Firmengründung Offshore – Offshore Firma gründen- G20, G20 Abkommen
Offshore Firma gründen: G20 Abkommen



Offshore Firma gründen: Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHintBekG) -Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
- Übersicht über Steuerabkommen (Stand April 2009) /List G20
- G20 Abkommen
- Index Offshore Gesellschaft gründen
- Grundlagen internationales Steuerrecht
- Vorsicht vor Billiggründern
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
- Steuermodelle: Die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU
- Warum ist bei Offshore-Gesellschaften Vorsicht geboten?
- Unterschiede zwischen einzelnen Ländern
Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHintBekG) -Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
Anwendungsbereich: Auslandssachverhalte mit sogenannten nicht kooperativen Staaten. Dieses sind insbesondere Staaten, die mit Deutschland kein DBA unterhalten, mithin kein Informationsaustausch analog Artikel 26 OECD-MA:
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens von 2005
Informationsaustausch
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
- Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
- Wenn ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet der andere Vertragsstaat zur Beschaffung der Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.
- Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen
Grundkontext: Sobald der am Auslandssachverhalt beteiligte Staat mit Deutschland ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, tatsächlich in einem vergleichbaren Umfang Auskünfte erteilt oder hierzu zumindest Bereitschaft gezeigt hat, kommen die besonderen Mitwirkungspflichten nicht zur Anwendung. Die unkooperativen Staaten werden in der Grauen Liste der G20 List“ aufgeführt. Bei Nicht-Beachtung der besonderen Mitwirkungspflichten drohen folgende Sanktionen:
- Versagung der Entlastung von der Deutschen Quellensteuer auf Kapitalerträge nach §50 Ab.1 und 2 oder §§44a Abs. 9 EStG
- Nichtanwendung der Abgeltungssteuer und des Teileinkünfteverfahrens
- Versagung der Steuerfreiheit für Dividenden und andere Einkünfte nach §8 Abs.1 und Abs.2 KStG und vergleichbarer Vorschriften im DBA
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
SteuerHBekV
Ausfertigungsdatum: 18.09.2009
Vollzitat:
„Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3046)“
Eingangsformel
Auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes, des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes und des Artikels 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, von denen § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes durch Artikel 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes durch Artikel 2 und Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Vorschriften zu § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes
§ 1 Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten
- Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 1 Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes stehen, dürfen, soweit nicht eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist, den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur mindern, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
- Auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes ist § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen für alle Geschäftsbeziehungen in sinngemäßer Anwendung des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zeitnah zu erstellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen sind.
- Für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen Betriebsstätten im Ausland aufzuteilen oder die den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
- Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer Person, die keine nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist, insbesondere Aufzeichnungen über Folgendes zu erstellen:
1. Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen,
2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und ihre Veränderung,
3. die immateriellen Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt,
4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen,
5. die eingesetzten Wirtschaftsgüter,
6. die gewählten Geschäftsstrategien,
7. die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse,
8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Person sind. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der Person oder eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters oder Anteilseigners der Person ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zeitnah im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zu erstellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen; § 6 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden. Die Aufzeichnungspflichten gelten nur für Geschäftsbeziehungen im Sinne des Satzes 1, wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus der betreffenden Geschäftsbeziehung zu einer Person im Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigt. - Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland oder bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland verfügt, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die Finanzbehörde diese zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
§ 2 Versagung der Entlastung vom Steuerabzug
Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird diese Entlastung ungeachtet des § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nur gewährt, 1. wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässigkeit der natürlichen Personen offen legt, 2. soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist. Die Finanzbehörde kann für diese Personen eine Bestätigung nach § 50d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes verlangen.
§ 3 Versagung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Versagung des Teileinkünfteverfahrens
Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im Sinne des § 1 Absatz 5 nicht nach, sind § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschriften über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Abschnitt 2
Vorschriften zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes
§ 4 Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
Wenn die in § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie 2. vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das gilt nicht, soweit eine der Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt ist.
Abschnitt 3
Vorschriften zu Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 5 Erstmalige Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung
§ 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Bei Anwendung des § 147a Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) im Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 6 Anwendungsvorschrift
Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Offshore Firma gründen: Nullsteueroasen und G20 Abkommen
Begünstigt durch die Finanzkrise und unterstützt durch die scheinbar bereitwillige Unterstützung der sonst das Bankgeheimnis propagierenden Banken im Steuerparadies Liechtenstein im Fall „Zumwinkel“ konnte sich eine internationale Armada zur Jagd auf Steuerflüchtlinge und im Kampf gegen unliebsame Steueroasen formieren. Im April 2009 war der erste Schritt getan: Auf dem Londoner Weltfinanzgipfel veröffentlichte die OECD die sogenannte Schwarze Liste der unkooperativen Länder. Und dies, obwohl einige internationale Finanzzentren zu verhindern versuchten, auf dieser Liste genannt zu werden und einer (vermeintlich negativen) farblichen Einordung von hellgrau bis schwarz, die sich nach der Kooperationsbereitschaft mit der OECD richtete, zu entgehen. Insbesondere China wollte die Veröffentlichung dieser Liste verhindern, wurde aber von führenden europäischen Nationen sowie den USA umgestimmt.
G20 Abkommen reihen sich in die Maßnahmen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs ein. Viele Länder kennen bereits Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,um zu verhindern das das Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land verlagert wird. Zu nennen sind hier bei DBA-Sachverhalten die DBA-Missbrauchsklauseln,nationale Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, in Deutschland z.B. §42 AO (Abgabenordnung),Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz usw..
Welche Auswirkungen die G20 Abkommen, ergänzend andere Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs für Mandanten haben, die eine Offshore Firma gründen möchten, ist nicht in einem Satz darstellbar. Auch vor den G20 Abkommen war es riskant, „mal eben“ eine Offshore Firma zu gründen, um das Besteuerungsrecht in ein Niedrigsteuerland zu verlagern. „Gründungsagenturen“, die Ihren ahnungslosen Kunden Offshore-Konstellationen für ein paar Euros anbieten,locken ihre Kunden regelmäßig in die Steuerfalle. Wenn das alles so einfach wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits „pleite“. Sie finden ergänzende Ausführungen auf unserer Offshore-Seite. Wünscht der Mandant eine sichere Offshore-Gestaltung, ist dieses auch „nach G20“ realisierbar. Allerdings bedarf es einer hinreichenden Planung und einen erhöhten Aufwand.
Zur Begriffsdefinition „Offshore Firmengründung“
Der Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die einschlägige Fachliteratur definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen oder tätigen dürfen (exempt Companies): So kennen viele Länder eine unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit „Einheimischen“=Oneshore Gesellschaft) oder nur außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig nicht besteuert, „Onshore-Gesellschaften“ unterliegen hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre „Offhore-Gesellschaften“ als IBC: International Business Company. Dieses sind Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel bieten „Offshore-Gesellschaften“ nach dieser Definition nur Länder an, die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B. Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus, dass Nicht-DBA-Sachverhalte als „Offshore-Gesellschaften“ zu bezeichnen sind.
„Offshore Firmengründungen“
Wir gründen für unsere Mandanten Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt u.a. in folgenden Ländern:
- Asien& Pazifik: Seychellen, Mauritius*, Hong Kong
- British Virgin Islands (BVI), Bahamas,Nevis,Dominica,St. Vincent, Isle of Man
- Latein Amerika: Panama, Belize*
*Belize: Unsere Partnerkanzlei auf Belize ist Deutschsprachig, mithin die einzige deutschsprachige Kanzlei für Firmengründungen auf Belize.
- VAE Offshore-Gesellschaft – Offshore Gesellschaft Freihandelszone RAK/VAE
- Singapur (die neue Schweiz)
- Cayman Islands, Nevis
und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.
Dienstleistungen im Rahmen der Ausgestaltung der Offshore- Gesellschaft
In der Basis-Version gründen wir Ihre Offshore-Gesellschaft mit Registered-Office,Apostille,Kontoeröffnung im Sitzstaat der Gesellschaft (inkl. Onlinebanking und Kreditkarte) und sofern gewünscht und/oder erforderlich mit Nominee-Direktor und -Shareholder und/oder Inhaberaktien. Für die Kontoeröffnung brauchen unsere Mandanten nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft reisen und in vielen Fällen ist auch bei Inhaberaktien eine Kontoeröffnung möglich.
Außerdem bieten wir jedem Mandanten die Möglichkeit ein Anlagekonto für seine Offshore-Gesellschaft in der Schweiz zu eröffnen, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich ist. Zusatzgebühren entstehen dabei nicht.
Darüber hinaus bieten wir weitere Dienstleistungen an:
-Permanenter Treuhand-Direktor:
Während bei einem Nominee-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und nachfolgend zurücktritt und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor der Gesellschaft wird (kann unschädlich sein,da viele Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister haben und keine Auskunftsklauseln bestehen und/oder keine fiskalische Auslieferungsabkommen), ist ein permanenter Treuhand-Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit offizieller und ansprechbarer Direktor der Gesellschaft. Eine solche Dienstleistung bieten die meisten Gründungsagenturen im Internet übrigens nicht an. Die Gebühren für einen solchen Treuhand-Direktor betragen zwischen 100- 200 USD pro Monat.
-Geschäftssitz der Offshore-Gesellschaft
Ein Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. In den meisten Offshore-Staaten sind hunderte von Firmen an solchen Firmenadressen domiziliert und den Steuerbehörden wohl bekannt. Außerdem fehlt jede „Substanz“, z.B.in Form einer eigenen Telefonnummer,Fax, von einem „Büro“ ganz zu schweigen. Wir bieten hier Lösungen an, vom virtuell Office bis Büro. Im Leistungsumfang kann auch enthalten sein, dass Post/Rechnungen vom Office aus verschickt werden, also mit Poststempel des BusinessCenters im Ausland. Eine solche Dienstleistung, die von zentraler Bedeutung sein kann, bieten die meisten Gründungsagenturen ebenfalls nicht an.
-EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu „Billiggründern“ meinen wir nicht „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.
–Permanenter Treuhand-Shareholder, außerhalb des Sitzstaates
Es kann in einigen Fällen sinnvoll sein, dass ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird, wobei dieser Shareholder außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft seine Betriebsstätte innehat. Wir offerieren hier eine englische Treuhand-Gesellschaft, die von unserer englischen Steuerkanzlei betreut wird.
*Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA, Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Mithin sind auch One-Shore-Gesellschaften eine interessante Alternative, da der reguläre Steuersatz niedrig ist und ausgehandelt werden kann.
Zum Thema „Firmengründung in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt“:
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich zentral auf Deutsches Steuerrecht. Allerdings kennen viele Staaten in der EU, Schweiz und der USA ähnliche oder sogar analoge Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch und/oder dem Auslösen einer Betriebsstätte im Inland. Davon teilweise ausgenommen sind Zypern und England. Grundsätzlich gilt in allen Ländern, das beim Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens das inländische Steuerrecht das Vorhandensein einer Betriebsstätte definiert. Italien hat ähnlich strenge Regelungen wie Deutschland, jedoch gelten die Steuerbehörden als wenig effizient.
1. Nachteile
- Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine „Ansässigkeitsbescheinigung“). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt „annimmt“, dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
- Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
- Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
- I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile
- I.d.R. Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen, häufig keine kleine oder große Auskunftsklauseln
- Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert
- In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
- Ein „ständig präsenter und ansprechbarer Treuhand-Direktor“ ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht zwingend erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen,kein öffentliches Register), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig (diese Art der Treuhandverhältnisse wäre hingegen bei einem DBA-Sachverhalt kontraproduktiv).
- Viele Offshore-Länder kennen den steuerlichen Status der Exempt Company: keine Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden.
3. Welche Mandanten würden von einer Firmengründung in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt besonders profitieren?
- Mandanten,die in Deutschland keiner unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegen,mithin in einem Land Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne analoger Gesetzgebung wie in Deutschland oder den meisten EU-Staaten, bzw. der USA.
- Mandanten,die ein Schweizer Trust-Konto innehaben und z.B. eine Panama-Stiftung oder Liechtensteiner Anstalt zur Verschleierung der Besitzverhältnisse „zwischenschalten“
- Mandanten, mit einem Non-DomcStatus in UK
3a. Wann machen Nullsteueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalt) für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
Die zentralen Fragestellungen sind, ob der Mandant auf die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die Vorteile der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung des EuGHs und/oder der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie verzichten kann oder will. Ist dieses der Fall,ob bei Vorlage eines Gestaltungsmissbrauchs, dieser relativ leicht enttarnt werden kann. Eine solche Abwägung kann den Schluss zulassen, das die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase darstellbar und machbar ist oder das die Risiken in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und daher ein DBA-Sachverhalt und/oder die Gründung einer Gesellschaft in der EU zu empfehlen ist. Auf der anderen Seite gibt es Konstellationen, bei denen die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sogar anzuraten ist.
- Wird im Offshore-Staat eine Produktionsstätte installiert, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer, so immer Betriebsstätte im Sitzstaat, analog der Betriebsstättendefinition 5 OECD-MA.
- Reales Ausflaggen: Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige flaggt in den Offshore-Staat aus (Wohnsitzname im Offshore-Staat), um dort ein Unternehmen zu gründen,tritt also selbst als Direktor/Shareholder der Gesellschaft auf. Dieses bedeutet nicht zwangsweise, dass die Steuerpflicht als natürliche Person in Deutschland beendet ist (vgl. erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach AStG, Wohnsitzbegriff nach Deutschem Steuerrecht,Wegzugsbesteuerung).
- Wenn im Rahmen der „geschäftlichen Oberleitung“ keine ständige Präsenz der Geschäftsführung im Sitzstaat erforderlich ist (kein Tagesgeschäft) und der Steuerpflichtige nachweist, dass er im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat anwesend ist und von dort die Massnahmen der geschäftlichen Oberleitung tätigt.
- Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann (andere Länder in der EU,die Schweiz und USA haben ähnliche bis analoge Regelungen), z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager,keine Angestellten in Deutschland, kein regelmäßiger und „sachlich nicht begründeter“ Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist. Mithin und/oder Ergänzend: Es werden die Tätigkeiten nicht in Deutschland ausgeführt oder es ist nicht nachweisbar, dass die Tätigkeiten in Wahrheit in Deutschland stattfinden.
- Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
- Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
- Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine „reale Betriebsstätte“ im Sinne installiert wird, mithin ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft,übliches Gehalt; Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter).
- Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
- Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um Investitionen in einem Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die Investoren selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen, bzw. in der Minderheit sind
- Zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse, z.B. im Rahmen des Wettbewerbs/Konkurrenz, wobei dem Deutschen Finanzamt die Konstellation angezeigt wird (Steuerehrlichkeit)
- Im Rahmen einer möglichen Konstellation, wo die Offshore-Gesellschaft zwar die aktive Firma im Sinne ist, aber z.B. eine zyprische Holding als „Besitzer“ zwischengeschaltet wird.
Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland
Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.
Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)
Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.
Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Unsere Fragen an Sie:
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein „DBA-Sachverhalt“ (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:
- Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?
- Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?
- Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
- Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
- Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich „auftreten“, z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
- Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
- Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?
- Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
- Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
- Wie dürfen wir Ihre „steuerrechtlichen Kenntnisse“ einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.
- Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?
Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren
Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele „Gründungsagenturen“ im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die „vermeintlichen“ Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern und/oder haben Abkommen zur Auskunftserteilung in Steuerangelegenheiten gezeichnet. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein „Büro“ angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei „notwendigen Tagesentscheidungen“, wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.
Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es „Grauzonen“. Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“,gibt es schon „Grenzfälle“, z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.
Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die „wahren Besitzverhältnisse“ zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.
Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen fürUnbedarfte
Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es z.B.:
Die wichtigsten Vorteile sind:
- Anonymität
- Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
- Diskretion
- höchste Stufe an Datenschutz
- garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
- Steuerbefreiung
- keine Besteuerung jedweder Einkünfte
- Verwaltungsbefreiung
- keine Buchführungspflicht
- keine Bilanzierungspflicht
- keine Beleg-Aufbewahrung
- keine Betriebsrechenschaft
- kein Nachweis der Mittelverwendung
- keine Steuerberaterkosten
- keine Betriebsprüfungen
- keine Befähigungsnachweise
- nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt
Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben. Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:
- Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung
- Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite. Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ). Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempt Status.
- Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempt Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.
- Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
- Selbstverständlich müssen exempt Companies in den meisten Offshore-Staaten eine Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)
- Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.
- Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie ja auch tun.
- Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.
- Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.
Welche Nullsteueroase ist die Richtige?
Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:
- Werden Exempted Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
- Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
- Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
- Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)
- Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
- Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?
- Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
Was ? | Wer es bietet |
---|---|
Extrem gutes Bankgeheimnis | Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
Für Holdinggesellschaften geeignet | Cayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
Nullsteueroase Exmp.Status | Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen | Costa Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne | Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE |
Captive Versicherungen | Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius |
Schiffsregister und Verwaltung | Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong |
Natürliche Personen: | |
Keine Einkommensteuer | Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE |
Niedrige Einkommensteuer | BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius |
Keine Erbschaftssteuer | Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
Inhaberaktien | Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |
Vor-und Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik und den Bermudas
Staat | Vorteile | Nachteile | Steuern |
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Bahamas | Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen mit EU Staaten. | Seit 2006 Rechtshilfe in Steuersachen,allerdings nicht automatisch,sondern nur auf Anfrage. Wohnsitzname: Mindestens 150.000 B$ müssen im Land investiert werden | Keine Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften |
BVI | Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen | Lebenshaltungskosten entsprechen US Niveau | Einkommensteuer 3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei |
Cayman Islands | Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten, siebt größter Bankenplatz weltweit,Hohe politische Stabilität | Bei Wohnsitzname ist Investment von mindestens 180.000 USD notwendig, Lebenshaltungskosten ca. 18% über USA | Echte Nullsteuer-Oase |
Niederländische Antillen | DBA mit Niederlande erlaubt die steuergünstige Verlagerung von Gewinnen auf die Antillen,keine fiskalischen Auslieferungsabkommen | Informationsaustausch- Abkommen mit der OECD,kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, hohe Besteuerung ansässiger jur. Personen | Non-Resid. zahlen für auf den NL-Antillen erwirtschaftete Erträge ca. 3% Einkommenssteuer,keine Vermögens-Erbschaft-Schenkungssteuer. Keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Offshore-Gesellschaften zahlen bis 2020 5,5%, daneben gibt es weitere Steuerbegünstigungen für bestimmte Gesellschaften |
Bermudas | Steueroase für Gesellschaften | kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer praktisch nicht möglich, Immobilienerwerb unmöglich, extrem hohe Lebenshaltungskosten | Keine Einkommens-Körperschafts- oder Quellensteuer |
Barbados | Keine Devisenbeschränkungen, Zollvergünstigungen | Informationsaustausch-Abkommen mit der OECD | Non-Resid. zahlen eine Einkommensteuer von 1-2,5%,keine Kapitalertrags-Erbschaft,-Schenkungs-,Grund-,oder Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Eine IBC zahlt, sofern Sie zu 100% in ausländischer Hand ist,2,5% Körperschaftssteuer. Inländische Firmen zahlen keine Steuern. |
Dienstleistungen im Rahmen der Offshore Firmengründung:
-Prüfung, welcher Offshore-Staat für den jeweiligen Mandanten geeignet ist (Exempt Companie möglich?, Steuern On-Shore,Inhaberaktien erlaubt?,Steuerliche Prüfung hinsichtlich Quellensteuer,Zinsbesteuerung,Erbschaftssteuer,öffentliches Register? usw.)
- Gründung der Gesellschaft, Registereintrag
- Stellung Registered Agent
- Registered Office , virtuell Office bis Büro
- Stellung Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder
- Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, Offshore-Bankkonto
- Jährlicher Anual Acc-/Return, sofern erforderlich
- Exempted Companie: Darstellung des exp. Status gegenüber dem Finanzamt des Sitzstaates zur Steuerfreistellung der Gesellschaft
- Steuerliche Gestaltung: Verbundene Unternehmen
Dienstleistungen bei „realer Betriebsverlagerung“
- Gestaltung der Ansässigkeit des Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person
- Hilfe bei der Suche nach Büroräumen und/oder geeigneten Produktionsstätten
- Hilfe bei der Suche nach Mitarbeitern im Sitzstaat, Stellenausschreibungen
- Subventionspolitik, Fördermittel
- Steuerliche Gestaltung im Rahmen von verbundenen Unternehmen