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UK-Agency- Modell: Realisierung über Steuerberater

UK-Agency-Modell: 80% Gewinnabführung an Steueroasengesellschaft, nur ca. 20% Steuerlast in England

UK-Agency-Konstruktion

Eine richtig gestaltete UK-Agency-Konstruktion erlaubt es unseren Mandanten, die Steuerlast einer englischen Gesellschaft legal um rund 80% über eine Gewinnabführung zu reduzieren. Allein die verbleibenden ca. 20% unterliegen der normalen Besteuerung in England.

Die Gestaltung besteht aus einer nicht englischen Gesellschaft (i.d.R. Drittstaatengesellschaft in einem Steueroasenland) und einer englischen Kapitalgesellschaft.

Diese Gesellschaften treten als „Principal“ und „Agency“ auf.

Die Gestaltung eignet sich vor allem für Unternehmen, die hohe Gewinne erzielen (siehe auch unten „Steuerrechtliche Fallstricke beim Modell“).

Das englische Steuerrecht sieht vor, dass eine nicht englische Gesellschaft („Principal“) eine nicht verwandte UK-Gesellschaft ( „Agency“) damit beauftragen kann, ihre geschäftlichen Interessen im UK zu vertreten und ihre Dienstleistungen und Produkte umzuschlagen.

Die Agency erhält dafür lediglich eine Provision des Principals, die in der Regel 10-20% des Betriebsergebnisses nicht übersteigt. Die Agency reicht den Rest des Betriebsergebnisses an den Principal weiter, ohne dass darauf im UK Körperschaftssteuer anfallen würde. Die Agency muss lediglich die Provision abzüglich der Betriebskosten im UK versteuern. Dieses Modell wird vielfach auch von sehr großen, internationalen Unternehmen genutzt, beispielsweise Google, Facebook und Starbucks, um die Steuerlast im UK legal zu minimieren. In letzter Zeit standen diese Unternehmen dafür unter heftiger öffentlicher Kritik. Die daraus resultierenden Presseberichte haben die Agency Konstruktion weit über die Landesgrenzen hinaus bekannt gemacht.

UK-Agency-Konstruktion und steuerrechtliche Fallstricke!

Als Steuerberater für internationales Steuerrecht sehen wir die Hauptproblematik in der „Durchgriffsbesteuerung“ und/oder „Ignorierung der ausländischen Betriebsstätten“ bei einer rein künstlichen Konstruktion (rechtswidrige Zwischengesellschaften), z.B. auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts. Zwar wird dieses Modell auf der Grundlage des englischen Steuerrechts weiterhin Bestand haben, jedoch ist- aufgrund der „internationalen Kritik“- auch das englische Finanzamt gehalten, die jeweilige Gestaltung genau zu prüfen. Zudem lauern für den Deutschen Mandanten zusätzliche Fallstricke z.B. im Kontext der Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschem AStG.

Große Konzerne haben natürlich kein Problem, die steuerlichen Voraussetzungen für das UK-Agency Modell einzuhalten und z.B. die Drittstaatengesellschaft mit ausreichendem Substanz Espape (Büros und Angestellte) auszustatten.

Wie auch immer, in jedem Fall funktioniert das UK-Agency Modell nur noch, wenn die Betriebsstätten nachprüfbar in England und dem Drittstaat belegen sind, die Gesellschaften gesellschaftsrechtlich als getrennt anzusehen sind und ein entsprechender Vertrag zwischen den Gesellschaften besteht, der dem englischen Steuerrecht entspricht.

1. Englische Gesellschaft (z.B. englische Limited, Agency )

  • Sofern der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht nach England verlagert und selbst als Direktor der Gesellschaft auftritt, können wir einen lokal Ansässigen (natürliche Person) als Treuhand oder angestellten Direktor stellen. Grundsätzlich muss dieser Direktor „erkennbar die Geschicke der englischen Gesellschaft lenken“ (keine „Fernsteuerung vom Ausland aus“) und Verträge zeichnen. Bei Treuhand darf das Treuhandverhältnis natürlich nicht offenbart werden. Das Gehalt darf nicht „lächerlich gering sein“, so das schon aufgrund des niedrigen Gehaltes von einer rechtswidrigen Gestaltung auszugehen ist.
  • Es ist ausreichend „Substanz Escape“ in England erforderlich. Grundsätzlich hängt der erforderliche Substanz Escape vom Fremdvergleichsgrundsatz ab. Aus unserer Sicht wäre die Minimalanforderung ein Büro in England mit „normaler Infrastruktur“. Möglich wäre in bestimmten Fällen die Anbindung an ein Business Center in England (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung) UND die dauerhafte Anmietung eines voll eingerichteten Büros im Business Center (Mietvertrag!)

2. Drittstaaten Gesellschaft (Principal)

Zunächst die analogen Voraussetzungen wie bei der englischen Gesellschaft. Jedoch unterliegt gerade die Drittstaaten-Gesellschaft der genauen Prüfung. Insofern ist aus unserer Sicht ein angestellter Direktor bei der Drittstaatengesellschaft zwingend erforderlich und es muss hinsichtlich des „Substanz Escape“ im Kontext des Fremdvergleichs „aufgerüstet werden“. Dieses bedeutet zwingend ein angemietes Büro im Drittstaat und ggf. Angestellte.

Somit macht das UK-Agency-Modell nur Sinn, wenn die Gesellschaft hinreichende Erträge erwirtschaftet, da die Kosten sehr hoch sind. Wenn Sie weitere Informationen zum UK-Agency-Modell wünschen, können wir Ihnen unsere kostenlose Mandanten-Information zusenden.

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UK-Agency-Konstruktion: Gestaltung mittels englischer Kapitalgesellschaft (z.B. englische Limited) und Drittstaatengesellschaft in einer Steueroase, z.B. Hongkong. Prinzip des „Principal“ und „Agency“ nach englischem Steuerrecht.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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