Firmengründung Schweiz, Schweizer Holding und Besteuerung, Holdinggesellschaft Schweiz
Firmengründung Schweiz – Holding Schweiz




Firmengründung Schweiz: Holding Schweiz
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- Allgemeine Einlassungen zur Firmengründung in der Schweiz und/oder Installation einer Schweizer Holding
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- Die Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft
- Firmengründung Schweiz und Steuern Schweiz (Index zum Thema Steuern)
- Rechtsformen Schweiz (Index zum Thema Rechtsformen)
- Produktionskosten Schweiz (Index zum Thema Produktionskosten)
- Vorratsgesellschaften Schweiz
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
- Steuermodelle: Die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht
Holding in der Schweiz: Allgemeine Grundlagen zur Steuergestaltung mittels Zwischenholding
Eine Holdinggesellschaft vereinnahmt die Dividenden (Erträge nach Besteuerung) der Basisgesellschaft/en (Tochtergesellschaften) möglichst steuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Ergänzend werden Weiterausschüttungen aus der Holding gering oder im optimalen Fall nicht besteuert (keine Quellensteuer bei Durchschleusung der Dividenden an die Anteilseigner oder Obergesellschaft/en= Dividendenrouting).
Management- oder Verwaltungsholdings können darüber hinaus der Basisgesellschaft/en (Töchter) für die Tätigkeiten in Rechnung stellen, was den steuerbaren Ertrag der Basisgesellschaft/en (Töchter) entsprechend reduziert, gleiches bei Holdinggesellschaften die Patente oder Lizenzen/Rechte hält.
Holding in der Schweiz
Das Holdingprivileg kann nur von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beantragt werden, die im wesentlichen In-oder ausländische Beteiligungen halten und keiner wesentlichen operativen Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehen. Holdinggesellschaften sind zunächst von der Kantonssteuer, nicht aber von der Bundessteuer (8,5%), befreit. Jedoch kommt ein Beteiligungsabzug zum tragen, welcher einer Steuerbefreiung gleich kommt, sofern der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt. Auch für Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug beansprucht werden.
Alle kantonalen Steuergesetze sehen eine vollständige Steuerbefreiung der Holdinggesellschaften vor, sofern die Beteiligungsquote bzw. die Beteiligungsertragsquote mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmacht. Sowohl der Bund wie auch alle Kantone besteuern allerdings die Erträge aus der Schweiz bzw. im betreffenden Kanton gelegenen Grundstücken zum ordentlichen Tarif.
Holding Schweiz: Verbundene Unternehmen und Quellensteuer
Dividendenausschüttungen aus der Holding werden wie folgt besteuert:
-Juristische Personen außerhalb der Schweiz, kein DBA-Sachverhalt und nicht EU: Volle Schweizer Quellensteuer, also 35%
-Juristische Person außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt mit der Schweiz: Quellensteuer gemäss Doppelbesteuerungsabkommen, i.d.R 5%-10%.
-Juristische Person außerhalb der Schweiz, EU und DBA-Sachverhalt: Sofern die Mindestbeteiligungsquote 25% beträgt und die Beteiligung erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt ist, erfolgt keine Quellenbesteuerung (die Schweiz hat sich quasi der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen).
-Juristische Person außerhalb der Schweiz, EU, aber Nicht-DBA-Sachverhalt: Sofern die Mindestbeteiligungsquote 25% beträgt und die Beteiligung zwei Jahre gehalten wurde, erfolgt keine Quellenbesteuerung (die Schweiz hat sich quasi der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen, im Nicht-DBA-Sachverhalt allerdings mit beschriebenen Auflagen verbunden).
Oben beschriebene Reduktionen der Quellensteuer greifen allerdings nur, sofern die beteiligte Gesellschaft im Sitzstaat der normalen Besteuerung unterliegt und am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.
-Natürliche Personen außerhalb der Schweiz: Nur ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen kann die volle Schweizer Quellensteuer in Höhe von 35% gemäß DBA reduzieren. Quellensteuer dann gemäß jeweiligem DBA, i.d.R. 15%.
Holding Schweiz und Besteuerung aktiver Einnahmen
Aktive Einnahmen der Holdinggesellschaft (aus Holdingaufgaben) werden mit 8,5% (Bundessteuer) besteuert, verbunden mit der zusätzlichen Zulässigkeit des Abzuges von Finanzierungskosten.