Bank gründen – Gründung einer Bank – Finanzdienstleistungsgesellschaften
Bank gründen – Gründung einer Bank im EWR und Offshore




Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken (Einlagenkreditinstitute): Standort Panama
- Index Bank gründen – English language Offshore Bank License
- Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank
- Übersicht Gründung einer Bank EWR und Offshore
- Bankrecht/Kreditwesengesetz
- Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen
- Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung
Vermögensverwaltungsgesellschaft Panama
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften/Finanzdienstleistungsgesellschaften im EWR (z.B. Deutschland,Spanien,Liechtenstein,Zypern) und „Offshore“ (z.B. Belize,Panama). Grundsätzlich ist zu bedenken, dass im Kontext der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft das Recht des Sitzstaates (also zB Bankact Panama) und das Recht des „Anbieterstaates“ greift. Davon abweichend bei Instituten im EWR/EU, hier gilt die gegenseitige Anerkennung ohne erneute Erlaubnis im Anbieterstaat der EU. Dieses bedeutet, dass z.B. eine Panama Finanzdienstleistungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen eigentlich nur an natürliche Personen oder Firmen in Panama anbieten darf, ergänzend an Personen“ in Ländern, mit denen Panama entsprechende Abkommen unterhält. Werden die Dienstleistungen z.B. an Deutsche“ angeboten, greifen die Regelungen des Deutschen KWGs und dieses Angebot ist entweder rechtswidrig oder es muss eine Zulassung gemäss KWG erfolgen. Auf der anderen Seite kann man sich natürlich die Frage stellen,ob Unterlassungsklagen anderer Länder „durchgreifen“, aufgrund eines fehlenden Rechtshilfeabkommens.
Neben den rechtlichen Fragestellungen der Erbringung von Finanzdienstleistungen sind ergänzend steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Stichworte können sein: Gestaltungsmissbrauch (rechtswidrig zwischengeschaltete Gesellschaft, die einzig dem Zweck dient das inländische Besteuerungsrecht zu umgehen), Wirkung §§12/13 AO (bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, andere Länder kennen ähnliche Regelungen) und nicht 5 DBA, fehlende Abschirmwirkung eines DBAs, ggf. Wirkung §8 AStG (bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, Hinzurechnungsbesteuerung). Bei Kenntnisnahme eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs kann diesem nur begegnet werden durch „Substanz“ der Panama S.A. (in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb auf Panama) und keine Nominee-Direktoren, sondern angestellte Direktoren auf Panama (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte).
Gebühren
Die Gebühren für eine Finanzdienstleistungslizenz auf Panama betragen inkl. staatliche- und anwaltliche Gebühren zwischen 45.000 bis 65.000 USD. Hinzukommen die Gebühren für die Gründung einer Panama S.A. analog unserer Gebührenübersicht Panama. Im Kontext des Zulassungsverfahrens vor der Finanzdienstleistungsaufsicht Panama sind zahlreiche Dokumente beizubringen, z.B.: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten drei Jahre, polizeiliches Führungszeugnis und Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Certf. of Good Standing) der handelnden Personen, wirtschaftlich Berechtigten und/oder Direktoren, einschliesslich Kopien der Personalausweise, Führerschein und Verbraucherrechnung als Wohnsitznachweis, genaue Beschreibung der Finanzdienstleistungen und vieles mehr.
Vermögensverwaltungsgesellschaft Panama und Fakten
Task | Description | Solution recommended |
---|---|---|
Incorporate the company | This would need to be with 3 directors that fully comply with the CNV requirements. Not nominees. | You will need to provide the principal executive, who may (or may not) be the Legal Representative of the company. For practical purposes, it is very important that the Legal Representative be in Panama and readily available to sign documents as may be required. This is also the person to sign contracts on behalf of the company. At this stage, I would recommend that the legal representative be the one of you that is available in Panama. It is necessary to have at least 2 more directors on the Board of Directors. Both of these directors should fulfill the profile required for the National Securities Commission (CNV). But their CVs and backgrounds should be considered, and discussions among the partners as to what they are most comfortable with. |
The shareholder(s) | The shares must be owned by persons that are acceptable to the CNV | The CNV will be looking for transparency and accountability with respect to the company shareholders. They will not be accepting of “anonymity” with respect to the shareholders, but rather “full disclosure”. It would be recommendable that the shares therefore be issued to the principals, in their personal names (or in a trust where there is transparency and it is not easy to transfer the shareholding). |
Shareholder Agreements | If more than one shareholder | An issue which arises from holding the shares in personal name is that the company should have in place a shareholder agreement between the principal parties, setting out their participation and agreements in the company. Do you already have this in place? It may also be necessary to review the company’s Articles of Incorporation to include protection of minority shareholders and also to include a clause which restricts the transferability of shares (in order to comply with the CNV regulations regarding the transfer of shares of a registered brokerage house). |
Articles of Incorporation | Restrictions to be included, in order to comply with CNV regulations | One of the requirements for the CNV will be that shares not be readily transferrable and I would need to review and draft the Articles of Incorporation to make sure that other changes are not required. |
Principle Executive Exam | This is required for each one of the principals | The list of topics is provided by the CNV, but it is in Spanish. We can provide a translation of this to English, the cost is $0.05 / word. |
Compliance Officer exam | Topics to be covered + recommendation | We can email you the topic list (again in Spanish). I may be able to assist you with contacting a person that may be prepared to act as the Compliance Officer for you. |
Portfolio accounting system | Trading System & PeachTree | PeachTree accounting should be used, since this is the accepted program by the Tax Department. |
Accounting Firms & Auditors | Should be independent | It is very important to have an independent firm from the start, as they will need to sign off on the business plan / projections that are prepared for the CNV. If you do not have relationships with accounting firms in Panama, I would be happy to investigate and recommend 3-4 firms for you to interview with. |
Business Plan | At least 3-year plan | This forms an integral part of the application, as well as being something that your banking partners will want to see in the documentation supporting the account opening with them. |
Schedule of fees & commissions | Must be prepared before the license is applied for | Please see http://cnv1.conaval.gob.pa/Informacion%20al%20inversionista/tarifascasas_25052K9.xls |
Contracts & application forms | Accommodate to Panamanian law. | In preparation for the application, these need to be adequate for the laws of Panama, in order to attach with the application. |
Labour law | Need contracts for employees | These will need to be prepared according to staffing requirements. The company will need to be registered with the SS department. It will also be necessary to have payroll software, appropriate for Panamanian Social Security. |
Immigration | Investor visa | For principals – if they wish to move to Panama |
Work permit | For principal executives of the company that move to Panama and work as brokers or otherwise. |
Bank gründen: Allgemeine Einlassungen und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Banken im EWR, Schweiz, den USA und Offshore (z.B. Cayman Islands) einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen:
- Gründung der Gesellschaft der Bank (i.d.R. Rechtsform der AG)
- Business-Plan und Plan G&V, Erlaubnisantrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
- Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat
- Unterstützung bei der Suche nach „geeigneten Personal“ (persönliche und fachliche Eignung gemäss innerstaatlichem Bankenrecht)
- Anbindung unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft, z.B. Moodys
- Anbindung SWIFT (SWIFT Code, IBAN), Begleitung beim Termin bei SWIFT
- Online-Banking-System und elektronische Schnittstellen (Anbieterauswahl)
- Bankenvertragsrecht: AGBs der Bank, Rahmenkreditverträge,Bankenvertragliche Distanzgeschäfte,Electronic Banking usw.
- Bei Bankgründungen in einem Offshore-Staat (Cayman Islands, Belize usw): Implementierung einer Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates (in Deutschland z.B. auf der Grundlage §§ 52/53 KWG).
Ergänzend beraten wir im Kontext der steuerlichen Gestaltung, z.B. Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft zur möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner.
Im Kontext einer Bankgründung im EWR greift das innerstaatliche Bankenrecht sowie die europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie. Demnach müssen Vollbanken ein Mindestanfangskapital von 5 Mio Euro nachweisen, in einigen Ländern (Liechtenstein, Spanien, Luxemburg z.B.) ist das erforderliche Anfangskapital jedoch höher. Geringeres Anfangskapital benötigen z.B. E-Geld-Institute (750.000 bis 1 Mio Euro) oder Banken in Drittstaaten, z.B. Cayman Islands mit CI$ 400.000. Es besteht die Möglichkeit Banken in Drittstaaten (z.B. Cayman Islands) zu installieren, mit Repräsentanzen oder Niederlassungen in anderen Ländern und/oder im EWR.
Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden:
Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED, Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „fachliche Eignung“- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Gründung einer Bank in der EU/EWR
Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die EU Richtlinie für Finanzinstitute. Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.
Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.
Die Bank muss ferner über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.
Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B. § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums).
In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel II/III) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond vor.
Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank. Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin begleiten.
Bank gründen: Anwaltliche Gebühren, staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten
Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an, je nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca. 25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B. Moodys) verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Bank gründen und Einlagen- Sicherungsfonds
In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Deutschland:Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln. Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6: Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€, zu zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6 Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.
Bankgründung Liechtenstein (EWR)
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds – Zentralbank u.a.
Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.
Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.
Bankgründung Schweiz
Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:
- Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
- Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
- Verordnung vom 29. September 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA)
Anfangskapital: Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF.
Bankgründungen in „Offshore-Staaten“ (z.B. Cayman Islands, Belize)
Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich. Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (mindestens zwei Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat der Bank haben muss,persönliche und fachliche Eignung= Ausbildung im Bankwesen,Leitungserfahrung), dem ordentlichen Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend, siehe nachfolgend. Die anwaltlichen Gebühren hängen stark von den Dienstleistungen ab, betragen aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro.
Bankgründung Belize:
-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.
-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können
In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein
Bankgründung Cayman Islands
Das notwendige Anfangskapital beträgt mindestens CI$ 400.000 (A-Bank) bzw. 20.000 CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000 CI$ und ist mit Einreichung des Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.
Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb Cayman Islands betreibt, verursacht jährliche Gebühren von CI$ 130.000, im ersten Jahr CI$ 160.000. (160.000 CI$= 133.700 EUR (gerundet), 400.000 CI$= 334.200 EUR (gerundet)).
Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich CI$ 40.000.
Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren CI$ 500.000 (A-Bank) bzw. CI$ 70.000 (B-Bank) betragen. Auf der anderen Seite wird immer „Steuerfreiheit“ garantiert sowie 100%tiger Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.
Auftritt einer Offshore-Bank in der EU/EWR
Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen -in Deutschland in § 53 KWG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Es handelt sich bei der Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar, kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten, Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.
Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
- Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
- Debitkarten- und Kreditkartenservice
- Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
- Service im Bereich des Cash Managements
- Girokonten
- Scheckkonten
- Sparkonten
- Termingeld
- Herausgabe von CDs
- Banküberweisungen
- Zahlungsabwicklung
- Fondsmanagement
- Investitionsmarketing