GmbH Insolvenz – Geschäftsführerhaftung bei bevorstehender Insolvenz der GmbH
GmbH Insolvenz – Überschuldete GmbH



GmbH Insolvenz: Geschäftsführer-haftung bei bevorstehender Insolvenz
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Urteil: Geschäftsführerhaftung bei bevorstehender Insolvenz
IHK Hannover
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung rückständige Umsatz- und Lohnsteuer an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 25. Januar 2011 (AZ: II ZR 196/09). Nach § 64 GmbHG sind GmbH-Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung (Insolvenzreife) veranlasst haben, es sei denn, dass die Zahlungen auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Im vorliegenden Fall wurde im Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte von deren ehemaligem Geschäftsführer Ersatz zweier Zahlungen, die dieser im Oktober 2005 zulasten des Gesellschaftsvermögens getätigt hatte. Hierbei handelte es sich um die Begleichung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuer an das Finanzamt sowie rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle. Der Insolvenzverwalter begründete seine Forderung damit, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits überschuldet gewesen sei.
Hier hat der BGH entschieden, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft nicht für die getätigten Zahlungen haftet, da diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Wenn der Geschäftsführer einer GmbH – auch nach Eintritt der Insolvenzreife – fällige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht an das Finanzamt abführt, begeht er eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG oder § 380 AO und setzt sich außerdem der persönlichen Haftung gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO aus. Bereits in 2007 hat der BGH (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007, AZ: II ZR 48/06) entschieden, dass, bedingt durch den bestehenden Interessenkonflikt des Geschäftsführers zwischen der Befolgung der Massesicherungspflicht gemäß § 64 Satz 1 GmbHG und der steuerlichen Abführungspflicht, die Zahlung von Umsatz – und Lohnsteuer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbart ist. Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht nur auf laufende, erst nach Eintritt der Insolvenzreife fällig werdende Steuerforderungen, sondern auch auf Steuerrückstände. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es dem Geschäftsführer nicht zugemutet werden, wegen des Zahlungsverbots aus § 64 GmbHG auf die Möglichkeit zu verzichten, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. für die Verhängung einer geringeren Geldbuße sowie für die Befreiung von der persönlichen Haftung für die Steuerschuld zu schaffen.
Wie der BGH in seinem Urteil vom 14. Mai 2007 ebenfalls entschieden hat, handelt der Geschäftsführer einer GmbH auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und haftet deshalb nicht nach § 64 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle zahlt. Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung kann ihm auch insoweit nicht zugemutet werden, diese Zahlung im Interesse einer gleichmäßigen und ranggerechten Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger im nachfolgenden Insolvenzverfahren zu unterlassen und sich dadurch wegen Untreue nach § 266 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar und auch schadensersatzpflichtig zu machen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie zu den Steuerforderungen. Das gilt auch für die Frage, ob von der Privilegierung nur die laufenden, erst nach Eintritt der Insolvenzreife fällg werdenden Arbeitnehmerbeiträge oder auch die Beitragsrückstände erfasst werden.
Es widerspricht allerdings der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne § 64 Satz 2 GmbHG, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle leistet.
Denn nur das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen ist in § 266 StGB unter Strafe gestellt und begründet eine Schadensersatzpflicht. Hinsichtlich der Arbeitgeberanteile fehlt es deshalb an einem Interessenkonflikt und damit an einem Grund, den Anwendungsbereich des Zahlungsverbots aus § 64 GmbHG einzuschränken.
Achtung:
Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 15a InsO verpflichtet, nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gemäß 64 GmbHG für alle Zahlungen. Das Privileg des § 64 Satz 2 GmbHG greift dann nicht mehr, mit der Folge, dass sämtliche Zahlungen nicht mehr mit den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind.
Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife, § 64 GmbHG [1]
Ordnungswidrigkeit Nichtleistung der Steuern, 26b UStG, [2] § 380 AO [3]
Persönliche Haftung, §§ 69, [4] 34 AO [5]
Veruntreuung von Arbeitsentgelt, §§ 266a, [6] 14 StGB [7]
Insolvenzantragspflicht, § 15a InsO [8]
GmbH Insolvenz: GmbH Geschäftsführer und –Gesellschafter bei drohender Insolvenz
Exit-Strategien durch Verkauf des Unternehmens
Faktisch hat jede Geschäftsleitung Entscheidungen getroffen, welche im Falle der Unternehmensinsolvenz zur persönlichen Haftungsfalle werden können. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle einer drohenden Insolvenz existiert eine unüberschaubare Anzahl an Gerichtsentscheidungen.
Das individuelle Risiko ist groß. Je größer die Überschuldung und je höher die Insolvenzwahrscheinlichkeit, desto größer das Risiko.
Neben dem bekannten Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es weitere, strafrechtlich relevante Normen, denen der Geschäftsführer auch bei Fahrlässigkeit ausgesetzt ist:
- Betrug / Kreditbetrug, §§ 263, 265 StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Vorenthalten von Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträgen, 266a StGB
- Bankrott, 283 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet Ansprüche der Gesellschaft zu suchen. Dazu gehören auch Haftungsgründe gegen den Geschäftsführer.
Denn der Geschäftsführer haftet für Verletzungen seiner Pflichten grundsätzlich der Gesellschaft gegenüber, § 43 II GmbHG
Und dies nicht nur mit dem Stammkapital der Gesellschaft, sondern auch mit seinem privaten Vermögen (Durchgriffshaftung). So können große Vermögenswerte, wie eine private Immobilie, in Gefahr geraten verwertet zu werden.
Fünf Schritte
In langjähriger Praxis haben wir Exit-Strategien entwickelt, die die Haftung des GmbH-Geschäftsführers – aber auch anderer Geschäftsleitungen – minimieren:
Durch Übernahme der bedrohten Gesellschaft, Austausch der Geschäftsführer und Sitzverlagerung wird die GmbH haftungsfreundlicher liquidiert.
1.Wir bieten mit unserem Netzwerk geeignete Investoren, die eine in Schieflage geratene GmbH übernehmen. Die notwendigen Formalien erledigen unsere Rechtsanwälte dazu.
2. Gleichzeitig wird Ihre GmbH innerhalb Deutschlands verlegt, um Ihnen als GmbH-Geschäftsführer Freiraum vor den Gläubigern zu verschaffen. Ein reiner Briefkasten genügt allerdings nicht, allerdings beschaffen wir der Gesellschaft einen angemessenen Geschäftssitz, der auch einer Nachprüfung standhält. Gläubiger müssen nun Vollstreckungsbescheide an den neuen Firmensitz zustellen lassen, dies ist mit erheblichem Aufwand – auch zeitlich – verbunden. Gleiches gilt für die Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses über ein Insolvenzverfahren, da nun ein anderes Gericht zuständig ist. Nur wenn ein angemessener neuer Geschäftssitz etabliert wurde, ist eine Zustellung an den alten Gesellschaftssitz oder die öffentliche Zustellung ausgeschlossen.
Vorsicht: Viele „Bestattungsagenturen“ belassen es bei einer reinen Eintragung im Handelsregister. Dies führt zur öffentlichen Zustellung und lässt bei Behörden (Finanzamt, Staatsanwaltschaft) und Gerichten alle Alarmglocken klingen!
3. Diese Zeit wird für den nächsten Schritt genutzt: Der (neue) Gesellschafter entlastet den bisherigen Geschäftsführer und übernimmt damit dessen Haftung gegenüber der Gesellschaft. Der ehemalige Geschäftsführer – also Sie – ist damit freigestellt.
4. Als nächstes nutzt die neue Geschäftsführung die EU-Niederlassungsfreiheit und verlegt die GmbH in ein EU-Land mit günstigerem Gesellschaftsrecht und geringerer Haftung der Geschäftsführung. Einige Länder kennen z.B. keine Durchgriffshaftung auf Geschäftsführer und / oder Gesellschafter bzw. nur bei vorsätzlichen Straftaten. Auch hier ist wichtig, dass nicht nur eine Scheinverlagerung stattfindet, sondern ein angemessener Substance-Escape.
5.Unter dem Recht des Sitzstaates wird nun durch unsere Steuerberater die finanzielle Situation der Gesellschaft geprüft und bewertet. Dem Ergebnis entsprechend wird die Gesellschaft liquidiert (GmbH-Bestattung), saniert, insolvent gemeldet (fremdgeführte Insolvenz) oder weiterveräußert.
Einige Mandanten möchten unter dem Namen ihrer bisherigen Gesellschaft weiterarbeiten oder den Kundenstamm behalten. Da wir mit der Sitzverlegung den Namen der Firma ändern, wird dieser für eine neue Gesellschaft wieder frei.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, dass die „alte“ GmbH in dem neuen Land ruht und durch einen unserer Anwälte oder Steuerberater treuhänderisch als Mantel verwalten zu lassen. Nach einer Karenzzeit können die ehemaligen Gesellschafter oder eine andere Gesellschaft diesen Mantel übernehmen. Durch dieses „Bäumchen-Wechsel-Dich“ können Firmenwerte vor dem strengen deutschen Insolvenzrecht geschützt und bewahrt werden!
Auf die Feinheiten kommt es an!
Neben angemessenem Geschäftssitz, rechtlicher Absicherung und der Einhaltung der Formalien kommt es darauf an, die beschriebenen Schritte nachprüfbar zu gestalten und mit Inhalten zu erfüllen.
Firmenbestatter, die Firmen dutzendweise platt machen, sind hierbei wenig hilfreich: Individuelle Beratung und maßgeschneiderte Konzepte müssen Ihre Lage berücksichtigen. Rechtlich versierte Reaktionen gegenüber den Gläubigern sind dringend anzuraten und können nur von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern erbracht werden. Sonst erlangen insbesondere Schätzungsbescheide des Finanzamtes Rechtskraft. Auch kann ein Firmenbestatter, der sich nicht mit der Firma und deren finanzieller Lage auskennt, keine Auskünfte geben. Daher werden sich in diesem Fall die Strafverfolgungsbehörden und das Finanzamt an den alten Geschäftsführer und Gesellschafter wenden: an Sie!