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Steuerberatung internationales Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer

Steuerberater internationales Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer

Sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten als auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Steuerpflichtige bestrebt, durch entsprechende Steuergestaltungen die Steuerbelastungen weitestmöglich zu minimieren.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können vier Fallgruppen genannt werden:

  • Verlagerung des Steuerobjektes (Einkunftsquelle) ins Ausland
  • Verlagerung des Steuersubjektes (des Steuerpflichtigen) ins Ausland
  • Verlagerung von zu versteuerndem Gewinn ins Ausland
  • Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland

Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland

Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland gehören

  • die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
  • die Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländischen Produktionsstandort
  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft, §§7-14 AStG.

In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle (das Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, ins Ausland verlagert. Die Gründe hierfür können sein Landesflucht oder/und Steuerflucht. In steuerlicher Hinsicht kann es gehen (1) um die Frage der (Einmal-) Besteuerung von eventuellen stillen Reserven (Stichwort: Realisationsprinzip) und (2) um die Frage der (laufenden) Besteuerung von Einkünften.

Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland

Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland gehören

  • die Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland, §12 AStG
  • der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland, § 6 AStG die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland, §§7-14 AStG
  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft, §§ 7-14 AStG.

Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung von deutschen Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der Praxis vor allem die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland eine wichtige Rolle. Typischerweise wird die Basisgesellschaft aus zwei möglichen gründen errichtet:die geschäftliche Nutzung einer ausländischen „Gesellschaft“  die Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft (zur Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische Basisgesellschaft)

Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor allem in niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem Falle „verlagert“ sich der Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte Steuerpflicht ins Ausland.

Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland

Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der Steuerpflichtige zu versteuernde Gewinne ins Ausland oder abzuziehenden Aufwand ins Inland und zwar über eine entsprechende Gestaltung von Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen und ihm nahe stehenden Personen, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der Verlagerung von abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe gehören die folgenden drei Fälle:

  • die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland
  • der verteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland
  • die unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch ausländische Anteilseigner

Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht es um die Frage der Angemessenheit der Höhe von Verrechnungspreisen (Angemessenheit der Höhe nach). Bei der zweiten Unter-Fallgruppe geht es um die Frage, in welchem Umfang eine (offene) Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem Grunde nach steuerlich zulässig sein soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort: Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung).

Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz verschiedene Arten von Abwehrmechanismen vor, die man wiederum in zwei Gruppen unterteilen kann:

  1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften)
  2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften)

1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften)

Sinn und Zweck der Einkunftskorrekturvorschriften ist vor allem der Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. der Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland als Rechtsgrundlage entgegen zu wirken. Diese Vorschriften sind gerichtet auf die Berichtigung/Korrektur von Einkünften. Die Berichtigung von Einkünften bedarf als belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht kennt im Bereich der Berichtigung oder Korrektur von Einkünften fünf verschiedene Rechtsgrundlagen, diese sind die Folgenden:

–  die allgemeinen Bestimmungen über Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§39-42 AO) und hiervon wiederum die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO

– die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von Einkünften, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

– die verdeckte Einlage (vEL) als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von Einkünften, §§ 8 Abs.1 KStG, Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG

–       § 1 AStG

–       § 8a KStG – Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung 

Bei diesen fünf Arten von Rechtsgrundlagen ist zu unterscheiden: Die §§ 39-42 AO und damit vor allem auch die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO gelten in allen Bereichen des Steuerrechts und sanktionieren alle Arten von missbräuchlichen Gestaltungen. Die missbräuchliche Gestaltung von  Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen zwischen nahe stehenden Personen ist (insbesondere) innerhalb von § 42 Abs. 1 AO nur ein Unterfall. Die allgemeinen Rechtsinstitute zur Berichtigung von Einkünften (vGA/verdeckte Gewinnausschüttung uns vEL/verdeckte Einlage) haben nur die Berichtigung von Einkünften zum Gegenstand, allerdings bezogen auf alle Bereiche des Steuerrechts; sie sind also nicht beschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Auch § 1 AStG hat nur die Berichtigung von Einkünften zum Gegenstand, ist aber beschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte. § 8a KStG (Beschränkung der Gesellschafter- Fremdfinanzierung) ist eine besondere Rechtsgrundlage im Körperschaftssteuerrecht; sie beschränkt sich auf Inbound-Sachverhalte. 

2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften) 

Sinn und Zweck der Einkunftssicherungsvorschriften ist vor allem in Fällen der Landesflucht und/oder Steuerflucht dem deutschen Fiskus Besteuerungspotential zu sichern oder zu erhalten. Betroffen sind hierbei vor allem die eingangs genannten Fälle der Verlagerung des Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) oder des Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins Ausland, bei denen eine Einkunftsquelle oder Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, oder das Steuersubjekt selbst ins Ausland verlagert werden. Hier gilt es insbesondere die (Einmal-) Besteuerung von eventuellen stillen Reserven sicher zu stellen und/oder das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte (laufende) Einkünfte zu erhalten. (Auch) die Sicherung oder Erhaltung von Einkünften bedarf als belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht kennt im Bereich der Sicherung oder Erhaltung von Einkünften fünf verschiedene Rechtsgrundlagen; diese sind die Folgenden: 

–  die allgemeine Bestimmung über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§ 39-42 AO) und hiervon wiederum vor allem die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO

– die §§ 7-14 AStG (sog. Hinzurechnungsbesteuerung)

–  die §§ 2-5 AStG (die sog. Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht)

– § 6 AStG (die sog. Wegzugsbesteuerung)

– § 15 AStG (sog. Hinzurechnungsbesteuerung bei Stiftungen)

1. Steuerberater internationales Steuerrecht: Firmen- Juristische Personen

  • Erstellung steuerlicher Expertisen/Gutachten für die internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung 
  • DBA-Recht (DBA Missbrauchsklauseln,Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Switch-over-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln,Treaty overriding),nationale CFC-Regelungen
  • Treaty Shopping-Gestaltung
  • Firmengründung im Ausland, einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen (Schwerpunkte: England, Schweiz, Spanien,Zypern ,VAE, USA, Liechtenstein,Hong Kong,Nullsteueroasen:Belize,BVI,Cayman Islands,Nevis,Panama) in Zusammenarbeit mit den Kooperationskanzleien im Ausland
  • Europa AG, Umwandlungssteuergesetz, Einbringung in die Europäische Union (EU Fusionsrichtlinie)
  • Gründung von Holdinggesellschaften im Ausland (Beteiligungs-Finanzdienstleistungs-Management- und/oder Verwaltungsholding)
  • Gründung von internationalen Trusts und Stiftungen
  • Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften und Banken (Schwerpunkte Belize,Cayman Island,Schweiz,USA)
  • Gründung von Versicherungsgesellschaften (Schwerpunkt Isle of Man)
  • Wett-und Glücksspiel-Lizenzen international (Schwerpunkt Malta,England,Belize)

2. Steuerberater internationales Steuerrecht: Natürliche Personen

-Ausflaggen der natürlichen Person in Niedrigsteuerländer: Steuerliche Gestaltungsstrategien „Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht“ der natürlichen Person in Niedrigsteuerländer,Minimierung oder Verhinderung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Vielen Dank

Organisationsform des Netzwerkes internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte mit dem Interessensschwerpunkt „Internationales Steuerrecht“ (LowTax Network)

Im Rahmen des Netzwerkes müssen Sie zwischen Partner-Kanzleien im Netzwerk und ausführende Kanzleien im jeweiligen Gründungsland unterscheiden. Alle Partner sind eigenständige Gesellschaften (i.d.R. juristische Personen/Körperschaften), mithin Steuer-und Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung. Die Partner-Kanzleien im Netzwerk beraten die Mandanten Vor Ort, im jeweiligen Land. Netzwerkpartner können nur Unternehmensberatungen/Steuer- oder Rechtsanwaltskanzleien werden, die herausragende Kenntnisse im internationalen Steuerrecht besitzen, mithin bereits internationale Mandanten betreuen. Die Partnerkanzleien im Netzwerk haben einheitliche Gebührensätze für internationale Firmengründungen und/oder Beratungsdienstleistungen.

Regelmäßige Schulungen der Netzwerk-Partner

Internationales Steuerrecht ist ein extrem komplexes Feld. Aus diesem Grunde organisiert das Netzwerk regelmäßig Schulungen für seine Partner-Kanzleien in London. Bei diesen Schulungen werden die renommiertesten Spezialisten für internationales Steuerrecht als Referenten eingeladen. So ist gewährleistest, dass Partner und ausführende Kanzleien im Gründungsland immer auf dem aktuellen Stand sind. Zusätzlich gibt es „länderspezifische Fortbildungen“ (z.B. Deutsches Außensteuergesetz, Aktivkatalog nach § 8AstG für deutsche Mandanten).

Organisation der Kommunikationsebene

Sofern Sie eine Anfrage an das Netzwerk starten, wird Ihre Anfrage im Rahmen des „Verteiler- und Zuständigkeitsschlüssels“ an die für Sie zuständige Beraterkanzlei weitergeleitet. Die zuständige Kanzlei beantwortet dann Ihre Fragen bzw. meldet sich telefonisch bei Ihnen.

Netzwerkpartner werden

Sie sind Steuerberater und/oder Rechtsanwalt und haben Interesse, dem Netzwerk beizutreten? Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail, wir informieren Sie über die Voraussetzungen und Organisation des Netzwerkes. Wir übernehmen für die Netzwerkpartner Maßnahmen der Werbung, insbesondere Web-Marketing (Suchmaschinenranking), Direkt-Mailing und Printmedien-Werbung. Weiterhin übernehmen wir die Fortbildung der Netzwerkpartner im Bereich internationales Steuerrecht, Steuerstraf- und Kollisionsrecht. So ist ein einheitlicher Beratungsstandart der Netzwerkpartner gesichert.

Die Firmengründungen übernehmen unsere Kooperationskanzleien in den jeweiligen Ländern. Die Beratung der Mandanten erfolgt über die jeweils zuständige Kanzlei im Netzwerk.

Kooperationsanwälte/Steuerberater in den Gründungsländern: 

-USA:

  • Kanzlei Dr. jur. Stenbock USA, (Dr.jur. Morgan H. Bedford, Dr.jur. Roger V. Bennett, Dr.jur.J.J. Gallardo, Dr.jur. William A. Wright): Gründungen von US Gesellschaften
  • US Kanzlei Becker & Poliakoff, P. A.: Zuständig ist der US Rechtsanwalt Mark S. Scott – FL 33134. Die US Kanzlei betreut ausländische Unternehmen in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten in den USA, Europa und Asien: 100 Rechtsanwälte in 14 Büros in Florida. Ausländische Büros und Filialen in Europa & Asien.
  • Rechtsanwälte Bill Hawkes: FCA (England and Wales, Vanuta), KPMG-Partner, Gründungen von Banken und Gesellschaften

-Panama:

  • EFFIO, TEJERA& ASOCIADOS, Dr.jur.Bluttner&Partner:Rechtsanwälte Panama, Gründung Panama AG-und Stiftungen
  • Kanzlei Gerli & Co., GLOBAL BANK BUILDING -Republic of Panama: Firmengründungen Panama

-England (UK Limited, Stb. England, InsoVerfahren England, englisches Vertragsrecht):

  • Kanzlei Gregory Rowcliffe Milners, UK-London: Englisches Gesellschaftsrecht, RA Jan Hoppe: Jan is a Partner and German qualified lawyer („Rechtsanwalt“) in GRM’s Company Commercial Department. He specialises in all aspects of company / commercial and corporate law, intellectual property matters and commercial contracts. Jan has also expertise in competition law matters including dealing with merger inquiries by the UK competition authorities. Jan leads GRM’s Anglo-German team, servicing the firm’s Anglo-German client base.

    He has studied law at the Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (Germany) between 1990-1995; qualifying as a German lawyer in Berlin in 1998. Jan qualified as a solicitor in England and Wales at the College of Law, London in July 2000.  He is a committee member of the Association of German Speaking Lawyers in Great Britain, a member of the British German Jurists‘ Association and Lloyd’s and London
  • Hextalls LLP, RA Clinch (englisches Gesellschaftsrecht, englisches Inso): Registered Foreign Lawyer Solicitor of the Supreme Court of Queensland and the High Court of Australia, Michael specialises in complex and large scale commercial litigation and dispute resolution. In parallel to this, he deals with intellectual property disputes, including copyright, software licencing, passing off, patent and trade mark infringement and computer industry disputes. He handled one of the largest computer source code copyright disputes to go before the English courts. His practice also involves all aspects of corporate and personal insolvency, including administrations, receiverships and liquidations, litigation on behalf of insolvency practitioners and advising insolvency practitioners in respect of appointments. Additionally, Michael advises brokers and institutions in the financial markets – in particular, on issues of on-line and network based screen trading. Michael also advises overseas businesses establishing in the UK, with particular emphasis on businesses from Australia and the Pacific, China, and the Middle East. Michael’s main interest is foreign travel – particularly in central and northern Asia, the Middle East and north and west Africa. He also enjoys good food and restaurants and supporting the Australian cricket team.
  • Steuerkanzlei St.Matthew London (Gründung englische Limited,Buchhaltung und Bilanz, USt-Voranmeldungen):  Steuerberater Mr.Sauerborn.

Liechtenstein:

  • Kanzlei Viehbacher : Die Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Standorten in Deutschland (Regensburg/Bayern) und dem Fürstentum Liechtenstein (Balzers) ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen und Privatpersonen in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen, welche das deutsche, das liechtensteinische, das österreichische oder das schweizerische Recht betreffen.

Zypern:

  • Kanzlei Zypern (zyprische Limited und Holding-Gesellschaften, Transportlizenz Zypern):

Michael Kyprianou

Languages: Greek, English

Office: Nicosia

Demos Christodoulou

Demos Christodoulou has obtained his law degree from the University of Salonika in Greece and he is a member of the Nicosia Bar Association and the Cyprus Bar Association.

He is a senior litigator and specialises in civil litigation, probate and banking law.

Languages:  Greek, English

Michael Hasikos

Michael Hasikos has obtained his law degree from the University of Athens in Greece and he is a member of the Nicosia Bar Association and the Cyprus Bar Association.
He specialises in family law and probate law.

Languages:  Greek, English

Menelaos Kyprianou

Menelaos Kyprianou has obtained an LLB Degree from the University of Nottingham in the UK. He is also a Barrister-at-law of the Middle Temple having been called to the Bar in 1994 Menelaos is also a member of the Cyprus Bar Association and the International Bar Association.

He specialises in Civil litigation, Corporate law and Admiralty law. He has represented numerous foreign companies in major civil litigation cases.

Languages:  Greek, English, French

Pavlos Kyprianou

Pavlos Kyprianou has obtained an LLB Degree from King’s College of London in the UK and then became a Barrister-at-law of the Middle Temple. He is also a member of the Cyprus Bar Association.

He specialises in civil litigation, administrative and constitutional law.

Languages:  Greek, English, Russian

Pavlos Aristodemou

Pavlos Aristodemou has obtained an LLB Degree from Oxford Brookes University in the UK and a Masters degree in International Banking and Financial Law from Boston University in the US. He is also a member of the Cyprus Bar Association and he is an active member of several international legal organizations.

He specialises in financial law, tax law, corporate law and competition law.

Languages:  Greek, English

Tonia Antoniou

Tonia Antoniou has obtained an LLB Degree from the University of Essex in the UK and a Masters degree in Commercial Law from the University of Bristol in the UK. She is also a member of the Cyprus Bar Association.

She specialises in Intellectual property, Corporate law and Immigration law. She mainly represents domestic and international clients in obtaining, maintaining and enforcing Intellectual Property Rights in Cyprus and abroad.

Languages:  Greek, English

Anna Grigorieva

Anna Grigorieva has obtained a law degree from the University of Ekaterineburgh, Russia. She has also passed the Cyprus Bar exams and is now a member of The Cyprus Bar Association.

She specialises in Corporate Law, Immigration law and Acquisitions. She mainly consults major foreign clients from Eastern Europe in establishing their businesses in Cyprus.

Papadopoulos Dimitris (Consultant)

Born Zurich, Switzerland, 1966; admitted 1997, Zurich, also admitted in all German-speaking cantons. Education: University of Zurich, Law School (J.D., 1992). Experience: Clerk, District Court of Pfäffikon ZH, 1994-1995. Legal Assistant, Zurich based law firm, 1995. Associate, Müllhaupt & Partners, 1996-1998, Partner since 1999.

Member:  Zurich and Swiss Bar Associations;

Languages:  German, English, French, Greek and Italian.

Practice Areas: Contracts and Corporations; Banking and Investment Law; Taxation;

Savvas Savvides

Savvas Savvides has obtained an LLB from Leeds University UK, and a Masters degree in European Law and Integration from Leicester University, UK. He is also a member of the Cyprus Bar Association and external lecturer of Holborn College of London, U.K.
He specialises in Civil Litigation, in Conveyancing and European Law.

Languages:  Greek, English

Nikolas Nikolaou

Nikolas Nikolaou has obtained his law degree from the University of Athens in Greece and he is a member of the Cyprus Bar Association.

He specialises in family law and Civil litigation.

Languages:  Greek, English

Company formation USA:

U.S. Corporation Services, Inc.- Dr jur. Stenbock
Legal Incorporators for the United States of America

Panama Foundation, Offshore-Company, Vessel Reg.:

Alexis Carles, Senior Partner

Areas Practiced: Corporate Law, Trust Law, Banking Law, Commercial Law, Maritime & Admiralty Law, Business Law, Bankruptcy Law, Estate Planning, Immigration, Wills & Probate – Rep. of Panama

Education:

  • University Santa Maria La Antigua
    Faculty of Law and Political Sciences
    Licensed in Law and Political Sciences, 1991.
    Thesis of Graduation: „The Illicit Empowering of Airships“
  • University Santa Maria La Antigua
    Masters in Mercantile Law, 1997.
  • University Latina from Panama
    Masters in Procedural Law

Courses and Seminaries:

  • Center of Conciliation and Arbitration of Panama Advanced training    course for Arbitrations and Conciliators, 1994.
  • Investment Education Alliance
  • Seminary Law of values and Regulations:
    Obligatory fulfillment, Procedures, information and opportunities for the benefit of legal, countable, insurance services, 2001

Memberships:

  • Member of the National School of Lawyers
  • Kiwanis Club
  • Ministry of Property and Treasure:
  • External adviser from 1994 to May of 1997

Languages Spoken: English and Spanish


-VAE, Firmengründungen Dubai/VAE: Kanzlei Al Sharif:

Abdul Rahman Al Sharif – Rechtsanwalt & Rechtsberater – Geschäftsführer

Nationalität:emiratisch – darf vor den Gerichten in den VAE auftreten
Ausbildung:Universität Kairo (LLM) , Universität Kuwait (LLB)
Mitglied:Internationale Anwaltskammer
Biographie:Anerkannter Richter am Schiedsgericht am Schiedsgericht von Abu Dhabi und dem GCC-Schiedsgericht
Sprachen:Arabisch, Englisch, Persisch

Frau Al Rais, Fatma

Nationalität:emiratisch – darf vor den Gerichten in den VAE auftreten
Ausbildung:LLB, Universität der Vereinigten Arabischen Emirate,
Diplom im Bürgerlichen Recht – Polizeiadademie Dubai,
Diplom im Privatrecht – Polizeiakademie Dubai,
Kanditatin für PhD – Universität Alexandria – Ägypten,
Auszeichnung Rashid Scientific 1999 für Sharia and Law Group.
Sprachen:Arabisch und Englisch

Herr Al Defrawi, Mohammed

Nationalität:ägyptisch
Ausbildung:LLB Universität Alexandria, Ägypten
Sprachen:Arabisch und Englisch

Herr Ameen Obood

Nationalität:emiraisch – darf vor den Gerichten in den VAE auftreten
Ausbildung:LLB, Universität der Vereinigten Arabischen Emirate
Sprachen:Arabisch und Englisch

Herr Cetinkaya, Ali

Nationalität:türkisch
Ausbildung:BA / LLB. (Hons), Internationale ISL Universität, Islamabad
Rechtspraxis im Kriminalrecht
Rechtspraxis im Internationalen Handelsrecht
Sprachen:Arabisch, Englisch, Türkisch

Herr Palekar, Manek Narayan

Nationalität:indisch
Ausbildung:LLB – Universität Bombay, Indien
ACS – Institute of Company Secretaries of India
Sprachen:Englisch und Hindi

Herr Poletaev, Vadim

Nationalität:russisch
Ausbildung:Master of Law – People’s Friendship Universität, Russland
Sprachen:Russisch und Englisch

Frau Simon, Myriam

Nationalität:französisch
Ausbildung:Master of Law, Universität Toulouse, Frankreich
Sprachen:Französisch, Englisch, Spanisch

Frau Sahai, Nikhat

Nationalität:indisch
Ausbildung:LLB – Universität Bombay, Indien
Diplom in Verkauf und Marketing – Harvard Manage Mentor
Sprachen:Englisch und Hindi