuer, unterhalten jedoch mit den meisten Industriestaaten –auch mit Deutschland und Österreich- ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Allerdings darf es sich nicht um eine VAE-Offshore-Gesellschaft handeln, sondern entweder Dubai LLC oder Gesellschaft in einer Freihandelszone.

Sonderfall Mandanten aus Österreich

Österreich unterhält mit Liechtenstein und Belize ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Jedoch sind die DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten, so dass dennoch ausreichend Substanz Escape (Büro) im Sitzstaat vorhanden sein muss.

Sie wollen dennoch eine Firmengründung in einem Steueroasenland/Nullsteueroase realisieren: Unsere Dienstleistungen

Soll es eine Firmengründung in einer Nullsteueroase sein, beraten wir Sie natürlich gern in der Auswahl des geeigneten Staates und gründen Ihre Offshore-Gesellschaft. Dabei bieten wir erheblich mehr Dienstleistungen an, als die meisten „reinen Gründungsagenturen“, z.B.:

-Nominee-Direktor oder permanenter Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft (Rechtsanwalt im Sitzstaat ist während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener Direktor der Gesellschaft), alternativ angestellter Direktor im Sitzstaat

Einschub: Die meisten Gründungsagenturen bieten nur einen Nominee-Direktor an, der nach Eintrag der Gesellschaft wieder zurücktritt und/oder tausende von Treuhandverhältnissen innehat und somit den heimischen Steuerbehörden wohl bekannt ist. Außerdem ist kaum darstellbar, warum ein Direktor einer Gesellschaft nur 100 USD pro Jahr verdient. Somit ist der eigentliche Nutznießer schnell zu identifizieren.

-Registered Office, virtuell Office bis Büro (Darstellung von Substanz-Escape, keine Briefkastengesellschaft)

Einschub: Die meisten Gründungsagenturen bieten nur ein Registered Office im Sitzstaat der Gesellschaft an, also ohne zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Firma usw.. Es fehlt dabei nicht nur am Minimal-Substanz-Escape, darüber hinaus sind bei den bekannten Registered Office-Adressen i.d.R. tausende von Firmen domiziliert.

Garantierte Kontoeröffnung (keine „Hilfe“ bei der Kontoeröffnung, was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird), Konto in der Schweiz ohne die Notwendigkeit der Installation einer Zweigniederlassung oder Konto auf Zypern (EU) ohne die Notwendigkeit das der wirtschaftlich Berechtigte für die Kontoeröffnung nach Zypern reisen muss. 

Beachten Sie bitte, dass steuerliche Beratungen naturgemäss kostenpflichtig sind. Wir senden Ihnen daher in der Anlage auch unsere Honorarvereinbarung mit Bitte um Zeichnung. Die Erstberatung kostet 150,00 Euro netto, wird aber bei Beauftragung angerechnet, so dass die Erstberatung in den meisten Fällen kostenfrei ist. Die bisherige Beratung war natürlich kostenfrei.

Offshore Firmengründungen: Standorte

Wir gründen für unsere Mandanten Gesellschaften u.a. in folgenden Ländern:

*Belize: Unsere Partnerkanzlei auf Belize ist Deutschsprachig, mithin die einzige deutschsprachige Kanzlei für Firmengründungen auf Belize.

und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.

Dienstleistungen im Rahmen der Ausgestaltung der Offshore- Gesellschaft

In der Basis-Version gründen wir Ihre Offshore-Gesellschaft mit Registered-Office,Apostille,Kontoeröffnung im Sitzstaat der Gesellschaft (inkl. Onlinebanking und Kreditkarte) und sofern gewünscht und/oder erforderlich mit Nominee-Direktor und -Shareholder und/oder Inhaberaktien. Für die Kontoeröffnung brauchen unsere Mandanten nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft reisen und in vielen Fällen ist auch bei Inhaberaktien eine Kontoeröffnung möglich.

Außerdem bieten wir jedem Mandanten die Möglichkeit ein Anlagekonto für seine Offshore-Gesellschaft in der Schweiz zu eröffnen, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich ist. Zusatzgebühren entstehen dabei nicht.

Darüber hinaus bieten wir weitere Dienstleistungen an:

Permanenter Treuhand-Direktor:

Während bei einem Nominee-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und nachfolgend zurücktritt und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor der Gesellschaft wird (kann unschädlich sein,da viele Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister haben und keine Auskunftsklauseln bestehen und/oder keine fiskalische Auslieferungsabkommen), ist ein permanenter Treuhand-Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit offizieller und ansprechbarer Direktor der Gesellschaft. Eine solche Dienstleistung bieten die meisten Gründungsagenturen im Internet übrigens nicht an. Die Gebühren für einen solchen Treuhand-Direktor betragen zwischen 100- 200 USD pro Monat.

Geschäftssitz der Offshore-Gesellschaft

Ein Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. In den meisten Offshore-Staaten sind hunderte von Firmen an solchen Firmenadressen domiziliert und den Steuerbehörden wohl bekannt. Außerdem fehlt jede „Substanz“, z.B.in Form einer eigenen Telefonnummer,Fax, von einem „Büro“ ganz zu schweigen. Wir bieten hier Lösungen an, vom virtuell Office bis Büro. Im Leistungsumfang kann auch enthalten sein, dass Post/Rechnungen vom Office aus verschickt werden, also mit Poststempel des BusinessCenters im Ausland. Eine solche Dienstleistung, die von zentraler Bedeutung sein kann, bieten die meisten Gründungsagenturen ebenfalls nicht an.

-EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu „Billiggründern“ meinen wir nicht „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.

Permanenter Treuhand-Shareholder, außerhalb des Sitzstaates

Es kann in einigen Fällen sinnvoll sein, dass ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird, wobei dieser Shareholder außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft seine Betriebsstätte innehat. Wir offerieren hier eine englische Treuhand-Gesellschaft, die von unserer englischen Steuerkanzlei betreut wird.

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.

Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland  

Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.

Unsere Fragen an Sie:

Um zu prüfen, ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein „DBA-Sachverhalt“ (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:

  • Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?
  • Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?
  • Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
  • Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
  • Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich „auftreten“, z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
  • Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
  • Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?
  • Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
  • Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
  • Wie dürfen wir Ihre „steuerrechtlichen Kenntnisse“ einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.
  • Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?

Offshore Firmengründung: Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele „Gründungsagenturen“ im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die „vermeintlichen“ Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern und/oder haben Abkommen zur Auskunftserteilung in Steuerangelegenheiten gezeichnet. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein „Büro“ angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei „notwendigen Tagesentscheidungen“, wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es „Grauzonen“. Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“,gibt es schon „Grenzfälle“, z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die „wahren Besitzverhältnisse“ zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen fürUnbedarfte

Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es  z.B.:

Die wichtigsten Vorteile sind:

Anonymität
Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
Diskretion
höchste Stufe an Datenschutz
garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
Steuerbefreiung
keine Besteuerung jedweder Einkünfte
Verwaltungsbefreiung
keine Buchführungspflicht
keine Bilanzierungspflicht
keine Beleg-Aufbewahrung
keine Betriebsrechenschaft
kein Nachweis der Mittelverwendung
keine Steuerberaterkosten
keine Betriebsprüfungen
keine Befähigungsnachweise
nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.  Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf  solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:

Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung

Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite.  Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).  Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempt Status.

Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempt Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.

Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.

Selbstverständlich müssen  exempt Companies in den meisten Offshore-Staaten  eine  Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)

Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.

-Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie ja auch tun.

Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen  zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.

-Keine Rechtshilfeabkommen, fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.

 Offshore Firmengründung: Welche Nullsteueroase ist die Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Werden Exempted Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)
  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?
  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
Wer es bietetWer es bietet
Extrem gutes BankgeheimnisAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI
Für Holdinggesellschaften geeignetCayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE
Nullsteueroase Exmp.StatusBelize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE
Keine Steuer auf FremdquelleneinkommenCosta Rica,HongKong,Seychellen,VAE
Keine Steuern auf VeräußerungsgewinneAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE
Captive VersicherungenBahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
Schiffsregister und VerwaltungBahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong
Natürliche Personen: 
Keine EinkommensteuerAndorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE
Niedrige EinkommensteuerBVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius
Keine ErbschaftssteuerAndorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE
InhaberaktienBahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

Firmengründung Offshore über Steuerberater und Rechtsanwälte: Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Offshore Firmen in/auf Costa Rica, BVI, Belize, Cayman Islands, Nevis, Seychellen und anderen Steueroasen-Ländern, einschließlich aller Dienstleistungen.

Offshore Bankkonto für Privatpersonen und Firmen
Mandarin Oriental Kuala Lumpur Business Centre
Professionelles Office für Ihre Offshore-Firma

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

eBook Internationales Steuerrecht
Legale Steueroasen (Fachwissen aus erster Hand):