Firmengründung Ausland, Unternehmenssteuer senken- Steuern für Unternehmen senken

Unternehmenssteuer senken: Gestaltungsstrategien 

Unternehmenssteuer senken und Gestaltungsstrategien

Unternehmenssteuer senken: Kurzübersicht Steueroasen

1. EU und EWR*

LandKörperschaftssteuerSonst
Malta**5% mit dem Malta Holding ModellErforderlich ist Malta Trading Company und Malta Holding
Irland12,5% 
Zypern12,5%IP Box: 2,0% Effektivbesteuerung
Liechtenstein12,5%IP Box: 2,5% Effektivbesteuerung
Madeira4%Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen
ZEC4%Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen
Gibraltar10%Gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet

*Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG (oder analogen Regelungen in anderen EU Ländern, sogenannte CFC Rules), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland.

**Malta: In Verbindung mit NonDom Malta keine Besteuerung der Dividendenausschüttungen.

1.1. EU und EWR IP Box (Einnahmen aus immateriellen Gütern, z.B. Patente, Lizenzeinnahmen)

  • Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%        
  • Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76% ·        
  • Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5% ·        
  • England: Effektivsteuerbelastung 10% ·        
  • Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15% ·        
  • Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8% ·        
  • Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,0%         

1.2 EU und EWR: Ebene der natürlichen Person (Gesellschafter)

Non Dom & Remittance Base-Besteuerung in/auf Malta, England oder Irland: Bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) bleiben legal steuerfrei.

2. Nicht EU /EWR (überwiegend angefragt)

LandKörperschaftssteuerSonst
VAE*0%LLC oder Free Trade Zone Company*
Schweiz**Nach Kanton, zwischen ca. 15% bis 28% Gesamtsteuerlast 
Hong Kong***0% oder 17,5%für die meisten Mandanten nicht geeignet**

*VAE: Genehmigung zum Geschäftsbetrieb (Lizenz) erforderlich + Büro + Visa. Bei LLC müssen 51% der Gesellschaftsanteile in VAE Hand“ sein (über Sponsor Agreement im Innenverhältnis übertragbar). Bei passiven Einkünften Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG).

**Bei passiven Einkünften Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung /CFC Rules (in Deutschland §8 AStG).

*** Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff (z.B. §42 AO). Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG (Außensteuergesetz). Negativwirkungen nationaler Gesetze im Kontext „nicht kooperativer Staaten“, in Deutschland z.B. die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung. Weitere Informationen

Unternehmenssteuer senken und Gestaltungsstrategien

Im Rahmen des internationalen Steuerrechts bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur legalen Senkung der Unternehmenssteuer.

Große Konzerne realisieren diese Möglichkeiten regelmäßig. Kleine bis mittelständige Unternehmen scheuen häufig die oft hohen Kosten einer versierten Beratung bei großen internationalen Steuerberatungsgesellschaften oder gehen davon aus, dass ihnen derartige Steuermodelle verwehrt sind.

In Folge tragen z.B. in Deutschland kleine- bis mittelständige Unternehmen die Hauptsteuerlast im Rahmen der Körperschafts-und Gewerbesteuer oder im Rahmen der Einkommenssteuer bei Einzelunternehmen/Familienunternehmen.

Unser Netzwerk aus versierten Steuerberatern und Rechtsanwälten mit internationaler Auslegung beraten überwiegend kleine- bis mittelständige Unternehmen im Bereich der internationalen Steuergestaltung und füllen damit das vorhandene „Beratungsvakuum“. Dabei sind unsere Honorarsätze moderat und von kleinen bis mittelständischen Unternehmen aufzubringen.

Ergänzend bieten wir Komplettlösungen an, also von der steuerlichen Beratung /steuerlichen Expertise bis zur Realisierung.

Im Rahmen der Steuermodelle gibt es mehrere Ansätze zur Minimierung der steuerlichen Belastung, z.B.:

  • Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland
  • Verlagerung von zu versteuernden Gewinn ins Ausland
  • Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Ausland

Unternehmenssteuer senken: Grundsätzliche Strategien

Im internationalen Kontext haben sich folgende Gestaltungsstrategien als dominant herausgestellt:

  • Gründung einer Kapitalgesellschaft in einem EU-Niedrigsteuer-Land. Entweder im Kontext einer Betriebsstätten-/Teil-Verlagerung oder Verlagerung bestimmter Unternehmensaufgaben und/oder Rechnungssteller“ an das z.B. Deutsche Unternehmen
  • Wie oben, aber Betriebsstättengründung in einem Drittstaat mit Doppelbesteuerungsabkommen z.B. zu Deutschland (zentral Schweiz, Singapur)
  • Gründung einer Lizenz-Patentverwertungsgesellschaft (IP Box) in der EU/EWR. Dabei besteuern viele EU/EWR-Staaten Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten/Urheberrechten niedrig
  • Gestaltung mittels EU Holding und Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Die z.B. Deutsche Betriebsstätte bleibt erhalten, dass operative Geschäft bleibt unberührt. Die Vermögenswerte der Deutschen Betriebsstätte werden steuerneutral auf die Holding übertragen und Gewinnabsaugung VOR Besteuerung in Deutschland an die EU Holding
  • Gründung einer EU-Holding als Besitzer der z.B. Deutschen Betriebsstätte. Die Dividenden der Deutschen Betriebsstätte fliessen quellensteuerfrei in die EU Holding und werden dort nicht besteuert (EU Mutter-Tochter-Richtlinie). Im Gegensatz zum Holdingstandort Deutschland kennen die meisten EU-Holdingstandorte keine dominanten Missbrauchsklauseln, keinen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt, die Möglichkeit Verluste der ausländischen Töchter steuermindernd zu berücksichtigen und/oder keine so dominanten Regelungen im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung
  • Dennoch sollte im nationalen Kontext am Bespiel Deutschland noch die Möglichkeit der Installation einer inländischen (hier Deutschen) Holding erwähnt werden. Zwar ergeben sich steuerliche Nachteile gegenüber anderen EU-Holdingstandorten, aber durchaus steuerliche Vorteile im Rahmen der Refinanzierung oder z.B. beim Verkauf der inländischen Töchter

Benannte Strategien werden nachfolgend etwas ausführlicher besprochen.

Unternehmenssteuer senken: Problemstellungen bei beschriebenen internationalen Strategien und Lösungen in Kurzform

  • Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft im Ausland. Problemlösungen: Firmengründung im EU-Ausland und nicht in Drittstaaten, Anbindung an Business Center im Ausland (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung, zeitweise oder dauerhafte Anmietung von voll eingerichteten Büroräumen im Business Center)
  • Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte (5 DBA) und es wird kein Mitarbeiter ins Betriebsstättenland entsendet. Lösungen: Stellung eines Anwalts im Sitzstaat als aktiver Treuhand-Direktor der Verträge zeichnet und nach außen erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt oder Stellung eines angestellten Direktors im Sitzstaat (keine Treuhand), mit Angestelltenvertrag
  • Funktionsverlagerung nach §1 AStG (Deutsches Außensteuergesetz). Lösungen: Keine Verlagerung operativen Geschäfts, nur Verlagerung finanzieller Ergebnisse; Ausnutzung der von der Finanzverwaltung gesetzten Freigrenze; Aufbau des ausländischen Geschäfts im Wege einer Funktionsverdoppelung und nicht im Wege einer Funktionsverlagerung
  • Negativwirkungen des §8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz). Lösung: Firmengründung in der EU (dann keine Negativwirkung) oder in Drittstaaten Gestaltung so, dass keine Negativwirkungen
  • Gestaltung mit ausländischer Holding und z.B. Deutsche Tochter ist werthaltig. Lösung: Gestaltung mittels Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Unternehmenssteuer senken: Betriebsstättenverlagerung ins EU-Ausland für in der EU ansässige Unternehmer

Stichworte sind: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland.

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).  

In jedem Falle darf es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln.

Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B von Deutschland aus) „ferngesteuert wird“.  

Ausnahme: Es handelt sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Niedrigsteuerländer in der EU/EWR  

Niedrigsteuerländer in der EU sind: Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC  (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen), Bulgarien (10%), Zypern und Irland (12,5%) oder Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern). Die Slowakei und Tschechien besteuern Unternehmen mit 19%.  

GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.

Unternehmenssteuer senken: IP-Box-Steuerregime (Niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urhebearrechten)

Viele Länder kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen, Markenrechten und Patenten (IP Box, IP Steuerregime).

Zur Realisierung wird also eine Betriebsstätte im jeweiligen Land gegründet. Diese ausländische Betriebsstätte tätigt Einnahmen über IP Schutzrechte (Marken- Lizenzrechte, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte).

Gemäss innerstaatlichem Recht werden Einnahmen von bestimmten IP-Schutzrechten niedrig besteuert. Für welche IP -Rechte dieses zutrifft ist abhängig vom jeweiligen Land und sehr unterschiedlich geregelt.

Bei EU-Sachverhalten: Ist die Betriebsstätte in der EU belegen, greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit/EU Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat.

Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft ist zu vermeiden. Diese liegt bei reinen Briefkastengesellschaften – ohne Substanz Escape – vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.

EU /EWR-Staaten und Steuerprivilegien aus IP:

  • Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%        
  • Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76% ·        
  • Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5% ·        
  • England: Effektivsteuerbelastung 10% ·        
  • Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15% ·        
  • Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8% ·        
  • Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,0% ·        
  • Irland: Effektivbelastung: 3-5%

Unternehmenssteuer senken: Gestaltung mittels EU Holding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Zielsetzungen:

  • Dominante Reduzierung der Ertragssteuerbelastung
  • Beibehalt der Deutschen Betriebsstätte, das operative Geschäft bleibt unberührt
  • Ausnutzung des Steuergefälles zwischen Deutschland und dem Land der EU Holding (z.B. Steuergefälle Deutschland/Irland=17,5%)
  • Gewinnabsaugung vor Besteuerung in Deutschland an die EU Holding
  • Steuerneutraler Übertrag der Assets (Vermögenswerte) auf die EU Holding
  • Alternative zur grenzüberschreitenden Verschmelzung (Fusion), keine Besteuerung der stillen Reserven
  • Gestaltung ist auch geeignet, um Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung zu vermeiden

Vorgehensweise in der Kurzübersicht:

  • Es wird eine Holding in der EU gegründet: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, kein Gestaltungsmissbrauch, sofern keine rechtswidrige Zwischengesellschaft im EU Ausland, keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sofern ausreichend Substanz Escape im EU-Ausland
  • Die EU-Holding wird 100% Anteilseigner der Deutschen Betriebsstätte (muss Kapitalgesellschaft sein, ggf. vorher Umwandlung in Kapitalgesellschaft, ist steuerneutral möglich)  
  • Die Assets (Vermögenswerte) der Deutschen Kapitalgesellschaft werden mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets (Vermögenswerte) nämlich erwerben.

Steuerlich:

  • Die Deutsche Kapitalgesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung in Deutschland 
  • Die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) fliessen quellensteuerfrei in die EU-Holding und werden dort nicht besteuert= EU- Mutter Tochter-Richtlinie
  • Mittels Darlehnsbedienung an die Holding wird ein Großteil der Deutschen Gewinne VOR Besteuerung an die EU-Holding „abgesaugt“ und dort besteuert = Ausnutzung des Steuergefälles zwischen Deutscher Körperschaftssteuer und z.B. Zypern /Irland = 17,5%

Unternehmenssteuer senken: Steuergestaltung mittels Holding

Bei einer Steuergestaltung mittels Holding-Gesellschaft wird die ausländische Holding Eigner/Gesellschafter/Shareholder der bestehenden – oder noch zu gründenden- Tochtergesellschaft (z.B. Deutsche GmbH).

Die Tochtergesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung im Sitzstaat. Die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung bei der Tochter) fliessen im optimalen Fall quellensteuerfrei an die Holding und werden dort nicht besteuert (typisches Beispiel: Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie).

Die Holding-Gesellschaft kann der Tochter für Aufwendungen in Rechnung stellen, was den steuerbaren Ertrag der Tochter entsprechend reduziert.

Bei einer Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung können die Gewinne der Tochter an die Holding „abgesaugt“ werden.

Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding unterliegen im optimalen Fall keiner Quellensteuer oder die Quellensteuer wird durch ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) begrenzt.

Ist die Tochter in der EU belegen, eignet sich am besten eine Holding-Gesellschaft in der EU: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz, kein Gestaltungsmissbrauch sofern ausreichend Substanz-Escape im EU –Ausland, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie, keine Negativwirkung nationaler Regelungen  zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AstG).  

Geeignete Holdingstandorte in der EU sind Irland, Zypern oder Madeira, im Falle der IP-Box auch EU-Länder wie die Niederlande, Luxemburg oder Belgien.

Im Bereich des EWR kommt ergänzend noch Liechtenstein in Frage.

Bei EU-Gesellschaften greift grundsätzlich die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (quellensteuerfreie Ausschüttung der Dividenden der Tochter an die Holding, keine Besteuerung der Dividenden bei der Holding).

Allerdings besteuern die Länder „aktive Einnahmen der Holding“ (Rechnungsstellung an die Tochter, Darlehnsbedienung im Kontext einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung) sehr unterschiedlich (Irland, Zypern 12,5%, Madeira 5%, Liechtenstein 12,5%, die Niederlande aber über 30%, außer bei IP Box).  

Liechtenstein (EWR) besteuert reine Beteiligungserlöse nicht, aktive Einnahmen werden mit 12,5% besteuert. Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins In-oder Ausland. Quellensteuerfreie Ausschüttung von der Deutschen Tochter an die Holding in Liechtenstein nach einem Jahr Haltefrist.

Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Unternehmenssteuer senken und Strategien.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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