Firmengründung Offshore, Firmengründung BVI, Belize, Cayman Islands, Seychellen
Firmengründung Offshore – Offshore Firma gründen



Firmengründung Offshore – Offshore Firmengründung: Gründung von Gesellschaften im Ausland
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
- Warum ist bei Offshore-Gesellschaften Vorsicht geboten?
- Unterschiede zwischen einzelnen Ländern
- Pdf-Datei: Grundsätzliche Überlegungen bei einer Offshore-Firmengründung (Nullsteueroase-Nicht DBA-Sachverhalt)
- Offshore Gesellschaft gründen und G20 Abkommen
- Kontakt zu uns
Offshore Firma gründen – Offshore Firmengründung: Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Steuerliche Beratung im Kontext einer Offshore Firmengründung: Geeigneter Standort gemäß zentralen Zielsetzungen des Mandanten, notwendige Ausgestaltung /Substanz Escape (Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft)
- Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Missbrauchsklauseln, Hinzurechnungsbesteuerung, Funktionsverlagerung, OECD CRS ab 2016
- Gründung von Gesellschaften in der EU/EWR (z.B. Bulgarien, Malta, Irland, Zypern, EU-Sonderzonen Madeira und Kanarische Sonderzone, Liechtenstein)
- Gründung von Gesellschaften in Drittstaaten (z.B. USA, Schweiz, Singapur, Mauritius)
- Offshore Firmengründung in Drittstaaten/Steueroasen-Länder (z.B. Belize, BVI, Hong Kong, Seychellen, Panama)
- Eintrag ins Handelsregister des Sitzstaates, Registerunterlagen, Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen
- Registered Office bis ordentlicher Geschäftssitz im Offshore Staat (Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, reine Briefkasten-Gesellschaft)
- Offshore Firmengründung mit Stellung eines lokal ansässigen Direktors (Artikel 5 DBA bzw. 5 OECD-MA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Aktiver Treuhand-Direktor, der Verträge zeichnet und erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt oder angestellter Direktor im Sitzstaat
- Offshore Firmengründung mit Treuhand-Shareholder
- Kontoeröffnung für die Offshore Gesellschaft, inkl. Online Banking und Kreditkarte

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Grundlegende Betrachtungsweisen
Wer sich mit der Gründung einer Offshore Gesellschaft beschäftigt, sollte grundlegende Begriffsbestimmungen des internationalen Steuerrechts kennen. Nur so ist der Mandant davor geschützt auf mutmaßliche Spezialisten hereinzufallen und/oder davor geschützt, dass eine Firmengründung im Ausland nicht zu Steuerfalle wird. In den meisten Fällen muss es darum gehen, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern.
Gemäß Abbildung oben besteht ein erheblicher Unterschied, ob eine Firmengründung in der EU durch EU Ansässige, eine Firmengründung mit DBA-Sachverhalt oder eine Firmengründung in typischen Nullsteueroasen realisiert wird.
Firmengründung Offshore und „Aldi Gründungsagenturen“
Das ARD Magazin Plusminus hat 2014 einen interessanten Test bezogen auf Offshore Firmengründungen realisiert. Dabei wurde über eine der bekannten „Aldi Gründungsagenturen“ im Internet eine Offshore Gesellschaft auf den Seychellen gegründet. Natürlich bot keine der angefragten Gründungsagenturen eine steuerliche Beratung an: ..Direkt darauf angesprochen, geben sie sinngemäß immer die gleiche Antwort: „Wir sind keine Steuerberater. Wir helfen lediglich, eine Gesellschaft im Ausland zu gründen. Der Rest ist Ihre Sache.“
Das Ergebnis war eine Firmengründung auf den Seychellen mit einem Treuhand-Direktor der tausende von Treuhand-Verhältnissen innehat und einer Firmenadresse, bei der mehr als 19.000 Offshore Unternehmen ihren Sitz haben. Wesentliche steuerrechtliche Fragen wurden von den Gründungsagenturen natürlich nicht beantwortet.
Leider wurde im Bericht nicht auf die steuerlichen Fallstricke eingegangen, die wir auf dieser Webseite zusammenfassend erläutern.
Firmengründung Offshore: Sanktionsmöglichkeiten der staatlichen Organe
Alle Staaten (insbesondere Hochsteuerländer wie z.B. Deutschland) haben ein Interesse daran, die Steuerflucht und verhindern oder zu sanktionieren. Für Deutschland kommen insbesondere nachfolgende Gesetze zur Anwendung:
- die allgemeinen Bestimmungen über Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§39-42 AO) und hiervon wiederum die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO
- Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz) bei nur passiven Einkünften der Offshore Firma und beherrschenden Einfluss eines Deutschen. Analoge Rechtsvorschriften bestehen in vielen Staaten, auch als CFC Regeln bekannt
- §1 AStG, Funktionsverlagerung
- Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung, anwendbar bei nicht kooperativen Staaten
- Die Regelungen über die Sofortbesteuerung der stillen Reserven beim Wegzug in ein Niedrigsteuerland
- Ergänzend im internationalen Kontext: Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten (z.B. zwischen Deutschland und den Cayman Islands), Missbrauchsklauseln in den den Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Auskunftsklauseln, OECD CRS ab 2016
Firmengründung Offshore: Gründung von Firmen in sogenannten Null-Steueroasen
Bei Firmengründungen in sogenannten Steueroasen-Ländern (z.B. Cayman Islands, Seychellen, Belize usw..), ist die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft nur dadurch zu verhindern, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (ausreichend Substanz-Escape, keine Briefkastenfirma, ggf Angestellte= Fremdvergleichsgrundsatz), die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist, ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und die geschäftlichen Aktivitäten nachweisbar im Sitzstaat realisiert werden.

Firmengründung Offshore: Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
Die Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung formuliert u.a. nachfolgende Sanktionsmöglichkeiten:
- Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten
- Versagung der Entlastung vom Steuerabzug
- Versagung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Versagung des Teileinkünfteverfahrens
Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) ist am 25. September 2009 in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
Die SteuerHBekV konkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten. Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten die Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3 AO i. d. Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht. Nach den vorgenannten Vorschriften gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn
a) mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht,
b) sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und bei ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.
Firmengründung Offshore: EU Sachverhalte
Anders ist die Sachlage bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige. Stichworte sind:
- Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit /EU-Rechtschutz und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit
- keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG)
- Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter -und/oder EU-Fusionsrichtlinie
- Keine Sofortbesteuerung der stillen Reserven: Es darf steuerlich keinen Unterschied machen, ob eine Hamburger GmbH nach München oder z.B. nach Zypern verlegt wird
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).
Niedrigsteuerländer in der EU sind:
- Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen). Die ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet
- Bulgarien (10%)
- Ungarn (10%)
- Gibraltar (10%). Keine Umsatzsteuer. Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet
- Zypern und Irland (12,5%)
- Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern)
- Slowakei 23%, Tschechien mit 19%
- Lettland mit 15% ·
- Sonderfall: UK-Agency-Konstruktion: Es können bis 80% der Gewinne auf eine Offshore-Gesellschaft (Nullsteuer-Oase) „verlagert werden“. Allerdings hohe Voraussetzungen hinsichtlich Substanz-Escape der englischen Ltd. und vor allem der Offshore-Gesellschaft (Fremdvergleichsgrundsätze).
- GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.
Firmengründung Offshore: Einnahmen aus Lizenz-Patentrechten (IP Box)
Viele EU-Länder und Liechtenstein (EWR) kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen, Markenrechten und Patenten (IP Box, IP Steuerregime). In der EU/EWR kommen insbesondere folgende Länder in Frage:
- Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
- Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%
- Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%
- England: Effektivsteuerbelastung 10%
- Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
- Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8%
- Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
Firmengründung Offshore und DBA-Sachverhalt, nicht EU-Sachverhalt
Im DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen): Abschirmwirkung eines DBAs – z.B. im Rahmen der Quellensteuer- vorhanden, das Vorhandensein einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich auf der Grundlage des Artikel 5 DBA und nicht auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts (in Deutschland z.B. §§12/13 AO). Zu beachten sind u.a. die DBA-Missbrauchsklauseln. Vorteil: Grundsätzlich keine Einstufung als rechtswidrige Zwischengesellschaft, sofern ausreichend Substanz- Escape im Sitzstaat.
Nachteile können sein:
- Keine Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit /EU Rechtschutz
- Keine Positivwirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie (Ausnahme: Schweiz im Verhältnis zur EU, da vergleichbare Regelung)
- Sofortbesteuerung der stillen Reserven möglich
Aus deutscher Sicht kommen insbesondere folgende Länder in Frage:
- Schweiz: Besteuerung abhängig vom Kanton, in Zug ca. 15,5% Gesamtsteuerlast (Bundessteuer+ Kantons+ Gemeindesteuer)
- Singapur: First $100,000: Keine Steuern; $100,001 to $300,000: 8,5% Steuern; Thereafter a Flat Rate of 17%. Offshore Gesellschaften unterliegen keiner Besteuerung
- Mauritius:15% Steuern, effektiv i.d.R. 3%
- USA: Besteuerung nach Bundesstaat (Gesamtsteuerlast: Bundessteuer+ Bundesstaatensteuer)
- VAE/Dubai: Keine Steuern
Firmengründung Offshore: Die gewollte rechtswidrige Zwischengesellschaft (Offshore Firmengründung im Steueroasenland, kein DBA-Sachverhalt) und Risiken
Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Dennoch wünschen Mandanten häufig ganz bewusst die Einrichtung einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft z.B. auf Belize, BVI, den Cayman Islands oder auf Panama. In einem solchen Fall sind Vorkehrungen zu treffen, die das Entdeckungsrisiko minimieren oder ausschließen.
Dennoch sollte sich der Mandant genau überlegen, ob er das Risiko wirklich eingehen möchte.
Ein Steuerhinterzieher macht sich erpressbar, denn eine vollständige Geheimhaltung ist niemals möglich. Die wichtigsten Industriestaaten – allen voran Deutschland, Österreich und die USA- haben den Kampf gegen die Steuerhinterziehung aufgenommen. Immer mehr Staaten haben Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten mit den Industriestaaten abgeschlossen.
Davon unabhängig ist der Steuerhinterzieher auf die Dienstleister und Banken im Ausland und deren Verschwiegenheit angewiesen. Und selbst das beste Bankgeheimnis nützt dem Steuerhinterzieher nichts, wenn Kundendaten kopiert und an die Finanzbehörden übermittelt werden („CD Ankauf Schweizer Bankdaten in Deutschland“).
Früher oder später wird es zudem notwendig sein, Familienmitglieder einzuweihen, um nicht zu riskieren, dass das Kapital im Ausland im Todesfall das Schicksal eines „nachrichtenlosen Vermögens“ ereilt. So hört der Geheimnisschutz häufig schon zu Hause bei einem streitbaren Ehepartner oder dem missgünstigen Geschäftspartner auf. Oft verraten sich Steuerhinterzieher aber selbst und veranlassen die Ermittlung durch die Finanzbehörden, z.B.:
- Wenn ein hohes Einkommen, aber kaum Kapitalerträge erklärt werden
- Wenn der Steuerpflichtige mit einem angeblich geringen Einkommen einen Lebensstil pflegt, welcher mit dem Einkommen nicht in Einklang zu bringen ist
- Wenn im Verhältnis hohe Beiträge zu Lebens-oder Rentenversicherungen aufgewendet werden
- Wenn wiederkehrend hohe Beträge aus dem Ausland auf das Konto des Steuerpflichtigen im Inland überwiesen werden
- Wenn angeblich die steuerliche Betriebsstätte im Ausland belegen ist, aber der Steuerpflichtige erkennbar die Geschicke der Gesellschaft z.B. von Deutschland aus lenkt (zeichnet z.B. Verträge, realisiert faktisch alle Geschäftsanbahnungen, hat Generalvollmacht zur Zeichnung von Geschäftsvorfällen usw..)
- Wenn angeblich die steuerliche Betriebsstätte im Ausland belegen ist, aber sich hinter der Betriebsstätte nur „ein Briefkasten“ verbirgt
- Wenn große Schenkungen oder Erbschaften vereinnahmt werden, ohne das die Mittelherkunft erkennbar ist
Ergänzend zu beachten ist das OECD CRS ab 2016.
Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Begriffsbestimmungen aus der internationalen Steuerlehre
Was sind Doppelbesteuerungsabkommen?
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Zwischenstaatliche Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht. Dieses kann sehr wichtig sein, da im DBA-Sachverhalt ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter der Auslandsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates (also ZB in Deutschland) keine steuerliche Betriebsstätte auslöst. Im Nicht-DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte hingegen allein über innerstaatliches Recht, in Deutschland also über §§12/13 AO. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen. Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft i.d.R. eine Betriebsstätte aus.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern darüber hinaus die hohe Quellenbesteuerung bei abfließenden Dividenden ins Ausland, begrenzen also die Quellensteuer bei natürlichen Personen i.d.R. zwischen 10-15%, bei juristischen Personen entweder Quellensteuerfreiheit oder Begrenzung zwischen 5-10% und/oder Anrechnungs-oder Freistellungsmethode.
Auf der anderen Seite sind bei Doppelbesteuerungsabkommen die entsprechenden Missbrauchsklauseln zu beachten. Diese Missbrauchsklauseln sollen u.a. die rechtswidrige Zwischengesellschaft verhindern.
Was bedeutet Offshore Firmengründung?
Hier gibt es keine juristische Definition. Zunächst ist allgemein gemeint, dass eine Firmengründung in einem Niedrigsteuerland außerhalb des Ansässigkeitsstaates des Mandanten (Offshore) realisiert wird. Dabei kennen bestimmte Niedrigsteuerländer den Unterschied zwischen einer Onshore- und einer Offshore-Gesellschaft. Offshore Gesellschaften (exempted Companies) sind dabei i.d.R. Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen bzw. Einkünfte realisieren und daher steuerfrei gestellt werden. Innerhalb der EU sind Offshore-Gesellschaften laut dieser Definition nicht mehr erlaubt. Länder, die früher entsprechende Regelungen hatten (z.B. Zypern) bieten die Gründungen von Offshore Gesellschaften nicht mehr an.
Offshore Firmengründung: Was ist eine Hinzurechnungsbesteuerung? (CFC Regelungen)
Viele Länder kennen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland z.B. §§7-14 AStG (Deutsches Außensteuergesetz), zentral §8 AStG: Hat ein Deutscher beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25% Körperschaftssteuer) und generiert diese Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte gemäß AStG, so wird der Gewinn (Dividende=Ertrag nach Besteuerung im Sitzstaat) dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, also Besteuerung mit Einkommenssteuer und nicht 25%tige Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren, sofern natürliche Person. Innerhalb der EU ist diese Praxis allerdings rechtswidrig, die innerstaatlichen Gesetze der Länder wurden entsprechen angepasst.
Firmengründung Offshore: Was hat es mit dem G20 Abkommen, Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, Umkehr der Beweislast auf sich?
Grundsätzlich kennen fast alle Industriestaaten, auch die Schweiz, Gesetze und Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht. Allgemein kann man ausführen, dass die Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und ggf. die Umkehr der Beweislast (der mutmaßlich Steuerflüchtige muss beweisen, dass es sich nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft/reine Scheingesellschaft handelt) immer dann eintritt, wenn der Steuerpflichtige ein Bezug zu einer Auslandsfirma in einem sogenannten Steueroasenland hat, wobei zentral Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten gemeint sind und/oder Länder, die keine Auskunftsvereinbarungen gemäss OECD-Standard gezeichnet haben (die sogenannten unkooperativen Länder). Deutschland kennt in diesem Kontext besonders resk. Regelungen durch den §42 AO und/oder dem Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Damit soll die Steuerflucht in sogenannte Steueroasenländer (Kein DBA mit Deutschland, Niedrig-oder Nullsteuerländer) verhindert oder unattraktiv gemacht werden. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen oder es stehen vergleichbare Regelungen vor dem Abschluss.
Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Wann liegt eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland vor?
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer immer eine Betriebsstätte im Ausland/Sitzstaat auslöst. Ist dieses nicht gegeben, kommt es zunächst darauf an, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Legaldefinition des Vorliegens einer steuerlichen Betriebsstätte herangezogen werden kann. In einem solchen Fall sind die Regelungen des DBAs entscheidend. Allgemein und unabhängig vom Vorliegen eines DBAs sind folgende Faktoren entscheidend:
- Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Dort, wo die maßgeblichen Entscheidungen der Gesellschaft realisiert werden, ist i.d.R. die Betriebsstätte belegen
- Ausreichender Substanz Escape: Ein reiner Briefkasten begründet nie eine Betriebsstätte. Der erforderliche Substanz Escape hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige wesentlich weniger Substanz Escape erforderlich, als im DBA- oder gar im Nicht-DBA-Fall. Dieses, weil die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles in der EU durch EU Ansässige nicht rechtswidrig ist. Allgemein sind die Fremdvergleichsgrundsätze anzusetzen.

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Die EU Mutter-Tochter – Richtlinie
Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten, auch: Konzernrichtlinie; EG-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 225 vom 20.8.1990, geändert durch ABl. EU L 13 vom Januar 2004) zur Harmonisierung der Besteuerung von Gewinnausschüttungen, die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft vorgenommen werden.
Die Mutter-Tochter-Richtlinie ist gemeinsam mit der Fusionsrichtlinie die erste im Rahmen der Harmonisierung der Steuerpolitik verabschiedete Regelung zu den direkten Steuern.
Ziel der Richtlinie ist die Vermeidung der Doppel- oder Mehrfachbesteuerung der diesen Dividenden zugrunde liegenden Gewinne.
Regelungen:
a) Die von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende wird im Staat der Muttergesellschaft entweder gar nicht besteuert (Schachtelprivileg), oder die von der Tochtergesellschaft bei der Erwirtschaftung der Dividende schon bezahlte Körperschaftsteuer wird auf die Steuer angerechnet, sodass im Endeffekt der Gewinn im Konzern wirtschaftlich nur einmal besteuert wird.
b) Auf die ausgeschütteten Gewinne darf keinerlei Quellensteuer erhoben werden (Art. 5 und 6 Mutter-Tochter-Richtlinie).
Voraussetzungen: Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft muss eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (ab 2009, zuvor galten höhere Schwellenwerte, anfangs sogar 25 Prozent) bestehen, die beiden Gesellschaften müssen Kapitalgesellschaften und in unterschiedlichen EU-Staaten ansässig sein.
Ausnahmen: Bei Ausschüttungen anlässlich einer Liquidation darf der Staat der Muttergesellschaft von den Regeln der Mutter-Tochter-Richtlinie abweichen.
Umsetzung in nationales deutsches Recht:
a) Bei Gewinnausschüttungen einer dt. Tochterkapitalgesellschaft an eine ausländische Muttergesellschaft im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie wird die einzubehaltende Kapitalertragsteuer (§§ 43, 43a EStG) der ausländischen Muttergesellschaft entweder auf Antrag erstattet oder – wenn ein entsprechender Antrag bereits vor einer Ausschüttung gestellt wird – nach Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch das Bundeszentralamt für Steuern gar nicht erst erhoben. Es wird in beiden Fällen allerdings kontrolliert, ob die ausländische EU-Muttergesellschaft nicht möglicherweise lediglich missbräuchlich in die Beteiligungskette eingeschaltet worden ist, um die Kapitalertragsteuer zu sparen und die Mutter-Tochter-Richtlinie zu nutzen.
Nationale Vorschriften, die präzisieren, wann ein Missbrauch vermutet wird, sind in § 50d III niedergelegt, in diesen Fällen besteht nach Ansicht der dt. Finanzverwaltung dann kein Anspruch auf Anwendung der Richtlinie zugunsten der ausländischen Gesellschaft.
b) Beim Erhalt von Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften durch ihre inländischen Mutterkapitalgesellschaften werden die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie im KStG durch § 8b KStG umgesetzt, indem die Dividenden bei der dt. Muttergesellschaft von der Besteuerung freigestellt werden. Dabei werden allerdings 5 Prozent der erhaltenen Dividenden im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen, eine Maßnahme, die die Mutter-Tochter-Richtlinie ausdrücklich erlaubt.
Im Rahmen der Gewerbesteuer werden die Vorgaben durch eine Kürzungsvorschrift in § 9 GewStG umgesetzt.
Firmengründung Offshore: Eine Firmengründung in Steueroasen-Ländern /Nicht-DBA-Sachverhalt kann unter folgenden Faktoren ggf. Sinn machen:
- Im Offshore Staat wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert (Büro, Mitarbeiter), Fremdvergleichsgrundsätze werden eingehalten
- Kein Einsatz eines Nominee-oder reinen Treuhand-Direktors, sondern lokal angestellter Direktor mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und üblichen/vergleichbaren Gehalt (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte)
Einschub: Oben genannte Voraussetzungen im Rahmen einer Offshore Firmengründung erfüllen bekannte Konzerne, die in sogenannten Nullsteueroasen Betriebsstätten installiert haben. Deren Vorgehensweise: Es werden im Offshore Staat entsprechende Büroräume angemietet, Angestellte des Konzerns verlagern Ihren Wohnsitz in den Offshore Staat und werden bei der Betriebsstätte angestellt. Einer dieser Angestellten wird als Direktor benannt. Die geschäftlichen Aktivitäten gehen also nachweislich vom Offshore Land aus. Mutter- Tochtergesellschaften des Konzerns werden Gesellschafter der Offshore Firma. Rechtsfolgen: Besteuerung für diesen Unternehmensteil im Offshore Staat (i.d.R. also keine Besteuerung oder sehr gering). Bei Dividendenausschüttungen an die Mutter- Tochter-Unternehmen keine Quellensteuer im Offshore Staat (innerstaatliches Recht) und i.d.R. keine Besteuerung der Dividenden bei der Mutter-/Tochter (z.B. §8 KStG im Deutschen Steuerrecht). Dem z.B. Deutschen Finanzamt wird der Nachweis erbracht, dass keine rechtswidrige Zwischengesellschaft und Aktiveinkünfte nach §8 AStG.
- Zwar nur Registered Office und/oder Nominee Direktor, jedoch kein Bezug zum eigentlichen Nutznießer erkennbar (z.B. Dividenden fliessen nicht an den Nutznießer, es ist in keinem Fall erkennbar, dass der Nutznießer die Geschicke der Gesellschaft lenkt, die Konstellation wird den Steuerbehörden in keinem Fall bekannt, kein Geldfluss nach Deutschland oder Österreich, keine Rechnungsstellung nach Deutschland oder Österreich, Nutznießer ist als wirtschaftlich Berechtigter z.B. im Kontext des Bankkontos nicht erkennbar, kein Konto in Deutschland oder Österreich). Problem ab 2016: OECD CRS.
- Kein Warenlager, Repräsentanz oder Bevollmächtigter/ständiger Vertreter außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
- Shareholder/Direktor/Treugeber der Offshore-Gesellschaft unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Land ohne analoge Regelungen/Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs wie z.B. Deutschland oder Österreich
Firmengründung Offshore: Sonderfall VAE
Die VAE (Vereinigte arabische Emirate) kennen keine Ertrags-oder Einkommenssteuer, unterhalten jedoch mit den meisten Industriestaaten –auch mit Deutschland und Österreich- ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Allerdings darf es sich nicht um eine VAE-Offshore-Gesellschaft handeln, sondern entweder Dubai LLC oder Gesellschaft in einer Freihandelszone.
Sonderfall Mandanten aus Österreich
Österreich unterhält mit Liechtenstein und Belize ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Jedoch sind die DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten, so dass dennoch ausreichend Substanz Escape (Büro) im Sitzstaat vorhanden sein muss.
Sie wollen dennoch eine Firmengründung in einem Steueroasenland/Nullsteueroase realisieren: Unsere Dienstleistungen
Soll es eine Firmengründung in einer Nullsteueroase sein, beraten wir Sie natürlich gern in der Auswahl des geeigneten Staates und gründen Ihre Offshore-Gesellschaft. Unsere Dienstleistungen:
-Stellung angestellter Direktor im Sitzstaat, mit vergleichbarem Gehalt
Einschub: Die meisten Gründungsagenturen bieten nur einen Nominee-Direktor an, der nach Eintrag der Gesellschaft wieder zurücktritt und/oder tausende von Treuhandverhältnissen innehat und somit den heimischen Steuerbehörden wohl bekannt ist. Außerdem ist kaum darstellbar, warum ein Direktor einer Gesellschaft nur wenige 100 USD pro Jahr verdient.
- Registered Office, virtuell Office bis Büro (Darstellung von Substanz-Escape, keine Briefkastengesellschaft)
Einschub: Die meisten Gründungsagenturen bieten nur ein Registered Office im Sitzstaat der Gesellschaft an, also ohne zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Firma usw.. Es fehlt dabei nicht nur am Minimal-Substanz-Escape, darüber hinaus sind bei den bekannten Registered Office-Adressen i.d.R. tausende von Firmen domiziliert.
- Garantierte Kontoeröffnung (keine „Hilfe“ bei der Kontoeröffnung, was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird)
Offshore Firmengründungen (Nullsteueroase, Nicht-DBA-Sachverhalt): Standorte
Wir gründen für unsere Mandanten Gesellschaften u.a. in folgenden Ländern:
- Asien & Pazifik: Seychellen, Mauritius, Hong Kong
- British Virgin Islands (BVI), Bahamas,Nevis,Dominica,St. Vincent, Isle of Man
- Latein Amerika: Panama, Belize
- VAE Offshore-Gesellschaft – Offshore Gesellschaft Freihandelszone RAK/VAE
- Singapur Offshore-Gesellschaft
- Cayman Islands, Nevis
und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.
Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland
Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden, können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.
Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland
Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.
Offshore Firmengründung: Unsere Fragen an Sie
Um zu prüfen, ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein „DBA-Sachverhalt“ (z.B. Schweiz, VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:
- Wo unterliegen Sie als natürliche Person der unbeschränkten Steuerpflicht?
- Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?
- Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
- Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
- Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich „auftreten“, z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
- Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
- Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?
- Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland, eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
- Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
- Wie dürfen wir Ihre „steuerrechtlichen Kenntnisse“ einstufen?
- Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?
Offshore Firmengründung: Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren
Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele „Gründungsagenturen“ im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die „vermeintlichen“ Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben, hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, den Tatbestand der Steuerhinterziehung, die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG u.v.m.
Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers.
Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern und/oder haben Abkommen zur Auskunftserteilung in Steuerangelegenheiten gezeichnet. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein „Büro“ angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig.
Da viele Offshore-Staaten zwischen Onshore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt.
Was ? | Wer es bietet |
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Extrem gutes Bankgeheimnis | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Singapur, Nevis, BVI |
Für Holdinggesellschaften geeignet | Cayman Islands, Hong Kong, Isle of Man, Vanuatu,VAE |
Nullsteueroase Exmp.Status | Belize, Cook Islands, Grenada, Mauritius, Seychellen, BVI, VAE |
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen | Costa Rica, Hong Kong, Seychellen, VAE |
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE |
Captive Versicherungen | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Hong Kong, Isle of Man, Mauritius |
Schiffsregister und Verwaltung | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Mauritius, Panama, Vanuatu, Singapur, Hong Kong |
Natürliche Personen: | |
Keine Einkommensteuer | Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE |
Niedrige Einkommensteuer | BVI, Hong Kong, Isle of Man, Mauritius |
Keine Erbschaftssteuer | Andorra, Bahamas, BVI, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Vanuatu, VAE |
Inhaberaktien | Bahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hong Kong, Mauritius, Panama, Seychellen, Vanuatu |
