EU Insolvenz- Insolvenzverfahren in England- Insolvenzverfahren in Frankreich- Insolvenz

EU- Insolvenz: Insolvenz England

Insolvenz England- Insolvenzverfahren in England

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Insolvenzverfahren in England- Allgemeines- Einführung

1. Welche unterschiedlichen Arten und Ziele von Insolvenzverfahren in England gibt es?

Insolvenz bedeutet entweder, dass der Schuldner nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um alle Forderungen zu begleichen, oder dass er die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.

Verfahren zur Abwendung der Insolvenz

Juristische und natürliche Personen können mit ihren Gläubigern formelle Vereinbarungen schließen, wonach diese sich mit der Rückzahlung eines geringeren Betrages als der geschuldeten Summe zufrieden geben. Derartige Vereinbarungen sind für alle Gläubiger verbindlich, die Kenntnis davon haben.

Juristische und natürliche Personen können mit ihren Gläubigern informelle Vereinbarungen schließen, wonach diese sich mit der Rückzahlung eines geringeren Betrags als der geschuldeten Summe zufrieden geben. Derartige Vereinbarungen sind nicht rechtsverbindlich.

Unternehmensinsolvenzverfahren Administration (Insolvenzplanverfahren)

Dieses Verfahren dient vor allem dazu, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern oder für die Gläubiger ein besseres Ergebnis zu erzielen, als dies bei einer Abwicklung möglich wäre. Der Administrator muss im Gesamtinteresse der Gläubiger handeln.

Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)

Bei diesem Verfahren wird ein Insolvenzverwalter tätig, der vom Inhaber eines Globalpfandrechts („floating charge“) bestellt wird, welches sich auf die Gesamtheit oder den größten Teil der Vermögenswerte des Unternehmens erstreckt. Diese Art von Pfandrecht verleiht dem Inhaber keine unmittelbaren dinglichen Rechte an den verpfändeten Vermögenswerten. Das Unternehmen kann frei über die verpfändeten Vermögenswerte verfügen, bis der Sicherungsfall eintritt. Die Aufgabe des Zwangsverwalters besteht darin, die Vermögenswerte im Auftrag des Sicherungsnehmers zu verwerten. Er ist eigentlich nur gegenüber dem Inhaber des Globalpfandrechts, der ihn bestellt hat, rechenschaftspflichtig.

Liquidation (Abwicklung)

Dabei geht es um die Verwertung und Verteilung des Unternehmensvermögens und in der Regel auch um die Auflösung des Unternehmens. Es sind drei Arten der Abwicklung zu unterscheiden:

  • Zwangsabwicklung – durch gerichtlichen Liquidationsbeschluss, in der Regel auf Antrag eines Gläubigers;
  • freiwillige Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger – bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens; und
  • freiwillige Abwicklung auf Veranlassung der Gesellschafter – bei ausreichender Liquidität des Unternehmens.

Verbraucherinsolvenzverfahren Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)

Hierbei geht es um die Verwertung und Aufteilung der Vermögenswerte einer natürlichen Person und um die Schließung eines eventuell vorhandenen Geschäftsbetriebs. Der Insolvenzantrag wird von einem Gläubiger oder dem Schuldner selbst beim Gericht gestellt und gegebenenfalls von diesem bestätigt.

2. Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung der verschiedenen Insolvenzverfahren in England gegeben sein?

Unternehmensinsolvenzverfahren Administration (Insolvenzplanverfahren)

Voraussetzung dafür ist die bereits eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Sinne von Section 123 des Insolvency Act 1986. Im Falle des Inhabers eines dazu berechtigenden Globalpfandrechts („floating charge”) muss lediglich gewährleistet sein, dass das Pfandrecht vollstreckbar ist.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens durch das zuständige Gericht kann gestellt werden von:

  • dem Unternehmen
  • seinen gesetzlichen Vertretern („directors”)
  • einem oder mehreren Gläubigern des Unternehmens
  • dem für ein Magistrates’ Court zuständigen obersten Verwaltungsbeamten
  • mehreren der genannten Parteien
  • dem mit der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs betrauten Treuhänder und
  • dem Liquidator des Unternehmens.

Der Inhaber eines Globalpfandrechts und das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter können durch eine entsprechende Mitteilung an das Gericht einen Administrator bestellen.

Nach seiner Bestellung muss der Administrator die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.

Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)

Das Globalpfandrecht („floating charge”) des Sicherungsnehmers an den Vermögenswerten des Unternehmens muss rechtlich durchsetzbar sein.

Die Bedingungen für die Bestellung eines Zwangsverwalters ergeben sich aus dem Sicherungsinstrument. Ein Sicherungsinstrument ist eine Urkunde, die einem Gläubiger ein Sicherungsrecht an den Vermögenswerten einer juristischen oder natürlichen Person verleiht. Es kann sich um ein spezifisches Pfandrecht an genau bestimmten Vermögenswerten handeln oder im Falle eines Unternehmens um ein nicht spezifisches Pfandrecht („floating charge“), wie in der Antwort auf Frage 1 erläutert.

Nach seiner Bestellung muss der Zwangsverwalter die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an alle bekannten Gläubiger.

Liquidation (Abwicklung)

a) Zwangsabwicklung

Die Umstände, unter denen das Gericht die Abwicklung eines Unternehmens verfügen kann, sind in Section 122 Insolvency Act 1986 aufgeführt, wobei die Abwicklung zumeist Unternehmen betrifft, die ihre Verbindlichkeiten im Sinne von Section 123 Insolvency Act nicht begleichen können.

Ein Exemplar des Gerichtsbeschlusses ist dem Registrar of Companies zuzustellen, und die Öffentlichkeit wird in einer geeigneten Zeitung und in der London Gazette über den Beschluss unterrichtet.

Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein Insolvenzverwalter („insolvency practitioner”) zum Liquidator bestellt, ist ein Exemplar der Bestellungsurkunde beim Gericht zu hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Liquidatorje nach Art der Bestellung die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.

b)  Freiwillige Abwicklung

Die Umstände, unter denen die freiwillige Abwicklung eines Unternehmens erfolgen kann, sind in Section 84 Insolvency Act 1986 aufgeführt.

c) unter Kontrolle der Gläubiger

Bei einer freiwilligen Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger stellt das Unternehmen in einem außerordentlichen Beschluss fest, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit aufgrund der Verbindlichkeiten nicht möglich ist und daher die Abwicklung ratsam ist.

Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Beschluss muss das Unternehmen durch Anzeige in der London Gazette Einzelheiten dazu mitteilen.

Das Unternehmen muss eine innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung durchzuführende Gläubigerversammlung einberufen, auf der die Bestellung des Liquidators erfolgt.

Nach seiner Bestellung muss der Liquidator die Öffentlichkeit von seiner Bestellung unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies.

d) auf Veranlassung der Gesellschafter

Anders als bei einer freiwilligen Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger muss das Unternehmen bei einer freiwilligen Abwicklung auf Veranlassung der Gesellschafter zahlungsfähig sein.

Innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung muss das Unternehmen durch Anzeige in der London Gazette Einzelheiten dazu mitteilen.

Nach seiner Bestellung muss der Liquidator die Öffentlichkeit von seiner Bestellung unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.

Verbraucherinsolvenzverfahren Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)

Das Gericht kann die Insolvenz einer natürlichen Person feststellen, wenn diese nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.

Eine Mitteilung über den Insolvenzbeschluss geht an den Chief Land Registrar, und es erscheint eine Insolvenzanzeige in einer geeigneten Zeitung und in der London Gazette.

Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein Insolvenzverwalter („insolvency practitioner”) zum Treuhänder bestellt, ist ein Exemplar der Bestellungsurkunde beim Gericht zu hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Treuhänder je nach Art der Bestellung die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und durch eine Mitteilung an alle bekannten Gläubiger.

3. Welche Rolle spielen die einzelnen Beteiligten?

Das Gericht

Rolle und Aufgabe des Gerichts hängen von der Art des Verfahrens ab:

Administration (Insolvenzplanverfahren)

Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Administrator ein Justizbeamter ist und das Gericht um Anweisungen ersuchen kann. Die Maßnahmen des Administrators unterliegen der

Nachprüfung durch das Gericht, und die Gläubiger können sich an das Gericht wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass der Administrator Handlungen vornimmt oder beabsichtigt, die eine ungerechtfertigte Benachteilung der Gläubiger darstellen.

Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)

Dies ist kein gerichtliches Verfahren. Liquidation (Abwicklung)

Zwangsabwicklung

Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Gericht die Abwicklung eines Unternehmens anordnet. Der Liquidator kann sich an das Gericht wenden, um von diesem Anweisungen zu erhalten.

Freiwillige Abwicklung

Dies ist kein gerichtliches Verfahren, doch besteht die Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden, wenn es um die Ablösung des Liquidators oder die Klärung strittiger Fragen geht.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)

Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem gegen eine natürliche Person ein Insolvenzfeststellungsbeschluss ergeht. Der bestellte Treuhänder kann sich an das Gericht wenden, um von diesem Anweisungen zu erhalten.

Insolvenzverwalter

Um amtlich in einem Insolvenzverfahren tätig werden zu können, muss die betreffende Person vom zuständigen Minister oder von einem der sieben anerkannten Berufsverbände als Insolvenzverwalter zugelassen sein.

Die Befugnisse des amtlichen Insolvenzverwalters bei Insolvenzplan-, Liquidations- und Verbraucherinsolvenzverfahren sind im Insolvency Act 1986 geregelt. Darüber hinaus sind fachliche Standards und berufsethische Grundsätze einzuhalten.

Die Befugnisse des Zwangsverwalters sind vor allem im entsprechenden Sicherungsinstrument geregelt.

Gläubiger

Bei einem Insolvenzplan-, Liquidations- oder Verbraucherinsolvenzverfahren sind die Interessen sämtlicher Gläubiger zu berücksichtigen. Im Falle einer Zwangsverwaltung hingegen handelt der Insolvenzverwalter hauptsächlich im Interesse des Pfandgläubigers, der ihn bestellt hat.

Gesetzliche Vertreter („directors”)

Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens („directors”) sind bei allen Arten von Insolvenzverfahren gesetzlich verpflichtet, mit dem amtlichen Insolvenzverwalter – bei Zwangsabwicklungen mit dem amtlichen Verbraucherinsolvenzverwalter – zusammenzuarbeiten und ihm Auskünfte zu erteilen.

Verbraucherinsolvenz

Wer einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellt, ist gesetzlich verpflichtet, mit dem amtlichen Verbraucherinsolvenzverwalter und dem Treuhänder zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen.

Allgemein zum Thema Insolvenz-Überschuldung

Zunächst einmal müssen wir zwischen der Überschuldung der natürlichen Person (Privatperson) und des Unternehmers trennen. Ist der Unternehmer Besitzer eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet auch er mit seinem Privatvermögen. Kommt es im Rahmen einer GmbH-Insolvenz zur Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer (z.B. im Rahmen von Straftaten, Umsatzsteuerschuld, Sozialversicherungsbeiträge nicht geleistet), so haftet ebenfalls die natürliche Person/Privatperson- in diesem Fall der Geschäftsführer- mit Ihrem Vermögen. Mithin kann es bei Unternehmern um verschiedene „Sachstände“ gehen: Insolvenzabwicklung des Unternehmens, ggf geschäftlicher Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft und Insolvenz der natürlichen Person.

Überschuldung der Privatperson, nicht Unternehmer

Zunächst sollte eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht werden. Die gescheiterte außergerichtliche Schuldenbereinigung ist i.d.R. auch Voraussetzung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens, sollte also dokumentiert werden. Schreiben Sie Ihre Gläubiger an und bieten Sie Ratenzahlungen an, unter Auflistung Ihrer Gläubiger und eines Bereinigungsplans. Natürlich kann es auch gute Gründe geben, die außergerichtliche Schuldenbereinigung „absichtlich“ scheitern zu lassen.

Deutsche mit ständigen Wohnsitz in Deutschland können dann beim zuständigen heimischen Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragen mit gleichzeitiger Beantragung der Restschuldbefreiung. In Deutschland beträgt dann die Wohlverhaltensperiode 6 Jahre, danach erfolgt die Restschuldbefreiung.

Alternativ kann der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt- zumindest nach außen oder real- nach Frankreich oder England verlagern. Hier beträgt die Wohlverhaltensperiode nur 12 bis 18 Monate, danach sind Sie schuldenfei. Unsere Kanzlei kann alle notwendigen Schritt für ein Insolvenzverfahren in Frankreich oder England für Sie einleiten.

Was ist zu tun als Privatperson?

Nun, natürlich ist die Lösung des englischen oder französischen Insolvenzverfahrens die Beste aller Varianten. Schließlich erfolgt Ihre Restschuldbefreiung schon nach 12 oder 18 Monaten und das völlig legal, EU-Recht sei dank. Auf der anderen Seite: Selbst unter Zuhilfenahme unseres Selfmade-Paketes, müssen Sie doch Gelder zur Verfügung haben, um z.B. die Wohnung in England und den englischen InsoVerwalter zu bezahlen. Außerdem können Sie natürlich keinen Vollzeit-Job in Deutschland haben. Wenn Sie diese Gelder oder Voraussetzungen also -leider- nicht aufbringen können, bleibt eigentlich nur der Weg des Insolvenzverfahrens in Deutschland, Alternativ die außergerichtliche Schuldenbereinigung. Aber auch in einem solchen Fall gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, die Insolvenz möglichst schadlos zu absolvieren.

Überschuldung Unternehmer

Bei Unternehmern haben wir i.d.R. die Ausgangssituation, dass der Unternehmer weiter selbständig tätig bleiben will. Es muss also eine Konstruktion gefunden werden, zur Schuldenbereinigung und Weiterführung der Geschäfte ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft. Der Königsweg ist die Gründung einer juristischen Person, wobei zumindest der Gesellschafter treuhänderisch eingesetzt wird. Diese Funktion kann eine englische Limited übernehmen. Grundsätzlich können Gläubiger nicht auf das Vermögen der neuen juristischen Person zugreifen, wohl aber auf die Gewinne/Gewinnausschüttungen. Um dieses zu verhindern, sollte zumindest der Shareholder/Gesellschafter treuhänderisch gehalten werden oder eine Dritte natürliche oder juristische Person als Gesellschafter eingesetzt werden.

Die natürliche Person/Privatperson kann mithin Angestellter der juristischen Person- hier Limited- werden. Allein das Gehalt der natürlichen Person ist nun pfändbar bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode. Verlagert die natürliche Person Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Frankreich, so beträgt die Wohlverhaltensperiode 12-18 Monate, in Deutschland 6 Jahre.

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Rechtsanwältin Viktoria Muftieff betreut Sie im Rahmen der Schulden-bereinigung und/oder Realisierung des Insolvenz-verfahrens in Deutschland, England oder Frankreich.

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