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Firmengründung im Ausland-Steuergestaltung

Firmengründung im Ausland-Internationale Steuergestaltung: Doppelbesteuerungsabkommen und eu- recht

Doppelbesteuerungsabkommen

Die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands können Sie über das Bundesfinanzministerium einsehen und/oder downloaden.

EU-Recht

Direkt-Links Europäische Kommission> Unternehmensbesteuerung:

EUGH- Urteile/Entscheidungen:

Über unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei betreut Mandanten im Kontext der Internationalen Steuergestaltung, Betriebsstättenverlagerung in Niedrigsteuerländer, steuerliche Gestaltungsstrategien durch Zwischenholdung und/oder Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person. Wir sind keine „Gründungsagentur“, die Ihren Klienten schnelle und billige Lösungen versprechen, die schnell zur Steuerfalle werden. Steuerliche Beratungen übernehmen bei uns Steuerberater für Internationales Steuerrecht mit Zusatzqualifikationen (LL.M. Tax), die Firmengründungen im Ausland werden ausschließlich durch ansässige Anwalts-oder Steuerkanzleien übernommen (Kooperationspartner).

Weitere Interessenschwerpunkte sind die Gründung von Banken- und Versicherungsgesellschaften im In-und Ausland, Glücksspielrecht und Glücksspiel-Lizenzen international. 

Firmengründung im Ausland-Offshore Firmengründung: Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht) beraten wird. Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Steuerfalle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:

  • Innerstaatliche Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).
  • Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG (allgemein §§ 7-14 AStG, Deutsches Außensteuerrecht), Deutsche Abgabenordnung, zentral §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Fall) und §42 AO Gestaltungsmissbrauch, Außensteuerreformgesetz, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung, Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten mit anderen Ländern
  • Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.

Firmengründung im EU- Ausland durch eu-ansässige

In vielen Fällen gestaltet sich eine Firmengründung in der EU durch EU-Ansässige vorteilhaft: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit (EU-Rechtschutz), keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) -sofern ausreichend Substanz-Escape-, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Wir beraten unsere Mandanten in der richtigen Ausgestaltung der EU-Auslandsgesellschaft bzw. EU-Zwischenholding und gründen die Gesellschaft im EU Ausland, inkl. aller erforderlichen Dienstleistungen.

Firmengründung Ausland- Offshore Firmengründung: Die steuerliche Expertise

Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben/grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Steuerberater/ LL.M. (Tax) im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Heimische Steuerberater können eine solche Expertise i.d.R. nicht umsetzen, da die entsprechende Spezialisierung fehlt. Große internationale Steuerberatungsgesellschaften sind dem Mandanten häufig zu teuer. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden.

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand   

Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dieses ist ein Grund, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen.

Mittelständische Unternehmen haben nämlich das Problem, dass Ihr „Haus-Steuerberater“ sich i.d.R. naturgemäß im Internationalen Steuerrecht wenig auskennt und daher selten in der Lage ist, geeignete Gestaltungsstrategien zu planen und/oder umzusetzen. Auf der anderen Seite sind große Internationale Steuerberatungsgesellschaften häufig zu teuer….mehr..

Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung (Offshore Company formation), Gestaltung mit Holding, Bankgründung (Bank License), Glücksspiel Lizenzen international (Gambling License)

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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