Firmengründung Offshore, Firmengründung BVI, Belize, Cayman Islands, Seychellen
Offshore Firma gründen: Problemstellungen




Offshore Firma gründen und Problemstellungen
- Index Firmengründung Offshore- Offshore Firma gründen
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
- Warum ist bei Offshore-Gesellschaften Vorsicht geboten?
- Unterschiede zwischen einzelnen Ländern
- Pdf-Datei: Grundsätzliche Überlegungen bei einer Offshore-Firmengründung (Nullsteueroase-Nicht DBA-Sachverhalt)
- Offshore Gesellschaft gründen und G20 Abkommen
Offshore Firma gründen und Offshore- Gesellschaften von der Stange
Viele Gründungsagenturen im Internet (i.d.R. keine Steuerberater für internationales Steuerrecht) bieten sogenannte Offshore-Gesellschaften „von der Stange“ zu extrem günstigen Gebühren an. Gemeint sind in diesem Kontext Firmengründungen in sogenannten Steueroasen-Ländern (wie z.B. BVI, Belize, Cayman Island, Panama usw..).
Der oft ahnungslose Kunde tappt dann schnurstracks in die Steuerfalle und/oder die vermeintliche Billiggründung wird zu einem teuren Abenteuer. Viele Gründungsagenturen beschreiben die Vorteile von sogenannten Offshore-Gesellschaften (Null Steuern, Inhaberaktien, keine Buchführungspflichten usw.) ohne zwischen den einzelnen Ländern zu differenzieren bzw. ohne auf die Gefahren aufmerksam zu machen.
Zunächst einmal bestehen steuerrechtlich fundamentale Unterschiede zwischen einer Firmengründung in der EU- gegründet durch EU Ansässige- (Stichworte sind: EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, kein Gestaltungsmissbrauch sofern keine rechtswidrige Zwischengesellschaft, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung- in Deutschland §8 AStG- usw.) oder einer Firmengründung im DBA-Sachverhalt (es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Sitzstaat des Mandanten und dem Land der neuen Betriebsstätte) oder eben einer Firmengründung in einem Drittstaat ohne DBA-Sachverhalt.
Offshore Firma gründen: Was Gründungsagenturen gerne verschweigen bzw. falsche Informationen zu Offshore-Firmengründungen
-Auswirkungen bei Gesellschaftsgründungen ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) z.B. mit Deutschland:
- Das Vorhandensein einer steuerlichen Betriebsstätte im Inland-z.B. Deutschland- definiert sich auf der Grundlage §§ 12/13 AO und nicht auf der Grundlage des Artikel 5 DBA. Mithin löst ein Warenlager oder eine Repräsentanz eine Betriebsstätte im Inland, z.B. Deutschland, aus (also genau umgekehrt zu DBA Sachverhalten)
- Umkehr der Beweislast: Der mutmaßlich Steuerflüchtige hat nachzuweisen, dass die Konstellation nicht dem Gestaltungsmissbrauch dient. In einem solchen Fall ist beizubringen: Ansässigkeitsbescheinigung vom Betriebsstättenland (Nachweis des qualifizierten Geschäftsbetriebes, also Büro und Mitarbeiter), Angestelltenvertrag Geschäftsführer
-Ergänzend: Kein EU-Land:
- Nicht-Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit, keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Sonstiges, in Bezug auf den Offshore-Staat:
- Bei Inhaberaktien i.d.R. keine Kontoeröffnung (Offshore-Banken verweigern i.d.R. die Kontoeröffnung bei Inhaberaktien, i.d.R. muss dann auf einen Treuhand-Shareholder zurückgegriffen werden)
- Nominee Direktor heißt i.d.R. „Gründungs-Direktor“. Also kein ständig ansprechbarer Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft, sondern ein Direktor der gleich nach der Gründung zurücktritt und an den eigentlichen Nutznießer „übergibt“. Mithin keine Kontoeröffnung für die Gesellschaft oder der wirtschaftlich Berechtigte muss als solcher auftreten,.. schnelle Offenbarung, wer der „eigentliche Direktor“ ist (5 OECD-MA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte..)
- Bei Exempted Companie (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen): Häufig ist sehr wohl der Nachweis erforderlich, dass die Gesellschaft im Sitzstaat keine Geschäfte tätigt.
- Rechtshilfeabkommen /Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten: Immer mehr „Steueroasen-Länder“ unterzeichnen entsprechende Abkommen. Beispielhaft das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zwischen den Cayman Islands und Deutschland. Die Deutschen Abkommen können Sie hier sehen… (Bundesfinanzministerium, Liste der Doppelbesteuerungsabkommen UND Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten).
- Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
- Wie sieht die „gesamte steuerliche Situation aus“? Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-, Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
- Was passiert eigentlich bei einem Land mit „DBA-Sachverhalt“ z.B. zu Deutschland, aber Offshore-Gesellschaften (exempted Companies,z.B. Singapur, VAE, Mauritius): I.d.R. Nicht-Wirkung des DBA bei Offshore-Gesellschaften
- Lesen Sie hier zum Thema G20 Abkommen- g20 Blacklist
- Lernen Sie hier den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer Firmengründung in einem Steueroasenland /Nicht-DBA-Sachverhalt bzw. Firmengründungen im DBA-Sachverhalt oder Europäische Union