Unternehmen Steuern senken, Steuern sparen für Freiberufler

Steuern sparen Freiberufler: Gestaltungsstrategien

Steuern sparen Freiberufler: Legale Gestaltungsstrategien zur dominanten Reduzierung der laufenden Steuerbelastung

Steuern sparen Freiberufler: Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei berät Freiberufler in legalen Gestaltungsstrategien zur dominanten Senkung der laufenden Steuerbelastung. Allerdings setzen wir dabei auf grenzüberschreitende Strategien und nur bedingt auf Strategien im innerstaatlichen Kontext. Denn selbst die konsequente Ausnutzung innerstaatlicher Möglichkeiten bietet nur eine geringe Steuerentlastungen (geringe Spielräume im Deutschen Einkommenssteuerrecht).

Grenzüberschreitende Gestaltungsstrategien deuten z.B.:

  • Verlagerung der Betriebsstätte in ein EU Niedrigsteuerland
  • Zwischengesellschaft in einem EU Niedrigsteuerland (z.B. als Rechnungssteller an die Deutsche Betriebsstätte)
  • Gestaltungen mittels EU Holding und/oder EU Holding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
  • Installation einer IP Box im EU/EWR: Einige Staaten (z.B. Niederlande, Luxemburg, Zypern, Liechtenstein) kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus immateriellen Gütern (Lizenz-, Patent-und Markenrechte, Software usw.). Dabei werden i.d.R. 80% steuerfrei gestellt.

Die mögliche Gestaltungsstrategie hängt sehr von der Art der freiberuflichen Tätigkeit und den aktuellen Verhältnissen ab. So macht es wenig Sinn, wenn ein Rechtsanwalt oder Arzt seine Betriebsstätte in Deutschland schließt und in einem anderen Land neu eröffnet.

Anders z.B. bei einem Unternehmensberater oder anderen Dienstleistern. Hier sind die wesentlichen Leistungsanteile nicht zwingend „ortsgebunden“ und können ausgelagert werden. 

Steuern sparen Freiberufler: Die rechtswidrige Zwischengesellschaft vermeiden!

Eine rechtswidrige Zwischengesellschaft im Ausland liegt bei einer reinen Briefkasten-Gesellschaft- ohne Substanz Escape – vor und/oder wenn die Annahme getroffenen werden kann, dass die Gesellschaft aus dem Ausland- also z.B. von Deutschland aus- „ferngesteuert“ wird.

Zentrales Ziel bei einer steuerlichen Gestaltung mittels Auslandsgesellschaft muss es also sein, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu vermeiden. Ansonsten droht die Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte und somit der „steuerliche Durchgriff“. Die Finanzbehörden beurteilen den Vorgang also so, als ob die ausländische Betriebsstätte nicht existiert und die Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen belegen ist. Es wird zudem geprüft, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt.

Wesentliche Faktoren sind:

  • Bei Treuhand-Direktor (Artikel 5 DBA/Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung definiert): Kein reiner Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet, also erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt (kein Verdacht der „Fernsteuerung“ vom Ausland aus).
  • Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro.
  • Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird.

Steuern sparen Freiberufler: EU Sacherhalte werden privilegiert

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).  

Mithin werden steuerliche Sachverhalte in der EU privilegiert, sofern der Steuerpflichtige der beschränkten/unbeschränkten Steuerpflicht in der EU unterliegt und eine Firmengründung in der EU erfolgt. Es bedarf  bei der EU Auslandsgesellschaft nur Minimal-Substanz in Form „mehr als ein bloßer Briefkasten“. Zudem greifen Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) nicht. Allerdings bestehen Voraussetzungen.

Niedrigsteuerländer in der EU sind:

  • Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC  (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen). Die ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Bulgarien (10%)
  • Ungarn (10%)
  • Gibraltar (10%). Keine Umsatzsteuer. Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Zypern und Irland (12,5%)
  • Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern)
  • Slowakei und Tschechien mit 23%,19%
  • Lettland mit 15%  

GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.

Steuern sparen Freiberufler: EU Holding und Anteilstausch-und Gesellschafter -Fremdfinanzierung

Es wird eine Holding in der EU gegründet. Der Holdingstandort sollte aktive Einnahmen einer Holding niedrig besteuern, z.B. Madeira (5%), Irland und Zypern (12,5%). EU-Holding aus folgenden Gründen:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden, keine Besteuerung der Dividenden bei der Holding, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind: Verbundene Unternehmen in der EU in Form der Kapitalgesellschaften, Mindestbeteiligungshöhe 10%, Mindesthaltedauer 12 Monate
  • Kein Gestaltungsmissbrauch sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland  (kein steuerlicher Durchgriff z.B. im Kontext §42 AO)
  • Keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), sofern ausreichend Substanz Escape
  • Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich

Die EU-Holding wird 100% Anteilseigner der Deutschen Betriebsstätte (muss Kapitalgesellschaft sein, ggf. vorher Umwandlung in Kapitalgesellschaft, ist steuerneutral möglich).

Die Assets (Vermögenswerte) der Deutschen Kapitalgesellschaft werden mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets der Tochter nämlich erwerben. 

Mittels Darlehnsbedienung wird ein Großteil der Gewinne vor Besteuerung bei der Tochter an die Holding abgesaugt und dort niedrig besteuert.

Steuern sparen Freiberufler: Grundsätzliche Ausführungen zum Thema Freiberufler in Deutschland

Laut IFB – dem Institut für Freie Berufe in Nürnberg – waren Anfang 2011 fast 1,15 Millionen Menschen in Deutschland als Freiberufler in der Selbstständigkeit tätig. Rechnet man die Mitarbeiter der Freiberufler hinzu, belief sich die Zahl auf über vier Millionen. Im Vergleich zu Jahr 2010 ist die Zahl der Freiberufler in Deutschland um 62 % gestiegen. Die meisten Freiberufler – nämlich 285.000 – sind in so genannten Freien Kulturberufen tätig. Dies entspricht einem Anteil von 25 %. Weitere häufig vertretene Freie Berufe sind:

  • Ärzte: etwa 125.000
  • Berater wie Unternehmensberater und andere wirtschaftsberatende Freie Berufe: etwa 126.000
  • Andere freie Heilberufe: 115.000 Rechtsanwälte: rund 112.000 Steuerberater: 57.000
  • Architekten: 56.000
  • Zahnärzte: gut 55.000

Die nicht gewerblichen Berufe werden abschließend in § 18 EStG aufgeführt.

Diese Aufzählung ähnelt einem Katalog, wodurch die Bezeichnung der Katalogberufe entstand. Wer einen dieser Katalogberufe selbständig ausübt, bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit und unterliegt weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG).

Das Gesetz schließt „ähnliche Berufe“ ausdrücklich mit ein, so dass folgende Selbständige als Freiberufler gelten können:

In den juristischen Berufen:

  • Notar, soweit nicht Beamter (der Notar ist in den meisten Bundesländern gleichzeitig Freiberufler und beliehener Amtsträger)
  • Patentanwalt
  • Rechtsanwalt

In den wirtschaftswissenschaftlichen Berufen:

  • Beratender Betriebs- und Volkswirt, Unternehmensberater (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11. Februar 2009, Az.: 1 K 464/08)
  • Sachverständiger für betriebswirtschaftliche Bewertungen (bspw. Unternehmensbewertung)
  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
  • Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Certified Public Accountant

In den Heilberufen:

  • Arzt
  • Heilpraktiker
  • Diplom-Psychologe Psychotherapeut
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Tierarzt
  • Zahnarzt
  • Apotheker, die keine Apotheke betreiben (Vgl. BFH IV B 48/97 BFH/NV 98, 706; FinVerw BB 95, 1886)

In den Medizinalfachberufen:

  • Altenpfleger/in
  • Ergotherapeut
  • Hebamme
  • Logopäde
  • Masseur
  • Physiotherapeut/Krankengymnast
  • Podologe
  • Diätassistent

In den pädagogischen und verwandten Berufen:

  • Dozent
  • Sozialpädagoge
  • Erzieher und Lehrer (auch etwa Musiklehrer)
  • Kinder-Tagesmutter

Steuern sparen Freiberufler: Freiberuflicher und Steuern in Deutschland

Freiberufler unterliegen der Einkommenssteuer. Diese ist das Pendant zur Lohnsteuer bei Arbeitnehmern. Allerdings werden die Steuern nicht monatlich vom Einkommen abgezogen, sondern vor allem für das erste Jahr erst nach Abschluss des Geschäftsjahres errechnet. Die Einkommenssteuer richtet sich in ihrer Höhe nach den Einnahmen des Freiberuflers. Ist sie ausreichend hoch, wird nach der ersten Jahresabrechnung eine Vorauszahlung festgelegt, die quartalsweise zu entrichten ist.

Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer gilt generell auch für Freiberufler. Ausnahmen sind möglich: Kleinunternehmer oder generelle Befreiung nach Tätigkeit.

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Autor: Jürgen Bittger, Excellent Tax & Corporation Management

Dieses eBook beschreibt die besten legalen Gestaltungsstrategien zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung für Unternehmen und Freiberufler in Deutschland und Österreich. Es richtet sich an steuerliche Laien, aber auch an deren Berater. Der Autor Jürgen Bittger berät seit mehr als 15 Jahren Unternehmen im Kontext der internationalen Steuerplanung. Mit Beiträgen von weiteren spezialisierten Steuerberatern /LL.M. Tax /Professoren für Steuerrecht, welche in bekannten Unternehmen in den Abteilungen für Steuerplanung und Konzepte tätig sind….

Unsere Kanzlei berät Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland, Österreich und anderen EU Staaten in den legalen Gestaltungsstrategien zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien der ETC Excellent Tax & Corporation Management  im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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