Firmengründung Schweiz, Schweizer Holding und Besteuerung, Holdinggesellschaft Schweiz

Firmengründung Schweiz – Holding Schweiz

Firmengründung Schweiz: Holding Schweiz

Holding in der Schweiz: Allgemeine Grundlagen zur Steuergestaltung mittels Zwischenholding

Eine Holdinggesellschaft vereinnahmt die Dividenden (Erträge nach Besteuerung) der Basisgesellschaft/en (Tochtergesellschaften) möglichst steuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Ergänzend werden Weiterausschüttungen aus der Holding gering oder im optimalen Fall nicht besteuert (keine Quellensteuer bei Durchschleusung der Dividenden an die Anteilseigner oder Obergesellschaft/en= Dividendenrouting).

Management- oder Verwaltungsholdings können darüber hinaus der Basisgesellschaft/en (Töchter) für die Tätigkeiten in Rechnung stellen, was den steuerbaren Ertrag der Basisgesellschaft/en (Töchter) entsprechend reduziert, gleiches bei Holdinggesellschaften die Patente oder Lizenzen/Rechte hält.

Holding in der Schweiz

Das Holdingprivileg kann nur von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beantragt werden, die im wesentlichen In-oder ausländische Beteiligungen halten und keiner wesentlichen operativen Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehen. Holdinggesellschaften sind zunächst von der Kantonssteuer, nicht aber von der Bundessteuer (8,5%), befreit. Jedoch kommt ein Beteiligungsabzug zum tragen, welcher einer Steuerbefreiung gleich kommt, sofern der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt. Auch für Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug beansprucht werden.

Alle kantonalen Steuergesetze sehen eine vollständige Steuerbefreiung der Holdinggesellschaften vor, sofern die Beteiligungsquote bzw. die Beteiligungsertragsquote mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmacht. Sowohl der Bund wie auch alle Kantone besteuern allerdings die Erträge aus der Schweiz bzw. im betreffenden Kanton gelegenen Grundstücken zum ordentlichen Tarif.

Holding Schweiz: Verbundene Unternehmen und Quellensteuer

Dividendenausschüttungen aus der Holding werden wie folgt besteuert:

-Juristische Personen außerhalb der Schweiz, kein DBA-Sachverhalt und nicht EU: Volle Schweizer Quellensteuer, also 35%

-Juristische Person außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt mit der Schweiz: Quellensteuer gemäss Doppelbesteuerungsabkommen, i.d.R 5%-10%.

-Juristische Person außerhalb der Schweiz, EU und DBA-Sachverhalt: Sofern die Mindestbeteiligungsquote 25% beträgt und die Beteiligung erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt ist, erfolgt keine Quellenbesteuerung (die Schweiz hat sich quasi der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen).

-Juristische Person außerhalb der Schweiz, EU, aber Nicht-DBA-Sachverhalt: Sofern die Mindestbeteiligungsquote 25% beträgt und die Beteiligung zwei Jahre gehalten wurde, erfolgt keine Quellenbesteuerung (die Schweiz hat sich quasi der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen, im Nicht-DBA-Sachverhalt allerdings mit beschriebenen Auflagen verbunden).

Oben beschriebene Reduktionen der Quellensteuer greifen allerdings nur, sofern die beteiligte Gesellschaft im Sitzstaat der normalen Besteuerung unterliegt und am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

-Natürliche Personen außerhalb der Schweiz: Nur ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen kann die volle Schweizer Quellensteuer in Höhe von 35% gemäß DBA reduzieren. Quellensteuer dann gemäß jeweiligem DBA, i.d.R. 15%.

Holding Schweiz und Besteuerung aktiver Einnahmen

Aktive Einnahmen der Holdinggesellschaft (aus Holdingaufgaben) werden mit 8,5% (Bundessteuer) besteuert, verbunden mit der zusätzlichen Zulässigkeit des Abzuges von Finanzierungskosten.

Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in der Schweiz, einschließlich aller Dienstleistungen. Diese Seite informiert über die Steuergestaltung mittels Holding in der Schweiz.

Unsere Anwälte in der Schweiz gründen für Mandanten Schweizer Firmen, Finanzdienstleistungsgesellschaften- und Banken in der Schweiz: Rechtssicher, hochprofessionell, auf Wunsch mit Treuhand-Diensten.

Business Center in der Schweiz: Vom virtuell Office bis zum voll eingerichteten Büro. Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft (Briefkasten-Firma).
Rechtsanwälte und Steuerberater sorgen für die korrekte Ausgestaltung Ihrer Gesellschaft in der Schweiz: Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft.
Kontoeröffnung für Ihre Schweizer Firma bei einer der großen Banken in der Schweiz.