Insolvenz Unternehmer und Neubeginn

Überschuldung – Insolvenz des Unternehmers: Gründung einer Auslandsgesellschaft mit Treuhand-Diensten

Überschuldete Unternehmer haben neben den beschriebenen Maßnahmen die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft im Ausland, mit einziger Betriebsstätte im Sitzstaat. Eine solche Konstellation greift immer dann, wenn die Tätigkeit des Unternehmers gemäß 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) nicht zwingend eine steuerliche Betriebsstätte im Inland (Wohnort des Unternehmers) auslöst. Für Unternehmer aus Deutschland oder Österreich geeignet sich hier zentral die Gründung einer Gesellschaft in der EU. Stichworte sind: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, Nicht-Wirkung Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, wenig Substanz Escape erforderlich. Sollen zusätzlich steuerliche Vorteile generiert werden, so eignen sich in der EU folgende Länder:

-Bulgarien und Zypern mit 10% Ertragssteuern ohne Auflagen
-Die EU Sonderzonen Madeira und ZEC mit 5% Steuern

Die Ausgestaltung einer solchen Auslandsgesellschaft erfolgt i.d.R. mit Treuhand- Direktor im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte) und Treuhand- Shareholder (mindestens 50% der Anteile werden treuhänderisch – oder über eine weitere Zwischengesellschaft – oder über unsere englische Trustee- Gesellschaft  gehalten).

Effekte dieser Lösung:

-Vermögenssicherung durch Betriebsstätte im Ausland, Konto im Ausland
-Steuerliche Vorteile, da die Betriebsstätte im Ausland der Besteuerung unterliegt
-Keine „Betriebsübernahme“ oder nicht durchsetzbar
-Kein Ausschüttungszwang der Dividenden
-Bei richtiger Ausgestaltung: Kein Gestaltungsmissbrauch

Gern senden wir Ihnen eine Leistungs-und Gebührenübersicht zur Firmengründung im EU -Ausland.

Lösungsmöglichkeit, sofern zwingend Betriebsstätte im Inland (Deutschland oder Österreich): Englische Limited mit Zweigniederlassung Deutschland oder Österreich mit Treuhand- Diensten

Wir gründen im Kontext dieses Angebotes für unsere Mandanten eine englische Limited (UK Ltd.) mit Treuhand-Shareholder. Die Aufgabe des Treuhand-Shareholders übernimmt die Trustgesellschaft unserer englischen Steuer-und Anwaltskanzlei, somit rechtssichere Gestaltung (Mandantenverhältnis /Berufsgeheimnisträger / keine Offenbarung). Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treunehmer (der Treunehmer tritt alle Rechte und Pflichten an den Treugeber/Mandant ab).

Die UK Limited wird nachfolgend als Zweigniederlassung im Deutschen -oder österreichischen Handelsregister eingetragen. Die Kosten für Notar- und Amtsgericht in Deutschland oder Österreich (ca. 600 Euro) sind nicht in der Gebühr enthalten und durch den Mandanten direkt an den Notar/Amtsgericht zu leisten.

Das Mindeststammkapital beträgt ein GBP und ist vom Mandanten einzuzahlen.

Der Mandant/Auftraggeber oder eine andere benannte Person tritt als Direktor der Limited auf.

Gründe für den Einsatz eines Treuhand-Shareholders

Die Gründe können vielfältig sein, z.B. wettbewerbsrechtliche Gründe, der eigentliche Shareholder (Eigner) soll aus anderen Gründen nicht „erkennbar“ sein oder Neubeginn nach Insolvenz/Überschuldung.

Effekte dieser Lösung bei Überschuldung des Unternehmers:

Eine englische Limited ist eine juristische Person wie eine Deutsche GmbH und kann in der gesamten EU als Zweigniederlassung ins heimische Handelsregister eingetragen werden. Die Limited haftet als juristische Person mit Stammkapital-, Anlage-und Betriebsvermögen, sofern vorhanden. Wird der Schuldner als Direktor der Limited eingetragen, ist nur sein Gehalt als Direktor der Limited pfändbar. Das Vermögen der Limited bleibt unangetastet, da die Limited nicht Schuldner ist. Durch den Einsatz eines Treuhand-Shareholders wird verhindert, dass die Dividenden der Limited (Gewinn nach Besteuerung) pfändbar sind. Außerdem wird die Annahme eines möglichen Umgehungstatbestandes verhindert. Wenn die Limited den gleichen Geschäftsgegenstand haben soll, wie die „ursprüngliche Gesellschaft“ besteht ggf. die Gefahr der Annahme einer Betriebsübernahme. Hier bestehen allerdings entsprechende Verhinderungs-Strategien, die wir gern mit Ihnen besprechen. Diese sind in Kurzform: Der Shareholder der neuen Gesellschaft (UK Ltd) ist zu mindestens 51% nicht identisch mit dem Gesellschafter der überschuldeten Gesellschaft, die neue Gesellschaft (UK Limited) hat auch bei der Zweigniederlassung eine abweichende Geschäftsadresse (z.B. Realisierbar über Zwischenschaltung eines virtuell Office z.B. bei Regus: www.regus.de ), die neue Gesellschaft übernimmt- zumindest nach außen- keine relevanten Vermögenswerte der „alten“ Gesellschaft. Mehr zum Angebot und Gründungsauftrag…….

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