EU Insolvenz- Insolvenzverfahren in England- Insolvenzverfahren in Frankreich- Insolven

EU- Insolvenz: Insolvenz England

Insolvenz England- Insolvenzverfahren in England

Allgemein zum Thema Insolvenz-Überschuldung

Zunächst einmal müssen wir zwischen der Überschuldung der natürlichen Person (Privatperson) und des Unternehmers trennen. Ist der Unternehmer Besitzer eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet auch er mit seinem Privatvermögen. Kommt es im Rahmen einer GmbH-Insolvenz zur Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer (z.B. im Rahmen von Straftaten, Umsatzsteuerschuld, Sozialversicherungsbeiträge nicht geleistet), so haftet ebenfalls die natürliche Person/Privatperson- in diesem Fall der Geschäftsführer- mit Ihrem Vermögen. Mithin kann es bei Unternehmern um verschiedene „Sachstände“ gehen: Insolvenzabwicklung des Unternehmens, ggf geschäftlicher Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft und Insolvenz der natürlichen Person.

Überschuldung der Privatperson, nicht Unternehmer

Zunächst sollte eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht werden. Die gescheiterte außergerichtliche Schuldenbereinigung ist i.d.R. auch Voraussetzung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens, sollte also dokumentiert werden. Schreiben Sie Ihre Gläubiger an und bieten Sie Ratenzahlungen an, unter Auflistung Ihrer Gläubiger und eines Bereinigungsplans. Natürlich kann es auch gute Gründe geben, die außergerichtliche Schuldenbereinigung „absichtlich“ scheitern zu lassen.

Deutsche mit ständigen Wohnsitz in Deutschland können dann beim zuständigen heimischen Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragen mit gleichzeitiger Beantragung der Restschuldbefreiung. In Deutschland beträgt dann die Wohlverhaltensperiode 6 Jahre, danach erfolgt die Restschuldbefreiung.

Alternativ kann der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt- zumindest nach außen oder real- nach Frankreich oder England verlagern. Hier beträgt die Wohlverhaltensperiode nur 12 bis 18 Monate, danach sind Sie schuldenfei. Unsere Kanzlei kann alle notwendigen Schritt für ein Insolvenzverfahren in Frankreich oder England für Sie einleiten.

Was ist zu tun als Privatperson?

Nun, natürlich ist die Lösung des englischen oder französischen Insolvenzverfahrens die Beste aller Varianten. Schließlich erfolgt Ihre Restschuldbefreiung schon nach 12 oder 18 Monaten und das völlig legal, EU-Recht sei dank. Auf der anderen Seite: Selbst unter Zuhilfenahme unseres Selfmade-Paketes, müssen Sie doch Gelder zur Verfügung haben, um z.B. die Wohnung in England und den englischen InsoVerwalter zu bezahlen. Außerdem können Sie natürlich keinen Vollzeit-Job in Deutschland haben. Wenn Sie diese Gelder oder Voraussetzungen also -leider- nicht aufbringen können, bleibt eigentlich nur der Weg des Insolvenzverfahrens in Deutschland, Alternativ die außergerichtliche Schuldenbereinigung. Aber auch in einem solchen Fall gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, die Insolvenz möglichst schadlos zu absolvieren.

Überschuldung Unternehmer

Bei Unternehmern haben wir i.d.R. die Ausgangssituation, dass der Unternehmer weiter selbständig tätig bleiben will. Es muss also eine Konstruktion gefunden werden, zur Schuldenbereinigung und Weiterführung der Geschäfte ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft. Der Königsweg ist die Gründung einer juristischen Person, wobei zumindest der Gesellschafter treuhänderisch eingesetzt wird. Diese Funktion kann eine englische Limited übernehmen. Grundsätzlich können Gläubiger nicht auf das Vermögen der neuen juristischen Person zugreifen, wohl aber auf die Gewinne/Gewinnausschüttungen. Um dieses zu verhindern, sollte zumindest der Shareholder/Gesellschafter treuhänderisch gehalten werden oder eine Dritte natürliche oder juristische Person als Gesellschafter eingesetzt werden.

Die natürliche Person/Privatperson kann mithin Angestellter der juristischen Person- hier Limited- werden. Allein das Gehalt der natürlichen Person ist nun pfändbar bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode. Verlagert die natürliche Person Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Frankreich, so beträgt die Wohlverhaltensperiode 12-18 Monate, in Deutschland 6 Jahre.

Rechtsform der juristischen Person bei Unternehmern

Eine deutsche GmbH eignet sich in den meisten Fällen nicht, weil das Stammkapital einer deutschen GmbH 25.000 Euro beträgt und weil nach deutschem Recht eine Person im Insolvenzverfahren nicht Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden kann. Mithin eignet sich eine englische Limited (oder eine andere EU-Gesellschaft). Bei einer englischen Limited beträgt das Stammkapital nur 1 Pfund und gemäss EU-Niederlassungsrecht kann eine EU-Gesellschaft in allen EU-Ländern als Niederlassung oder Repräsentanz auftreten, wobei das Recht es Sitzstaates Anwendung findet und es ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass diese Gesellschaft im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigt oder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftbetrieb vorhält.

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