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Firmengründung im Ausland: Wichtige Fragen

Firmengründung Ausland: Fragen zur Thematik Firmengründung im Ausland

Fragen zur Thematik Gründung einer Gesellschaft im Ausland oder Betriebsstätten (Teil)-Verlagerung

  • Was sind Ihre wesentlichen Zielsetzungen? (Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung, Senkung der Lohnstückkosten, Anonymität, andere)
  • Geschäftsgegenstand der neuen Gesellschaft im Ausland? (z.B. Beratung, Im-und Export, produzierendes Gewerbe usw.)

Bei Im-und Export: In welchen Ländern werden die Waren eingekauft, in welchen Ländern verkauft?

Bei Verkauf von Waren oder Dienstleistungen: Wer sind die Empfänger der Waren/Dienstleistungen (natürliche Personen oder Firmen in welchen Ländern)?

  • Soll oder muss im Ihrem Ansässigkeitsstaat (also z.B. Deutschland, Österreich) ein Warenlager oder eine Repräsentanz (Stätte der Beratung) der Auslandsgesellschaft installiert werden?* 

*Erklärung: Diese Fragestellung zielt darauf ab, das im DBA-Sachverhalt eine Repräsentanz oder ein Warenlager außerhalb des Sitzstaates keine steuerliche Betriebsstätte auslöst, also umkehrt zum Nicht-DBA-Sachverhalt. Insofern wäre die Auswahl des infrage kommenden Sitzstaates der Auslandsgesellschaft bereits eingegrenzt.

  • Wo unterliegen Sie- als natürliche Person- derzeit der unbeschränkten Steuerpflicht?
  • Unterhalten Sie bereits ein Unternehmen z.B. in Deutschland/Österreich usw.? Wenn ja: Rechtsform, wer ist Geschäftsführer und Gesellschafter?
  • Soll dieses bestehende Unternehmen (oder Teile des Unternehmens) ins Ausland verlagert werden oder besteht kein sachlicher Zusammenhang?
  • Wenn das bestehende Unternehmen ins Ausland verlagert werden soll:
  • Umsatz und Ertrag der letzten drei Jahre
  • Werthaltigkeit: Bestehen materielle -oder immaterielle Werte, Anlagevermögen, Immobilien usw. 
  • Angestellte?

Fragen zur Betriebsstätte im Ausland

  • Sofern kein produzierendes Gewerbe, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate im Ausland (Sitzstaat der neuen Gesellschaft):
  1. Verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der neuen Auslandsgesellschaft (also z.B. in die Schweiz, Zypern usw.) und treten selbst als Direktor der neuen Gesellschaft auf ODER
  2. soll unsere Kooperationskanzlei im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft einen Treuhand- oder angestellten Direktor stellen? ODER
  3. Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen und Sie- oder ein Beauftragter- treten als Direktor der Gesellschaft auf (ohne Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes), wobei Sie im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben im Sitzstaat der neuen Auslandsgesellschaft anwesend sind, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der Betriebsstätte im Ausland wahrzunehmen

Erklärung: Diese Fragestellungen zielen auf die Legaldefintion der steuerlichen Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen ab, hier Artikel 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Handelt es sich um produzierendes Gewerbe oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate, dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Fragen zur Dividendenausschüttung

Sollen Dividenden der neuen Auslandsgesellschaft (dieses sind die Erträge nach Besteuerung im Ausland und stehen dem Shareholder/Gesellschafter der Gesellschaft zu) zu Ihnen – in Ihren Ansässigkeitsstaat- zurückfließen?*

*Erklärung: Diese Fragestellung zielt auf die Besteuerung der Dividenden ab. Stichworte sind hier: Quellensteuer im Abflussstaat, DBA-Sachverhalt, Besteuerung von Dividenden beim Empfänger.

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Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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