Firmengründung Singapur, Offshore Firma Singapur
Firmengründung Singapur



Firmengründung Singapur: Keine Steuern für Offshore Gesellschaften, Onshore-Gesellschaften 8,5- 17%
- Index Firmengründung Offshore- Offshore Firma gründen
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
- Warum ist bei Offshore-Gesellschaften Vorsicht geboten?
- Unterschiede zwischen einzelnen Ländern
- Pdf-Datei: Grundsätzliche Überlegungen bei einer Offshore-Firmengründung (Nullsteueroase-Nicht DBA-Sachverhalt)
- Offshore Gesellschaft gründen und G20 Abkommen
Firmengründung Singapur: Allgemeines
Singapur wird – nicht zu Unrecht- als die „Neue Schweiz“ bezeichnet“.
Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17% Ertragssteuern, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird:
- Neugründungen Singapur: Die ersten $100,000 Gewinn= Keine Steuern
- $100,001 bis $300,000 Gewinn= 8,5% Steuern
- danach 17% Steuern
Bereits bestehende Gesellschaften Singapur: Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben.
Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen (Prinzip der exempted /Offshore Company).
Allerdings gelten die Regelungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen NICHT für Offshore Gesellschaften. Soll also die Abschirmwirkung eines DBAs greifen (z.B.im Rahmen der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen) und/oder soll sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland auf der Grundlage Artikel 5 DBA definieren, so müsste die Gesellschaft Geschäfte in Singapur tätigen (Onshore Gesellschaft).
Ein Lösungsansatz wäre in diesem Kontext die Zwischenschaltung einer EU Holding, sofern verbundene Unternehmen in der EU.
Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (viele Länder kennen analoge Regelungen) definiert sich eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA.
Unsere Dienstleistungen Firmengründung Singapur
- Gründung der Singapur INC, Registereintrag
- Domizilierung der Gesellschaft in Singapur: Registered Office, virtuell Office (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme auf den Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung) bis Büro. Stichworte sind: Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, reine Briefkastengesellschaft
- Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer großen Bank in Singapur
- Stellung Company Secretary
- Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte, sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9 Monate Dauer, dann immer Betriebsstätte in Singapur, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung)
Ein Anwalt mit gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur tritt treuhänderisch, also nur nach „außen“, als Direktor der Gesellschaft auf.
- Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Shareholders (In- oder ausländische Gesellschaft tritt treuhänderisch als Shareholder der Gesellschaft auf)
- Auf Wunsch: Privatkonto-Eröffnung (Nur in Verbindung mit Gesellschaftsgründung)
- Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen, Zwischenschaltung einer EU Holding
- Vermittlung an Steuerberater-Kanzlei Singapur
- Bei realer Betriebsstättenansiedlung: Anträge auf Subventionen, Antrag auf völlige Steuerfreistellung für die ersten 3 Jahre, Hilfe bei der Suche nach Büroräumen/Produktionsstätten
- Gründung von Trusts, Investmentgesellschaften
Firmengründung Singapur: Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG)
Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.
Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Firmengründung Singapur: Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften der Basisgesellschaft
- Es wird ein Treuhand-Shareholder (ausländische Gesellschaft) vorgeschaltet
- Der Mehrheits-Eigner ist als natürliche oder jur. Person nicht in Deutschland ansässig. Viele Länder kennen keine analoge Regelung wie die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (Beispiel Österreich)
Firmengründung Singapur und Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft
Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B. von Deutschland aus) „ferngesteuert wird“, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen) definiert.
Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, um einen land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, um eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder um eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
-Bei Treuhand-Direktor (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Kein Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet. Alternativ: Angestellter Direktor im Sitzstaat, mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer- und Sozialabgaben (kann unsere Kanzlei auf Wunsch stellen). Es muss in jedem Falle die Annahme verhindert werden, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.
-Geschäftssitz im Sitzstaat, hier in Singapur: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro.
