EU Insolvenz- Insolvenzverfahren in England- Insolvenzverfahren in Frankreich- Insolvenz

EU- Insolvenz: Insolvenz England

Insolvenzverfahren in England: Nach 12 Monaten schuldenfrei

Insolvenzverfahren in England – Begriffsbestimmungen aus dem englischen Insolvenzrecht

Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)

Hierbei geht es um die Verwertung und Aufteilung der Vermögenswerte einer natürlichen Person und um die Schließung eines eventuell vorhandenen Geschäftsbetriebs. Der Insolvenzantrag wird von einem Gläubiger oder dem Schuldner selbst beim Gericht gestellt und gegebenenfalls von diesem bestätigt.

Das Gericht kann die Insolvenz einer natürlichen Person feststellen, wenn diese nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.

Eine Mitteilung über den Insolvenzbeschluss geht an den Chief Land Registrar und es erscheint eine Insolvenzanzeige in einer geeigneten Zeitung und in der London Gazette.

Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein Insolvenzverwalter („insolvency practitioner”) zum Treuhänder bestellt, ist ein Exemplar der Bestellungsurkunde beim Gericht zu hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Treuhänder je nach Art der Bestellung die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und durch eine Mitteilung an alle bekannten Gläubiger.

Insolvenz England: Der Insolvenzverwalter

Um amtlich in einem Insolvenzverfahren tätig werden zu können, muss die betreffende Person vom zuständigen Minister oder von einem der sieben anerkannten Berufsverbände als Insolvenzverwalter zugelassen sein. Die Befugnisse des amtlichen Insolvenzverwalters bei Insolvenzplan-, Liquidations- und Verbraucherinsolvenzverfahren sind im Insolvency Act 1986 geregelt. Darüber hinaus sind fachliche Standards und berufsethische Grundsätze einzuhalten.

Die Befugnisse des Zwangsverwalters sind vor allem im entsprechenden Sicherungsinstrument geregelt.

Insolvenz England und die Gläubiger

Bei einem Insolvenzplan-, Liquidations- oder Verbraucherinsolvenzverfahren sind die Interessen sämtlicher Gläubiger zu berücksichtigen. Im Falle einer Zwangsverwaltung hingegen handelt der Insolvenzverwalter hauptsächlich im Interesse des Pfandgläubigers, der ihn bestellt hat.

Gesetzliche Vertreter („directors”)

Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens („directors”) sind bei allen Arten von Insolvenzverfahren gesetzlich verpflichtet, mit dem amtlichen Insolvenzverwalter – bei Zwangsabwicklungen mit dem amtlichen Verbraucherinsolvenzverwalter – zusammenzuarbeiten und ihm Auskünfte zu erteilen.

Insolvenzverfahren in England: Wichtige Punkte in der Zusammenfassung

  • Verlagerung des Lebensmittelpunktes: Vorsichtshalber gehen wir von der steuerrechtlichen Definition hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes aus, also mindestens 183 Tage pro Jahr in England anwesend, notwendigerweise nicht an einem Stück. Dieses ist aber nicht in jedem Falle zwingend. Erforderlich ist eine Wohnung (oder Immobilie) auf eigenen Namen (Mietvertrag, Council Tax-Bescheinigung). Zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und alleiniges Nutzungsrecht. Die Wohnung/Zimmer muss zur ständigen Nutzung eingerichtet sein. Eine überwiegende Unterkunft in Gaststätten oder Hotels begründet hingegen i.d.R. keinen Lebensmittelpunkt.
  • Müssen Sie die Verlagerung Ihres Wohnsitzes/ gewöhnlichen Aufenthaltes begründen? Nein, im Rahmen der EU Niederlassungsfreiheit kann jeder EU Bürger seine Wohnsitzname in der EU frei bestimmen. Es stellt keine missbräuchliche Gestaltung dar, wenn ein Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England verlagert, um sich dort dem Verfahren zu unterwerfen.
  • Zu welchem Zeitpunkt kann das Verfahren in England eingeleitet werden? Entscheidend ist die gerichtliche Zuständigkeit. Wird der Mittelpunkt der überwiegenden Interessen in England glaubhaft gemacht (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz in England, Job in England oder selbständige Tätigkeit von England aus, steuerliche Anmeldung, NI, NHS, Konto usw..), so ist das englische Insolvenzgericht zuständig und das Verfahren muss in England eingeleitet werden.
  • Sozialversicherungsnummer  in England: Die Sozialversicherungsnummer untermauert die Ansässigkeit in England und ist zwingend erforderlich
  • Konto in England: Eröffnung eines Privatkontos bei einer englischen Bank. Dazu wird i.d.R. der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag, die Council Tax-Bescheinigung und die Sozialversicherungsnummer benötigt
  • Beruflicher Interessenschwerpunkt: Angestelltenverhältnis, ggf bei „eigener Limited“ oder selbständige Tätigkeit von England aus.
  • Derzeitiger Heimatstaat: Aufgabe der Wohnung, Abmeldung beim Einwohnermeldeamt
  • Melden Sie sicherheitshalber Ihr deutsches Handy ab und besorgen Sie sich einen Handyvertrag in England. Lassen Sie alle Zahlungseingänge- /Ausgänge über das englische Privatkonto laufen.
  • Unbewegliches Vermögen im derzeitigen Heimatland, z.B. eine Immobilie: Es kann im derzeitigen Heimatland ein Sekundär-Insolvenzverfahren eröffnet werden.

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