Unternehmen Steuern senken, Steuern sparen für Freiberufler

Steuern sparen Softwareentwickler /Programmierer

Steuern sparen Softwareentwickler /Programmierer /SAP Programmierer : Legale Gestaltungsstrategien zur dominanten Reduzierung der laufenden Steuerbelastung

Steuern sparen Softwareentwickler /Programmierer /SAP Programmierer

Allgemein zur steuerlichen Einordnung:

Heise online berichtet in seinem Online-Portal über das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hat entschieden, dass es sich bei dem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter nicht um einen Freiberufler, sondern um einen Gewerbetreibenden handelt (Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: 7 LC 15/10).

Der Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) ist selbständig und nach eigenen Angaben vor allem mit „Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia“ beschäftigt. Diese Aufgabe übte er als Freiberufler aus. Nachdem er seinen Betriebssitz innerörtlich verlegt und angemeldet hatte, bekam er die Aufforderung, seine Tätigkeit als Gewerbe anzumelden.

Dagegen klagte der IT-Spezialist. Er begründete seine Auffassung, dass er kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche Tätigkeit ausübe unter anderem damit, dass er individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber entwickle. Dabei handle es sich um eine „ingenieurvergleichbare“ Tätigkeit und solche seien auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nun ebenfalls zurückgewiesen. Laut dem Urteil ist die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe korrekt. Wie das Gericht mitteilt, sei es zwar zutreffend, dass der Gewerbebegriff (der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist) nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen so genannten Freien Beruf ausübt. Die dafür (in der Gewerbeordnung auch nicht aufgeführten) Voraussetzungen würden aber überwiegend nicht vorliegen. So mangele es der Tätigkeit des Klägers an hinreichender Eigenverantwortlichkeit, fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug. Außerdem sei für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich.

Quelle: Heise online

Steuern sparen Softwareentwickler /Programmierer /SAP Programmierer: Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei berät Softwareentwickler in legalen Gestaltungsstrategien zur dominanten Senkung der laufenden Steuerbelastung. Allerdings setzen wir dabei auf grenzüberschreitende Strategien und nur bedingt auf Strategien im innerstaatlichen Kontext. Denn selbst die konsequente Ausnutzung innerstaatlicher Möglichkeiten bietet nur eine geringe Steuerentlastungen (geringe Spielräume im Deutschen Steuerrecht).

Grenzüberschreitende Gestaltungsstrategien bedeuten z.B.:

  • Verlagerung der Betriebsstätte in ein EU Niedrigsteuerland
  • Zwischengesellschaft in einem EU Niedrigsteuerland (z.B. als Rechnungssteller an die Deutsche Betriebsstätte)
  • Gestaltungen mittels EU Holding und/oder EU Holding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
  • Installation einer IP Box im EU/EWR: Einige Staaten (z.B. Niederlande, Luxemburg, Zypern, Liechtenstein) kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus immateriellen Gütern (Lizenz-, Patent-und Markenrechte, Software usw.). Dabei werden i.d.R. 80% steuerfrei gestellt.

Softwareentwickler haben in diesem Kontext i.d.R. den Vorteil, dass der Ort der Tätigkeit real oder „nach außen“ nicht zwingend in Deutschland oder z.b. Österreich belegen sein muss. Es ist in den meisten Fällen in der Praxis nicht nachweisbar, an welchem Ort eine Programmierung tatsächlich stattfindet.

Entscheidend ist bei einer Auslandsgestaltung allerdings, dass im Ausland eine Kapitalgesellschaft gegründet wird (Betriebsstätte), die allein im Ausland Ihre steuerliche Betriebsstätte hat, siehe unten.

Bei einem dominanten Inlandsbezug kann man darüber nachdenken, eine Auslandsfirma zu gründen (mit dort belegender Betriebsstätte), die dann den z.B. in Deutschland ansässigen Softwareentwickler beauftragt. Möglich wäre in diesem Kontext auch die Gestaltung mittels EU Holding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

Steuern sparen Softwareentwickler /Programmierer /SAP Programmierer:  Die rechtswidrige Zwischengesellschaft vermeiden!

Eine rechtswidrige Zwischengesellschaft im Ausland liegt bei einer reinen Briefkasten-Gesellschaft- ohne Substanz Escape – vor und/oder wenn die Annahme getroffenen werden kann, dass die Gesellschaft aus dem Ausland- also z.B. von Deutschland aus- „ferngesteuert“ wird.

Zentrales Ziel bei einer steuerlichen Gestaltung mittels Auslandsgesellschaft muss es also sein, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu vermeiden. Ansonsten droht die Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte und somit der „steuerliche Durchgriff“. Die Finanzbehörden beurteilen den Vorgang also so, als ob die ausländische Betriebsstätte nicht existiert und die Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen belegen ist. Es wird zudem geprüft, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt.

Wesentliche Faktoren sind:

  • Bei Treuhand-Direktor (Artikel 5 DBA/Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung definiert): Kein reiner Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet, also erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt (kein Verdacht der „Fernsteuerung“ vom Ausland aus).
  • Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro.
  • Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird.

Steuern sparen Softwareentwickler /Programmierer /SAP Programmierer: EU Sachverhalte werden privilegiert

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).  

Mithin werden steuerliche Sachverhalte in der EU privilegiert, sofern der Steuerpflichtige der beschränkten/unbeschränkten Steuerpflicht in der EU unterliegt und eine Firmengründung in der EU erfolgt. Es bedarf  bei der EU Auslandsgesellschaft nur Minimal-Substanz in Form „mehr als ein bloßer Briefkasten“. Zudem greifen Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) nicht. Allerdings bestehen Voraussetzungen.

Niedrigsteuerländer in der EU sind:

  • Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC  (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen). Die ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Bulgarien (10%)
  • Ungarn (10%)
  • Gibraltar (10%). Keine Umsatzsteuer. Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Zypern und Irland (12,5%)
  • Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern)
  • Slowakei und Tschechien mit 23% /19%
  • Lettland mit 15%  

GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.

Steuern sparen Softwareentwickler /Programmierer /SAP Programmierer:  EU Holding und Anteilstausch-und Gesellschafter -Fremdfinanzierung

Es wird eine Holding in der EU gegründet. Der Holdingstandort sollte aktive Einnahmen einer Holding niedrig besteuern, z.B. Madeira (5%), Irland und Zypern (12,5%). EU-Holding aus folgenden Gründen:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden, keine Besteuerung der Dividenden bei der Holding, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind: Verbundene Unternehmen in der EU in Form der Kapitalgesellschaften, Mindestbeteiligungshöhe 10%, Mindesthaltedauer 12 Monate
  • Kein Gestaltungsmissbrauch sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland  (kein steuerlicher Durchgriff z.B. im Kontext §42 AO)
  • Keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), sofern ausreichend Substanz Escape
  • Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich

Die EU-Holding wird 100% Anteilseigner der Deutschen Betriebsstätte (muss Kapitalgesellschaft sein, ggf. vorher Umwandlung in Kapitalgesellschaft, ist steuerneutral möglich).

Die Assets (Vermögenswerte) der Deutschen Kapitalgesellschaft werden mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets der Tochter nämlich erwerben. 

Mittels Darlehnsbedienung wird ein Großteil der Gewinne vor Besteuerung bei der Tochter an die Holding abgesaugt und dort niedrig besteuert.

EBook zum Internationalen Steuerrecht: Unternehmenssteuern senken

Autor: Jürgen Bittger, Excellent Tax & Corporation Management

Dieses eBook beschreibt die besten legalen Gestaltungsstrategien zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung für Unternehmen und Freiberufler in Deutschland und Österreich. Es richtet sich an steuerliche Laien, aber auch an deren Berater. Der Autor Jürgen Bittger berät seit mehr als 15 Jahren Unternehmen im Kontext der internationalen Steuerplanung. Mit Beiträgen von weiteren spezialisierten Steuerberatern /LL.M. Tax /Professoren für Steuerrecht, welche in bekannten Unternehmen in den Abteilungen für Steuerplanung und Konzepte tätig sind….

Unsere Kanzlei berät Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland, Österreich und anderen EU Staaten in den legalen Gestaltungsstrategien zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien der ETC Excellent Tax & Corporation Management  im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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