Vermögenssicherung- Unternehmensnachfolgeplanung-Vermeidung Pflichtteilanspruch- Trust und Stiftung
Unternehmensnachfolgeplanung- Vermögenssicherung



Unternehmensnachfolgeplanung- Vermögenssicherung- Pflichtteilanspruch vermeiden
Firmengründung Ausland, Trust und Stiftung im Ausland gründen-Unternehmensnachfolgeplanung
- Rangliste Steuermodelle
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Grundlagen internationales Steuerrecht
- Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
- Kontakt zu uns
Unsere Kanzlei betreut Unternehmen und vermögende Privatpersonen in der Vermögenssicherung (Vermeidung des Vermögenszugriff durch Dritte),ergänzend Massnahmen zur Vermeidung des Pflichtteilanspruches und/oder im Kontext der Unternehmensnachfolgeplanung. Der Grundsatz heißt „Going Global“,also die grenzüberschreitende Installation von Gesellschaften, Trusts und Stiftungen, da das Deutsche Recht- aber auch andere Rechtsordnungen- wenig Spielraum für eine effektive Vermögenssicherung, Unternehmensnachfolgeplanung und/oder Vermeidung des Pflichtanteilanspruches lässt. Ergänzend besteht in vielen Ländern- insbesondere in Deutschland- das Problem der Erbschaftssteuer.
Trust- Gründung im englischsprachigen Raum (angloamerikanisches Recht): Vermögenssicherung-Gläubigerschutz-Steuerminimierung
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Stiftungen/private Stiftungen und Trusts in Liechtenstein,Schweiz,Zypern,Panama,Belize,Jersey oder Cayman Islands. Die Gebühren richten sich nach dem Standort/Land, den Dienstleistungen und dem Entwurf der Stiftungs-/Trusturkunde. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenliste zu. Im Kontext des Entwurfs der Trusturkunde rechnen wir nach anwaltlichen Stundensatz ab. Unsere Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Gründung eines ausländischen Trusts oder Stiftung umfassen:
- -Auswahl des richtigen Landes für die Errichtung des Trust/ der Stiftung
- -Einbringung von Vermögenswerten
- -Trusturkunde, Trustvereinbarungen
- -Der Einsatz von Trusts in der Unternehmensnachfolge, der Trust als Obergesellschaft einer Auslandsholding
- -Der Unternehmenstrust: Ausgestaltung,Trusturkunde,Verwaltungsgesellschaft usw.
- -Der Unternehmertrust zur Haftungsbegrenzung: Gründung der Verwaltungsgesellschaft und Unternehmenstrust, ggf. Familientrust
Der Trust: Grundlagen zum Thema Trust im Ausland (Offshore Trust)
Ähnlich wie die Stiftung funktioniert ein Trust: Wird er z.B. auf den Kanalinseln Guernsey oder Jersey installiert, gilt angelsächsisches Recht, sofern alle Voraussetzungen analog einer Betriebsstätte (zentral „Ort der Entscheidungen“, keine „erkennbare“ Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus) vorhanden sind. Verwaltet wird der Trust häufig über eine Bank, beispielsweise in der Schweiz (was wir allerdings nicht mehr empfehlen können, aufgrund des „aufgeweichten Bankgeheimnisses“ und/oder Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen usw.).
Begünstigte sind meist Verwandte oder der Gründer selbst. Dieser legt fest, was mit dem Trustvermögen geschieht. Faktisch ist der Trust somit eine Vermögensverwaltung unter fremden Namen. Steuern fallen vor Ort nur an, wenn der Begünstigte auch auf den Inseln wohnt. Das ist aber die Ausnahme. Die Motive einer Trustgründung können sehr unterschiedlich sein: Schaffung von familiengebundenen Vermögen,Kontrolle des Begünstigten,Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter, Schutz von betrieblichen Vermögen usw..
Vorteile von Trusts:
- Im Falle des Ablebens des Trust-Eigentümers ermöglicht diese Gesellschaftsform Angehörigen oder zuvor bestimmten dritten Personen, die vorhandenen Nachlasswerte schnell und steuerfrei zu übernehmen.
- Auch lässt sich darüber beispielsweise ein Nießbrauchrecht zugunsten des noch lebenden Ehegatten sichern.
Doch Vorsicht! Deutsche Steuerpflichtige sollten beachten, dass die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts „eigentlich“ nicht möglich ist (es sei denn, es werden „Gestaltungsmöglichkeiten“ richtig und konsequent implementiert); eine Ausnahme besteht lediglich in Einzelfällen hinsichtlich im Ausland gelegenem Grundvermögen. Darüber hinaus unterliegt aber auch die lebzeitige Errichtung eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können zum Beispiel in Deutschland gelegene Grundstücke, Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden. Auch Aktien, Wertpapiere oder sonstige Kapitalanlagen, die dem deutschen Recht unterliegen,können nicht in einen Trust übertragen werden. Dieses Manko lässt sich allerdings durch eine Kapitalanlage in ausländische Investmentfonds oder die Einbringung des Vermögens in eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der der Trust beteiligt ist,umgehen.
Trustgründung für Deutsche oder Personen/Unternehmen aus dem nicht englischsprachigen Rechtsraum
Zentral ist, das eine erkennbare „Fernsteuerung“ z.B. von Deutschland aus, zur Versagung der Anerkennung des Trust führen kann. Aus diesem Grunde werden die meisten Trusts von Personen oder Unternehmen aus dem englischsprachigen Rechtsraum gegründet, da hier die Rechtlage anders ist. Wie oben beschrieben lautet das Motto für z.B. Deutsche Mandanten „Raus aus Deutschland“. Im Kontext von Unternehmen können ausländische Trusts z.B. Wirksam als Obergesellschaft einer ausländischen Holding eingesetzt werden. Mithin werden in den Planungsstufen i.d.R. ausländische Kapitalgesellschaften gegründet, die Ihre Betriebsstätten im Ausland belegen haben und eine ausländische Holding als Eigner der Basisgesellschaften. Die Ober – (Besitzgesellschaft) der Holding ist dann der ausländische Trust. Doch Vorsicht!: „Billiggründungen“, die einer Nachprüfung nicht Stand halten, werden schnell zur Steuerfalle. Es muss wie immer in der ausländischen Steuerplanung der Nachweis vermieden werden, dass es sich bei den Gesellschaften (und dem Trust) nur um Zwischengesellschaften im Kontext der Briefkastengesellschaft handelt, die einzig dem Zweck dienen, das inländische Besteuerungsrecht rechtwidrig zu umgehen. Umso mehr sind in diesem Kontext Gestaltungen der Briefkastengesellschaft“, der Einsatz eines Nominee-Direktors, die leichte Erkennbarkeit der Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus usw.. zu vermeiden. Auf der Ebene des Trusts ist die professionelle Ausarbeitung der Trusturkunde, die professionelle Beratung und die Auswahl eines seriösen Verwalters des Trust von entscheidender Bedeutung. Da mit der Gründung eines Trusts eine weitreichende und dauernde Disposition über das Eigentum getroffen wird, wäre es verfehlt, an dieser Stelle zu sparen.
Auf der Ebene der natürlichen Person heißt des ebenfalls „Raus aus Deutschland“ und i.d.R. „rein in eine ausländische Kapitalgesellschaft“, die dem englischsprachigen Recht unterliegt. Deutsche Vermögenswerte sollten, sofern möglich, ins Ausland „transferiert“ werden und von der ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten werden. Positivwirkungen entfalten hier die EU Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, die EU Fusionsrichtlinie, ergänzend Z.B. §§21/23 Umwandlungssteuergesetz.