Dominante Senkung der Einkommenssteuer
Non Domiciled & Remittance Base in England und Irland



Non Domiciled & Remittance Base in England und Irland: Dominante Reduzierung der Einkommenssteuerlast
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Gründung von Holdinggesellschaften
Non Domiciled & Remittance Base in England und Irland: Dominante Reduzierung der Einkommenssteuerlast und/oder der Gesamtsteuerlast bei Gestaltung mittels Auslandsfirma
Für das Steuermodell entscheidend ist der Unterschied zwischen „Resident“ und „Domicile“ im englischen und irischen Steuerrecht. Besitzen Sie keine britische/irische Abstammung, können Sie zwar in England/Irland „resident“ sein, ohne jedoch „domicile“ zu sein.
Nur wer „domiciled“ ist, muss sein Welteinkommen in England/Irland versteuern. Die „Non Doms“ dagegen versteuern in England/Irland nur ihr Einkommen aus englischer/irischer Quelle. Bedingung ist jeweils, dass das Auslandseinkommen nicht nach England/Irland ausbezahlt oder dort ausgegeben wird (z.B. per Auslandskreditkarte).
Als Faustregel gilt: Alles, was nach England fließt, muss dort auch versteuert werden. Das gleiche sinngemäß für die Republik Irland und im übrigen ebenso für viele andere Staaten mit angelsächsischer Anlehnung wie Malta und die Türkei.
Das irische System ist übrigens bei weitem einfacher, flexibler und dem Steuerzahler gegenüber freundlicher gesinnt. Weder ist der Non-Dom Status in Irland beschränkt, noch sind Pauschalsteuern irgendeiner Art vorgesehen. Das Gegenteil ist der Fall: Die irische Non-Dom-Gesetzgebung wurde in den letzten Jahren weiter gelockert. Wer also als Ausländer die Wahl zwischen London und Dublin hat, sollte sich aus rein steuerlicher Sicht auf jeden Fall für Irland entscheiden.
Folgende Faktoren müssen erfüllt werden:
- Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im derzeitigen Ansässigkeitsstaat
- Wohnsitzname und steuerliche Anmeldung in England oder Irland, privates Konto in England oder Irland
- Konto außerhalb des derzeitigen Ansässigkeitsstaates und außerhalb England oder Irlands (z.B. in der Schweiz)
Optimale steuerliche Effekte lassen sich durch die Kombination zwischen NonDom Status und Auslandsgesellschaft erzielen, siehe unten.
Non Domiciled & Remittance Base in England und Irland: Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im derzeitigen Ansässigkeitsstaat
Da wir Mandanten aus vielen Ländern betreuen, sind die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht z.T. unterschiedlich.
Gemeinsam ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ (mehr als 183 Tage im Land anwesend). Unterschiede ergeben sich hinsichtlich „Wohnsitz“ und „persönliche –und berufliche Interessensschwerpunkte“.
Wohnsitzbegriff nach Deutschem Steuerrecht
„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“. (§ 8 AO). Dazu zählen: Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz. Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
Wohnsitzbegriff in den DBA: Dabei wird grundsätzlich geprüft:
- Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?
- Wenn ja, besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht?
- Wenn ja, wird die DBA-Ansässigkeit geprüft.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Deutschen Steuerrecht
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, „wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor.
Beendigung der „erweiterten beschränkten Steuerpflicht“ nach Deutschem Steuerrecht:
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Im Außensteuergesetz eine Steuerpflicht, der natürliche Personen unterliegen, die in den letzten zehn Jahren vor Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als dt. Staatsangehöriger mind. fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und
- (1) in einem ausländischen Gebiet ansässig sind, in dem sie mit ihrem Einkommen einer niedrigen Besteuerung (§ 2 II Nr. 1 und 2 AStG) unterliegen oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und (2)
- wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben (§ 2 III Nr. 1–3 AStG)
Realisierung Non Dom England und Irland durch Zwischengesellschaft
Insbesondere geeignet ist das NonDom-Verfahren für Unternehmer, die eine Gesellschaft in einem EU-Niedrigsteuerland gründen, mit dort belegender Betriebsstätte.
Der „steuerliche Durchgriff“ oder die Negativwirkungen einer Hinzurechnungsbesteuerung (CFC Regelungen, in Deutschland §8 AStG) sind durch ausreichend Substanz Escape abzuwenden.
Außerdem darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Gesellschaft „vom Ausland aus ferngesteuert“ wird (z.B. Einsatz einer lokal ansässigen Person als Direktor der Gesellschaft, bei Treuhand aktiver Treuhand-Direktor der Verträge zeichnet und nach außen erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt).
Der „NonDom“ wird Angestellter dieser Auslandsgesellschaft (besser Honorarvereinbarung) und/oder Shareholder. Das Honorar/Gehalt und/oder die Dividenden fliessen auf das Drittkonto außerhalb des derzeitigen/früheren Ansässigkeitstaates und außerhalb Englands oder Irlands. Notwendige Beträge für den Lebensunterhalt fliessen nach England oder Irland. Nur diese Einkünfte unterliegen der Einkommenssteuerpflicht in England oder Irland.
Die Kombination zwischen NonDom und Zwischengesellschaft (Firma im Ausland) bietet die optimalen Bedingungen zur Senkung der Gesamtsteuerlast. Beispiel:
- Der Mandant gründet eine operative Gesellschaft auf Malta und eine Malta Holding. Bei richtiger Gestaltung beträgt die Ertragssteuerlast nur 5% auf der Betriebsstättenebene Malta. Der Mandant (natürliche Person) verlagert seine unbeschränkte Steuerpflicht nach Irland und wird steuerlich als NonDom geführt. Er wird 100% Shareholder der Malta Holding. Die Dividenden/Gehälter fliessen auf ein Konto außerhalb Irlands und außerhalb des derzeitigen/vorherigen Ansässigkeitsstaates (z.B. Deutschland). Somit beträgt die Gesamtsteuerlast auf der Ebene der juristischen- und natürlichen Person total nur 5%. Allerdings muss ein bestimmter Anteil auf das Konto in Irland fliessen, zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Dieser Anteil unterliegt dann in Irland der normalen Einkommenssteuer.
Das Prinzip funktioniert mit jeder EU-Auslandsgesellschaft in einem EU Niedrigsteuerland.
Checkliste: Resident non Domiciled – was muss steuerlich beachtet werden? (Beispielhaft)
- Maßnahmen vor Wohnsitznahme in GB
- Eröffnung eines Offshore-Kontos als Kapitalkonto
- Schließung sämtlicher Konten, auf die Zinserträge geflossen sind und Transferierung auf Kapitalkonto
- Transfer von Geldvermögen anderer laufender Konten auf Kapitalkonto
- Eröffnung eines Kontos für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit-ausgeübt in GB
- Für Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit eigenes Konto eröffnen
- Eröffnung eines Offshore-Kontos für Kapitaleinkünfte
- Eröffnung eines Offshore-Kontos für Kapitalgewinne
- Zinsen, die auf irgendeinem der genannten Konten anfallen, sollten direkt auf das Kapitaleinkünftekonto fließen
Maßnahmen nach Wohnsitznahme in GB
Überweisung nach GB in folgender Reihenfolge:
- Konto (1) mit in GB steuerbaren Einkünften (Steuersatz Einkommen/Kapitalgewinn ist schnell bei 40 Prozent)
- Reines Kapitalkonto (2)
- Kapitalgewinnkonto (3)
- Kapitaleinkünftekonto (4)
- Überweisung von GB ins Ausland: in umgekehrter Reihenfolge
Steuerliche Konsequenz: Es müssen nur zusätzliche Steuern zu Konto (1) gezahlt werden, wenn aus den Konten (3) und (4) Gelder nach GB überwiesen werden. Zahlungen aus dem Konto (2) sind steuerfrei.