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Firmengründung im Ausland: Ländervergleich



Firmengründung Ausland: Steueroasen in der EU
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Gründung von Holdinggesellschaften
- Firmengründung Ausland und Nachteile der Gründung bei einer nationalen Kanzlei oder reinen Gründungsagenturen
- Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
- Firmengründungen in Nullsteueroasen
- Analyse: Welches Steuermodell kommt für Ihr Unternehmen in Frage?
- Beispiele: Soviel Steuern können Sie sparen
- Vorgehensweise bei der Auswahl der richtigen Rechtsform
- Organschaftsmodell in Deutschland
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Grundlagen internationales Steuerrecht
- Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Kontakt zu uns
Firmengründung in der EU und Vorteile für EU Ansässige
- Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland: http://www.etc-lowtax.net/astg.htm.
- Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).
In jedem Falle darf es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B. von Deutschland aus) „ferngesteuert wird“, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen) definiert.
Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, um einen land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, um eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder um eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Niedrigsteuerländer in der EU sind:
Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen). Die ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
- Bulgarien (10%)
- Ungarn (10%)
- Gibraltar (10%). Keine Umsatzsteuer. Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
- Zypern und Irland (12,5%)
- Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern)
- Slowakei 23%, Tschechien mit 19%
- Lettland mit 15%
- Sonderfall: UK-Agency-Konstruktion: Es können bis 80% der Gewinne auf eine Offshore-Gesellschaft (Nullsteuer-Oase) „verlagert werden“. Allerdings hohe Voraussetzungen hinsichtlich Substanz-Escape der englischen Ltd. und vor allem der Offshore-Gesellschaft (Fremdvergleichsgrundsätze).
GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.
Sonderfall: IP Box (Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten)
Viele EU-Länder und Liechtenstein (EWR) kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen, Markenrechten und Patenten (IP Box, IP Steuerregime). In der EU/EWR kommen insbesondere folgende Länder in Frage:
- Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
- Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%
- Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%
- England: Effektivsteuerbelastung 10%
- Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
- Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8%
- Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%