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Firmengründung Spanien – Standort Spanien



Firmengründung Spanien: Spanische S.L. oder S.A.- Holding Spanien und Kanarische Sonderzone (ZEC)
- Sonderzone Kanaren: Steuervorteile nutzen!
- Die Holding in Spanien: Keine Besteuerung
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Gründung von Holdinggesellschaften
Firmengründung Spanien in der Kurzübersicht
Im Rahmen einer Firmengründung in Spanien beraten wir Mandanten über Gestaltungsmöglichkeiten, Gesellschaftsformen und Steuern. Die Gründung einer spanischen Gesellschaft kommt in Frage:
- Investitionen in den Standort Spanien
- Immobilienerwerb in Spanien
- Auswandern Spanien
- Gründung einer spanischen Holdinggesellschaft (Steuerfreiheit, Dividendenrouting)
- Nutzung des liberalen Rechts
- Gründung einer Gesellschaft in der Kanarischen Sonderzone zur Steuerminderung
Firmengründung Spanien und Dienstleistungen:
- Gründung spanische S.L. oder S.A.
- Steuerliche Gestaltungen bei verbundenen Unternehmen, die spanische Holding
- Immobilienerwerb über eine spanische S.L.
- Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb Spanien
- Stellung Treuhand-Geschäftsführer und/oder Treuhand-Shareholder
- Domizil in Spanien, ordentlicher Geschäftssitz
- Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle, Jahresabschluss und Bilanz
- Hilfe bei der Immobiliensuche
- Firmengründung Kanaren und kanarische Sonderzone- ZEC- (Zulassung und Lizenzen)
- Für spanische Unternehmen: Maßnahmen zur Steuersenkung
- Natürliche Personen: Auswandern Spanien, Ansässigkeit, Ort der unbeschränkten Steuerpflicht
Firmengründung Spanien und grundlegendes zur Besteuerung
Spanien besteuert Kapitalgesellschaften mit 35% Ertragssteuern. Davon abweichend:
- For small businesses: 25 % for profits up to € 120,202.41, any portion of profit exceeding latter amount will be taxed at 30%;
- for mutual insurance companies, social welfare organisations, mutual guarantee schemes, credit cooperatives and non-profit-making organisations: 25 %;
- for cooperatives: 20 % for the results of their cooperative activities;
- for foundations and public associations with special tax arrangements under Law No 49/2002: 10 %;
- for undertakings for collective investment in securities: 1 %;
- for pension funds: 0 %;
sowie Firmengründungen in der ZEC mit 5% Ertragssteuern.
Eine in Spanien belegende Betriebsstätte unterliegt der spanischen Körperschaftssteuer. Die steuerliche Betriebsstätte ist dabei über 5 DBA legal definiert. Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in Spanien aus. Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter -verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien und tritt als Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft auf ODER
-sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der nicht in Spanien ansässige Geschäftsführer weißt nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in Spanien aufhält, um die Leitungsaufgaben gewöhnlich in Spanien wahrzunehmen ODER
-unsere Kooperationskanzlei in Spanien stellt einen Treuhand- oder angestellten Geschäftsführer.
Weitere Merkmale der Betriebsstätte in Spanien sind:
- Der ordentliche Geschäftssitz (keine reine Briefkastengesellschaft, Substanz Escape)
- Vertragspartner und Rechnungssteller ist die spanische Betriebsstätte
- Hinzurechnungsbesteuerung: Spanien ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des deutschen AStG, somit kann eine Deutsche natürliche Person oder Körperschaft beherrschenden Einfluss haben (mehr als 50% Gesellschaftsanteile), ohne Rechtsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung.
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden unter den Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
- EU Fusionsrichtlinie (Einbringung in die europäische Union), im deutschen Steuerrecht §23 UmwStG: anwendbar.
Firmengründung Spanien: Vorteile der S.L. in der Kurzübersicht:
Das Stamm-Kapital der spanischen GmbH beträgt nur einen Bruchteil der deutschen GmbH (3006,00 Euro) Die recht freizügige Absetzung von Betriebsausgaben kommt nicht nur dem Unternehmen, sondern der gesamten spanischen Wirtschaft zugute Die Wirtschaftsliberalität haben natürlich auch viele Geschäftsleute aus aller Welt erkannt: Sie gründen GmbHs in Spanien und arbeiten damit recht erfolgreich, national wie international. Die spanische GmbH wird in aller Welt akzeptiert…… Nach den EU-Bestimmungen kann jede spanische GmbH z.B. nach Deutschland verlegt werden. Dies geschieht in der Form der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle. Die Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ist freizügiger. Wir gründen auf Wunsch anonym (Treuhand-Lösung) Immobilienerwerb in Spanien: Steuern sparen und mehr, durch Gründung einer Immobilien- S.L. Spanische Holding: Keine Besteuerung unter den Voraussetzungen des Holdingprivilegs Kanarische Sonderzone (ZEC): Nur 5% Körperschaftssteuer
Firmengründung Spanien: DIE SPANISCHE S.L
Sociedad con Responsabilidad limitada (S.L.)
In den letzten Jahren erfreut sich die spanische S.L. einer immer größeren Beliebtheit. Aufgrund der europäischen Gesetzgebung und Niederlassungsfreiheit kann jeder EU-Bürger frei wählen, in welchem Land er seine Firma gründen möchte. Immer mehr EU-Bürger gründeten in den letzten Jahren auf Grund der liberaleren Wirtschaftsordnung und des weit geringeren Mindeststammkapital eine GmbH oder AG in Spanien. Anziehend für Unternehmer ist auch die positive Wirtschaftsentwicklung in Spanien und das hohe Wirtschaftswachstum sowie die gesteigerte Produktivität. Spanien ist eines der wenigen Länder der EU, die in den letzten Jahren auf gesteigertes Wirtschaftswachstum und gesteigerte Konsumausgaben zurückblicken kann. Um eine spanische Gmbh gründen zu können benötigt man lediglich eine Stammkapital von 3006 € und dieses kann nach der Gründung aufgebraucht werden.
Die spanische S.L. ähnelt der deutschen GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hierbei haftet lediglich das eingesetzte Vermögen der Gesellschaft, das private Vermögen der Gesellschafter bleibt unangetastet. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen bevorzugen die S.L.
Das Kapital ist hierbei in Gesellschafteranteile aufgeteilt. Mit Ausnahme der Sociedad Unipersonal sind mindestens 2 natürliche oder juristische Personen notwendig. Die S.L. wird von einem oder mehreren Verwaltern (administradores) vertreten. Diese sind in ihren Aufgabenbereichen, Rechten und Pflichten vergleichbar mit den Geschäftsführern. Die S.L ist zu einer geordneten Buchführung verpflichtet und muss einmal jährlich einen Jahresabschluss beim spanischen Handelsregister vorlegen.
Die Gründung wird durch einen notariellen Vertrag (Escritura publica de Constitucion de Sociedad) vorgenommen. Bereits bei der Gründung der S.L muss die Einzahlung des vollen Stammkapitales per Bankbescheinigung erfolgt sein.
- materielle Anlagegüter, die einer Abnutzung unterliegen, sei es durch den Gebrauch oder die technische Veralterung
- immaterielle Wirtschaftsgüter, die einer Abnutzung unter liegen und entsprechend aktiviert worden sind
- der Firmenwert wurde entgeltlich erworben
- Käufer und Verkäufer dürfen nicht Gesellschaften eines Konzerns i.S.d. Art. 42 Ccom sein, wobei dies nicht hinderlich ist, wenn der Verkäufer seinerseits den Firmenwert von einer konzernfremden Person erworben hat.
- laufende Rechtsstreite oder fällig gewordene Entschädigungen, wenn die genaue Höhe der Inanspruchnahme nicht feststeht
- Verwaltungskonzessionen, die an den Staat zurückgegeben werden müssen, in Höhe des der Abschreibung entsprechenden Betrages größeren Instandhaltungsaufwand an Schiffen und Flugzeugen, wenn den Behörden ein entsprechender Plan zur Genehmigung unterbreitet wird
- Rückstellungen von Versicherungen und „Sociedades de Garantia Recíproca“ in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme
- Garantien mit einem aus der durchschnittlichen Inanspruchnahme der beiden vorangegangenen Jahre zu ermittelnden Betrag
- Beiträge an öffentlichen Pensionsfonds i.S.d. Gesetzes 8/1987 oder an betrieblichen Pensionsfonds mit unwiderruflicher Leistungspflicht, deren Verwaltung auf Dritte übertragen wird.
- direkte oder indirekte Mindestbeteiligung von 75% an den abhängigen Gesellschaften
- Beteiligung mindestens ein Jahr vor der erstmaligen Anwendung der konsolidierten Besteuerung
- keine Abhängigkeit von einer anderen in Spanien ansässigen Gesellschaft. Damit ist die Abhängigkeit von einer ausländischen Konzernmutter zulässig, ohne dass dies die Konzernbesteuerung einer Unternehmensgruppe in Spanien verhindert.
- Die spanische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft kann auch als dominierende Gesellschaft wirken, wenn die Ausländische Gesellschaft in einem DBA – Land ansässig ist.
- keine Freistellung von der Körperschaftsteuer
- keine Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes im Vergleich zur dominierenden Gesellschaft
- kein anhängiges Vergleichs- oder Konkursverfahren
- die Beteiligung darf nicht über eine Zwischengesellschaft vermittelt werden, bei der die Konsolidierungsbedingungen nicht erfüllt sind.
- Ankäufe und Verkäufe zwischen Konzerngliedern
- Dividendenausschüttungen zwischen Konzerngesellschaften
- Andere Erträge und Aufwendungen, die durch Geschäftsvorfälle zwischen den Einzelgesellschaften entstehen und nicht durch die vorangegangenen Aufzählungspunkte erfasst werden.
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 35%.
- Ein Steuersatz von 25% ist in folgenden Fällen anwendbar:
- Bei allgemeinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Anstalten für soziale Vorsorge und Versicherungsvereinen für arbeitsbezogene Risiken der Krankenkasse, die die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Gesetze erfüllen.
- Bei gegenseitigen Garantiegesellschaften, die durch das Gesetz 1/1994 geregelt werden und im Sonderregister der Bank von Spanien eingetragen sind
- Bei Kreditgenossenschaften und Landwirtschaftliche Sparkassen, jedoch nicht für außergenossenschaftliche Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen
- Bei Berufskammern, Unternehmensverbänden, amtlichen Kammern, Gewerkschaften und politischen Parteien
- Bei Stiftungen, die nicht unter die besonderen Regelungen des Gesetzes 49/2002 fallen
- bei staatlichen und unternehmerischen Fonds zur Arbeitsbeschaffung bei industriellen Umstrukturierungen nach dem Gesetz 27/1984
- Bei Zusammenschlüssen von Genossenschaften.
- Ein Satz von 20% ist auf bestimmte Genossenschaften mit steuerlichem Sonder- status anwendbar, mit Ausnahme der außergenossenschaftlichen Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen.
- Ein Satz von 10% gilt für Stiftungen, die die Erfordernisse des Gesetzes 49/2002 erfüllen.
- In folgenden Fällen ist ein Steuersatz von 1% anwendbar:
- Investmentfonds und -gesellschaften im Sinne des Ley 35/2003, die ausschließlich in Wohnungen zur Vermietung investieren
- Der öffentliche Regulierungsfond des Hypothekenmarktes.
- Erdölförderungsgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 40% besteuert.
- Rentenfonds werden nicht besteuert.
- Laut Art. 33 LIS genießen Einkünfte aus den spanischen, in Nordafrika gelegenen Städten Ceuta und Melilla eine Steuervergünstigung von 50% der Steuerschuld.
- Laut Art. 34 LIS gilt eine Steuervergünstigung von 99% der Steuerschuld für Einkünfte aus dem Export von Büchern sowie Audio-, Video- und Filmprodukten. Eine Vergünstigung in dieser Höhe gilt auch für die Einkünfte aus einer nicht privaten Gesellschaft geleistet werden.
- Schließlich sind für Einkünfte aus den Kanarischen Inseln laut Sondergesetzgebung eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen anwendbar, deren detaillierte Erläuterung nicht Gegenstand dieser Darstellung.
- Art. 35 LIS: Forschung und Entwicklung:
Unter bestimmten Voraussetzungen können 20% der Ausgaben für Forschung und Entwicklung von der Steuerschuld abgezogen werden. Übersteigt der Aufwand eines Steuerjahres den durchschnittlichen Aufwand der zwei vorangegangenen Jahre, gilt für den übersteigenden Betrag ein Satz von 50%. Art. 36 bis sieht auch einen Abzug von 10% der Investitionen in Neuerungen der Informatik und Fernmeldeeinrichtungen vor. Seit dem 25. Juni 2000 gibt es einen Art. 36 bezüglich der Investitionen in Informatik und Fernmeldetechnik, der eine Minderung von 10% der Investitionen regelt. - Art. 37 LIS: Exportaktivitäten:
Aufwand für die Gründung von Niederlassungen im Ausland und für Werbung, die den Export fördern soll, berechtigen zum Abzug von 25% der Ausgabe von der Steuerschuld. - Art. 38 LIS: Investitionen in Güter von kulturellem Interesse, in die Produktion von Audio- und Filmprodukten sowie die Herausgabe von Büchern. Diese berechtigen zu einem Abzug zwischen 5% und 20% je nach konkretem Fall.
- Art. 40 LIS: Personalausbildung:
Es gilt ein Abzug von 5%. des Aufwandes von der Steuerschuld. Dieser erhöht sich auf 10% für den Betrag, um den der Aufwand eines Steuerjahres den durchschnittlichen Aufwand der beiden vorangegangenen Jahre übersteigt. - Art. 41 LIS: Einstellung behinderter Arbeitnehmer Gewährt wird ein Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 4808 Euro pro Arbeitnehmer und Steuerjahr.
- Eine Zahlung von 18% der Steuerschuld der letzten Jahreserklärung, deren Einreichungsfrist am ersten Tag des genannten Monats abgelaufen ist.
- Zahlungen aufgrund der proportionalen Bemessungsgrundlage der ersten drei, sechs und elf Moneate des Kalenderjahres. Der Satz ist von 5/7 des Steuersatzes, der auf die Entität anwendbar ist. Wenn der allgemeine Satz von 35% anwendbar ist, ergibt das 25%.
