Firmengründung Offshore, Firmengründung BVI, Belize, Cayman Islands, Seychellen

Offshore Firma gründen: Allgemeine Einlassungen

Offshore Firma gründen und Problemstellungen

Offshore Firma gründen: Definition

Nachfolgende Einlassungen beziehen sich auf Offshore Firmengründungen in sogenannten Steueroasen-Ländern, Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. Belize, BVI, Cayman Islands, Panama usw.). Davon abweichend kann man auch Firmengründungen in der EU (durch EU Ansässige) oder Firmengründungen in Drittstaaten mit Doppelbesteuerungsabkommen als Offshore Firmengründung bezeichnen.

Allerdings ist hier die steuerrechtliche Beurteilung eine andere als bei Offshore-Firmengründungen in sogenannten Steueroasen-Ländern:

  • Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sofern ausreichend Substanz Escape im EU-Ausland, grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch sofern keine rechtswidrige Zwischengesellschaft, Positivwirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Firmengründung im DBA-Sachverhalt, nicht EU: Da DBA-Missbrauchsklauseln bestehen sowie der Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, grundsätzlich keine Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft

Offshore Firma gründen: Niedrigsteuerländer in der EU

Niedrigsteuerländer für aktive Gesellschaften sind: Bulgarien (10%), Zypern und Irland (12,5%), Malta mit dem Malta Holding Modell (5%), die EU Sonderzonen Madeira und ZEC (5%). Im EWR als „Sonderfall“ Liechtenstein mit 12,5% Steuern.

Bezogen auf IP Box (Steuerprivilegien für Einnahmen aus Patent-Lizenzrechten): Niederlande, Luxemburg, Belgien, England, Zypern, Liechtenstein.

Offshore Firma gründen: Niedrigsteuerländer DBA-Sachverhalt, aus Deutscher Sicht

Dubai /VAE (keine Steuern), Schweiz (Besteuerung nach Kanton), Singapur und Mauritius.

Offshore Firma gründen: Niedrigsteuerländer Nicht- DBA-Sachverhalt, aus Deutscher Sicht

Dieses sind zentral Steueroasenländer, die Offshore-Gesellschaften nicht besteuern: Belize, BVI, Cayman Islands (Onshore Gesellschaften werden ebenfalls nicht besteuert), Nevis, Panama, St. Vincent, Seychellen. Sonderfall Hongkong: Wird der Vertrag außerhalb Hongkongs abgeschlossen, keine Besteuerung.

Offshore Firma gründen: Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele „Gründungsagenturen“ im Internet Firmengründungen in sogenannten Steuernosenländern anpreisen.

Dabei locken die „vermeintlichen“ Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie beschrieben, hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, den Tatbestand der Steuerhinterziehung, die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG u.v.m.

Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Steueroasen-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten.

So sind nicht in jedem Steueroasen-Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten.

Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Steuerosen-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein „Büro“ angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Steueroasen-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig.

Da viele Steueroasen-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt.

So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient.

Das alles heißt nicht, dass Gesellschaften in Steueroasenländern grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei „notwendigen Tagesentscheidungen“, wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es „Grauzonen“. Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“,gibt es schon „Grenzfälle“, z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Steuerosen-Gesellschaften, die keinerlei Anknüpfungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Steuerosen-Gesellschaft einsetzen, um die „wahren Besitzverhältnisse“ zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Steueroasen-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

Offshore Firma gründen: Nullsteueroasen und G20 Abkommen

Begünstigt durch die Finanzkrise und unterstützt durch die scheinbar bereitwillige Unterstützung der sonst das Bankgeheimnis propagierenden Banken im Steuerparadies Liechtenstein im Fall „Zumwinkel“ konnte sich eine internationale Armada zur Jagd auf Steuerflüchtlinge und im Kampf gegen unliebsame Steueroasen formieren. Im April 2009 war der erste Schritt getan: Auf dem Londoner Weltfinanzgipfel veröffentlichte die OECD die sogenannte Schwarze Liste der unkooperativen Länder. Und dies, obwohl einige internationale Finanzzentren zu verhindern versuchten, auf dieser Liste genannt zu werden und einer (vermeintlich negativen) farblichen Einordung von hellgrau bis schwarz, die sich nach der Kooperationsbereitschaft mit der OECD richtete, zu entgehen. Insbesondere China wollte die Veröffentlichung dieser Liste verhindern, wurde aber von führenden europäischen Nationen sowie den USA umgestimmt.

G20 Abkommen reihen sich in die Maßnahmen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs ein. Viele Länder kennen bereits Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,um zu verhindern das das Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land verlagert wird. Zu nennen sind hier bei DBA-Sachverhalten die DBA-Missbrauchsklauseln, nationale Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, in Deutschland z.B. §42 AO (Abgabenordnung),Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz usw..

Welche Auswirkungen die G20 Abkommen, ergänzend andere Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs für Mandanten haben, die eine Offshore Firma gründen möchten, ist nicht in einem Satz darstellbar. Auch vor den G20 Abkommen war es riskant, „mal eben“ eine Offshore Firma zu gründen, um das Besteuerungsrecht in ein Niedrigsteuerland zu verlagern. „Gründungsagenturen“, die Ihren ahnungslosen Kunden Offshore-Konstellationen für ein paar Euros anbieten,locken ihre Kunden regelmäßig in die Steuerfalle. Wenn das alles so einfach wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits „pleite“. Sie finden ergänzende Ausführungen auf unserer Offshore-Seite. Wünscht der Mandant eine sichere Offshore-Gestaltung, ist dieses auch „nach G20“ realisierbar. Allerdings bedarf es einer hinreichenden Planung und einen erhöhten Aufwand.

Übersicht über Steuerabkommen (Stand April 2009) /List G20

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Grundlegende Betrachtungsweisen

Wer sich mit der Gründung einer Offshore Gesellschaft beschäftigt, sollte grundlegende Begriffsbestimmungen des internationalen Steuerrechts kennen. Nur so ist der Mandant davor geschützt auf mutmaßliche Spezialisten hereinzufallen und/oder davor geschützt, dass eine Firmengründung im Ausland nicht zu Steuerfalle wird. In den meisten Fällen muss es darum gehen, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Bei Firmengründungen in sogenannten Steueroasen-Ländern (z.B. Cayman Islands, Seychellen, Belize usw..), ist diese Annahme jedoch nur dadurch zu verhindern, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (ausreichend Substanz-Escape, keine Briefkastenfirma), die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist (kein Nominee- oder inaktiver Treuhand-Direktor), ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und die geschäftlichen Aktivitäten nachweibar im Sitzstaat realisiert werden. Grundlage sind hier die Missbrauchsregeln (Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht) der meisten Industriestaaten, allen voran Deutschland und die meisten EU-Staaten.

Anders ist die Angelegenheit bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige zu sehen. Stichworte sind: Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit (EU-Rechtsschutz), keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung usw.

Auch im DBA-Sachverhalt (Land der Betriebsstätte und Land des Gründers/Gesellschafters unterhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen) sind die Anforderungen geringer als im Nicht-DBA-Sachverhalt.

Firmengründung Offshore: Die gewollte rechtswidrige Zwischengesellschaft

Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Dennoch wünschen Mandanten häufig ganz bewusst die Einrichtung einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft z.B. auf Belize, BVI, den Cayman Islands oder auf Panama. In einem solchen Fall sind Vorkehrungen zu treffen, die das Entdeckungsrisiko minimieren oder ausschließen. Als internationale Steuerkanzlei mit profunden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht und Offshore-Firmengründungen können wir solche Voraussetzungen entsprechend schaffen.

Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Begriffsbestimmungen aus der internationalen Steuerlehre

Was sind Doppelbesteuerungsabkommen?

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Zwischenstaatliche Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht. Dieses kann sehr wichtig sein, da im DBA-Sachverhalt ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter der Auslandsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates (also ZB in Deutschland) keine steuerliche Betriebsstätte auslöst. Im Nicht-DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte hingegen allein über innerstaatliches Recht, in Deutschland also über §§12/13 AO. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen. Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft i.d.R. eine Betriebsstätte aus.

Doppelbesteuerungsabkommen verhindern darüber hinaus die hohe Quellenbesteuerung bei abfließenden Dividenden ins Ausland, begrenzen also die Quellensteuer bei natürlichen Personen i.d.R. zwischen 10-15%, bei juristischen Personen entweder Quellensteuerfreiheit oder Begrenzung zwischen 5-10% und/oder Anrechnungs-oder Freistellungsmethode.

Auf der anderen Seite sind bei Doppelbesteuerungsabkommen die entsprechenden Missbrauchsklauseln zu beachten. Diese Missbrauchsklauseln sollen u.a. die rechtswidrige Zwischengesellschaft verhindern.

Was bedeutet Offshore Firmengründung?

Hier gibt es keine jur. Definition. Zunächst ist allgemein gemeint, dass eine Firmengründung in einem Niedrigsteuerland außerhalb des Ansässigkeitsstaates des Mandanten (Offshore) realisiert wird. Dabei kennen bestimmte Niedrigsteuerländer den Unterschied zwischen einer Onshore- und einer Offshore-Gesellschaft. Offshore Gesellschaften (exempt Companies) sind dabei Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen bzw. Einkünfte realisieren und daher steuerfrei gestellt werden. Innerhalb der EU sind Offshore-Gesellschaften laut dieser Definition nicht mehr erlaubt. Länder, die früher entsprechende Regelungen hatten (z.B. Zypern) bieten die Gründungen von Offshore Gesellschaften nicht mehr an.

Offshore Firma gründen: Was ist eine Hinzurechnungsbesteuerung? (CFC Regelungen)

Viele Länder kennen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland z.B. §§7-14 AStG (Deutsches Außensteuergesetz), zentral §8 AStG: Hat ein Deutscher beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25% Körperschaftssteuer) und generiert diese Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte gemäß AStG, so wird der Gewinn (Dividende=Ertrag nach Besteuerung im Sitzstaat) dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, also Besteuerung mit Einkommenssteuer und nicht 25%tige Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren, sofern natürliche Person. Innerhalb der EU ist diese Praxis allerdings rechtswidrig, die innerstaatlichen Gesetze der Länder wurden entsprechen angepasst.

Offshore Firma gründen: Welche Vorteile haben EU-Sachverhalte (Firmengründungen in der EU durch EU Ansässige)?

Stichworte sind: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU Kapitalgesellschaften), Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, weniger Substanz Escape erforderlich als im Nur-DBA-Sachverhalt oder Nicht-DBA-Sachverhalt, keine Umkehr der Beweislast u.v.m..

Offshore Firmengründung – Offshore Firma gründen: Wann liegt eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland vor?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer immer eine Betriebsstätte im Ausland/Sitzstaat auslöst. Ist dieses nicht gegeben, kommt es zunächst darauf an, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Legaldefinition des Vorliegens einer steuerlichen Betriebsstätte herangezogen werden kann. In einem solchen Fall sind die Regelungen des DBAs entscheidend. Allgemein und unabhängig vom Vorliegen eines DBAs sind folgende Faktoren entscheidend:

-Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Dort, wo die maßgeblichen Entscheidungen der Gesellschaft realisiert werden, ist i.d.R. die Betriebsstätte belegen

-Ausreichender Substanz Escape: Ein reiner Briefkasten begründet nie eine Betriebsstätte. Der erforderliche Substanz Escape hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige wesentlich weniger Substanz Escape erforderlich, als im DBA- oder gar im Nicht-DBA-Fall. Dieses, weil die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles in der EU durch EU Ansässige nicht rechtswidrig ist.

Firmengründung Offshore- Offshore Firma gründen: Allgemeine Einlassungen zu Firmengründungen in Steueroasen-Ländern

Grundsätzlich muss man im Kontext einer Firmengründung im Ausland zwischen Gesellschaftsgründungen in der europäischen Union (EU), DBA-Sachverhalt (Sitzstaat der Auslandsgesellschaft unterhält ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten bzw. seiner Gesellschaft) und Nicht-DBA-Sachverhalt (Steueroasen-Länder wie z.B. Cayman Islands, Seychellen usw) unterscheiden.

In aller Regel ist bei den meisten Mandanten davon auszugehen, dass sich die Firmengründung in einer sogenannten Nullsteueroase /Nicht-DBA-Sachverhalt (BVI, Seychellen, Panama usw..) nachteilig gestaltet, gegenüber einer Firmengründung in der EU bzw. mit DBA-Sachverhalt. Stichworte sind:

-Annahme des Gestaltungsmissbrauchs (nationale Gesetze/Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht), Umkehr der Beweislast (der mutmaßlich Steuerflüchtige muss nachweisen, dass es sich nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt), Negativwirkungen der G20 Abkommen (Abkommen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten zwischen Steueroasenländern und den G20 Staaten) und das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates definiert sich nicht über 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), sondern über die innerstaatlichen Regelungen (in Deutschland also über §§12/13 A0). Für Deutsche Mandanten außerdem: Negativwirkungen der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung und Negativwirkung des Deutschen Außensteuergesetzes (§ 8 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung).

Diese Negativwirkungen können i.d.R. nur verhindert werden, sofern:

-„Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ nachweisbar im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen,Cayman Islands usw) belegen ist: Kein Nominee- oder reiner Treuhand-Direktor, sondern angestellter Direktor im Sitzstaat mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und vergleichbarem/üblichen Gehalt UND

-Im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen,BVI usw) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro und Mietvertrag) UND

-ein wirtschaftlicher Grund vorliegt.

Die Negativwirkungen des Deutschen Außensteuergesetzes können zu dem nur vermieden werden, sofern die Gesellschaft im Sitzstaat aktive Geschäfte nach Aktivkatalog des 8 AStG realisiert, wenn ein Deutscher Anteilseigner mehr als 50% der Shares hält (beherrschenden Einfluss).

Von obigen Betrachtungsweisen kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen, Cayman Islands usw) eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer existiert, dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat.

Aufgrund obiger Einlassungen eignen sich für die meisten Mandanten Gesellschaftsgründungen in der EU oder zumindest im DBA-Sachverhalt besser, als Firmengründungen in typischen Steueroasen-Ländern. Nachfolgend dazu einige Einlassungen.

Offshore Firma gründen: Gesellschaften in der EU, gegründet durch Ansässige in der EU:

Als übergeordnetes Rechtsgut greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.  Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.

Außerdem:

Keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG), Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie.

Positivwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens i.d.R. vorhanden

Niedrigsteuerländer in der EU sind: Zypern und Bulgarien mit 10% Ertragssteuern ohne Auflagen, Madeira und ZEC (Kanarische Sonderzone) 5% mit Auflagen.

Offshore Firma gründen: Gesellschaftsgründungen mit DBA-Sachverhalt

Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBAs) vorhanden, z.B. gegen hohe Quellenbesteuerung bei Dividendenausschüttungen ins Ausland

-Das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich ausschliesslich über 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht (in Deutschland §§12/13 AO). Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter der Auslandsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates keine Betriebsstätte aus, also umgekehrt zum Nicht-DBA-Sachverhalt

Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, andere Länder kennen ähnliche Regelungen

Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit

Keine Wirkung EU-Fusionsrichtlinie und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Niedrigsteuerländer im DBA-Sachverhalt für Deutsche Mandanten sind: VAE (keine Steuern), Schweiz (15,5% im Kanton Zug), Singapur oder Mauritius. Für Mandanten aus Österreich zusätzlich: Belize und Liechtenstein.

Offshore Firma gründen: Gesellschaftsgründungen im Nicht-DBA-Sachverhalt (Offshore Firmengründung-Nullsteueroase, z.B. BVI, Seychellen, Panama)

keine Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden

-Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland definiert sich über innerstaatliches Recht und nicht über 5 DBA. Mithin: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter löst eine Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates aus

Keine Wirkung EU Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie

Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast

Negativwirkungen des Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes für Deutsche Mandanten: http://www.etc-lowtax.net/steuerhinterziehungsbk_gesetz.htm

-Zu beachten sind ferner die Auskunftsvereinbarungen G20 (weitere Informationen in den Anlagen oder unter: http://www.etc-lowtax.net/g20_abkommen.htm )

Offshore Firma gründen – Offshore Firmengründung: Bewertung

Dieses bedeutet nicht, dass die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt grundsätzlich abzulehnen ist. Dennoch müssen wir Sie über Risiken und Alternativen entsprechend informieren.

Für die meisten Mandanten eignet sich allerdings eine Gesellschaftsgründung in der EU oder NUR-DBA-Sachverhalt wesentlich besser als eine Firmengründung in einer Nullsteueroase, was die obigen Einlassungen zeigen.

Offshore Firma gründen: Eine Firmengründung in Steueroasen-Ländern /Nicht-DBA-Sachverhalt kann unter folgenden Faktoren dennoch Sinn machen

-Im Offshore Staat wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert (Büro, Mietvertrag)

Kein Einsatz eines Nominee-oder reinen Treuhand-Direktors, sondern mindestens ein ständig präsenter Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und üblichen/vergleichbaren Gehalt (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte)

-Zwar nur Registered Office und/oder Nominee Direktor, jedoch kein Bezug zum eigentlichen Nutznießer erkennbar (z.B. Dividenden fliessen nicht an den Nutznießer, es ist in keinem Fall erkennbar, dass der Nutznießer die Geschicke der Gesellschaft lenkt, die Konstellation wird den Steuerbehörden in keinem Fall bekannt, kein Geldfluss nach Deutschland oder Österreich, keine Rechnungsstellung nach Deutschland oder Österreich, Nutznießer ist als wirtschaftlich Berechtigter z.B. im Kontext des Bankkontos nicht erkennbar, kein Konto in Deutschland oder Österreich).

Kein Warenlager, Repräsentanz oder Bevollmächtigter/ständiger Vertreter außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft

-Shareholder/Direktor/Treugeber der Offshore-Gesellschaft unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Land ohne analoge Regelungen/Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs wie z.B. Deutschland oder Österreich

-Offshore Gesellschaft ist keine aktive Gesellschaft im Sinne, sondern z.B. Eigner einer Gesellschaft in der EU

Offshore Firma gründen über Steuerberater und Rechtsanwälte: Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Offshore Firmen in/auf BVI, Belize, Cayman Islands, Seychellen und anderen Steueroasen-Ländern, einschließlich aller Dienstleistungen.