Carina Schlupp: Grundlagen des englischen Gesellschaftsrechts

Firmengründung im Ausland- Steuergestaltung

Grundlagen des englischen Gesellschaftsrechts: Kapitalerhöhungen

Grundlagen des englischen Gesellschaftsrechts: Kapitalerhöhungen (Autorin: Mrs. Carina Schlupp London und Mrs. Laurer Jones London)

Zu unterscheiden sind nach englischem Recht die effektive und die nominelle Kapitalerhöhung. Bei der effektiven Kapitalerhöhung ist eine Änderung des Memorandums notwendig, bei der nominellen Kapitalerhöhung geht es um die Kapitalisierung von Kapitalrücklagen. An dieser Stelle soll nur die effektive Kapitalerhöhung erörtert werden.

a)   Initial Public Offering und Rights Issue

Bei der Ausgabe von Anteilen im Wege eines öffentlichen Angebots sind aufgrund der europäischen Harmonisierung des Gesellschaftsrechts die Vorgaben für IPO zu beachten. Das englische Recht hat die entsprechenden Richtlinien in Part VI des Financial Services Act 1986 umgesetzt. Von der London Stock Exchange als Regularisierungsbehörde wurden aufbauend darauf die sog. Listing Rules entworfen, welche detaillierte Vorgaben für börsennotierte PLC enthalten. Für nichtnotierte Gesellschaften existieren in Part VI des Financial Services Act 1986 eigenständige Regelungen, welche inhaltlich den Listing Rules angenähert sind. Im Kern erfassen die englischen Regelungen „offers to the public in the United Kingdom” (Kaufangebote für die englische Öffentlichkeit), wobei ausreichend ist, dass die englische Öffentlichkeit einer der Adressatenkreise ist. Als Unterformen existieren das „offer for sale” (Verkaufsangebot einer Investmentbank als Inhaberin von Anteilen aus einer Kapitalerhöhung), „offer for subscription” (Angebot der Gesellschaft zum Erwerb von Anteilen aus einer Kapitalerhöhung, meist von einer Investmentbank als Vertreterin ausgesprochen) und das sog. „placing” (Angebot von Anteilen an eine begrenzte Zahl von Investoren). In all diesen Fällen kommt es in der Regel zur Pflicht, einen Prospekt aufstellen und für unrichtige Angaben haften zu müssen. Unerheblich ist, ob es sich um gelistete oder nichtnotierte Anteile handelt. Zu unterscheiden ist von dieser Form der Anteilsausgabe der sog. Rights Issue, welcher eine Kapitalerhöhung mit dem Angebot der Ausgabe neuer Anteile an die existierenden Anteilseigner beschreibt. Zeitlich folgt der Rights Issue meist dem Börsengang im Wege einer weiteren Kapitalerhöhung nach, weshalb der Rights Issue auch als „subsequent offer” oder „secondary offer” bezeichnet wird. Eine solche Form der Kapitalerhöhung in Form eines Angebots an die bisherigen Anteilseigner gegen Zahlung einer Bareinlage ist zugleich ein „public offer”, soweit mehr als 50 potenzielle Investoren existieren. Ausgenommen hiervon ist ausdrücklich ein Angebot zur Ausgabe von Bonus Shares. Die rechtlichen Vorgaben für die inhaltliche Erstellung eines Prospekts unterscheiden sich danach, ob es sich um eine gelistete oder nichtnotierte Gesellschaft handelt. Für private companies ist die Ausgabe von public offers nach Sec. 81 CA verboten.

b)   Gesellschafterbeschlüsse

Nach Sec. 121 CA kann der Beschluss einer Kapitalerhöhung durch Änderung der Gründungsurkunde (Memorandum of Association) auf verschiedene Art und Weise erfolgen: Zunächst ist es möglich, das satzungsmäßig festgeschriebene Kapital zu ändern. Alternativ kann der Nominalwert eines jeden shares erhöht werden. Zu jeder dieser Maßnahmen ist ein ordentlicher Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit notwendig. Für Kapitalgesellschaften, welche keine individuell ausgearbeitete Satzung (Articles) haben, bestimmt dies die gesetzliche Mustersatzung, welche in solchen Fällen als zwischen den Gesellschaftern vereinbart gilt (Table A, art. 32). Abweichend von dieser allgemeinen Regelung können die Gesellschafter auch ihre Zustimmung (Schaffung genehmigten Kapitals) vorab erteilen, oder aber höhere Mehrheiten zur Satzungsänderung festlegen. Im Rahmen des autorisierten Kapitals ist es Teil der satzungsmäßigen Kompetenz des Vorstandes, innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die Kapitalerhöhung durchzuführen (Sec. 80 CA).

c)   Vorzugsrechte (Sec. 80; 80A; 89-96 CA)

Zudem ist bei Kapitalerhöhungen auch nach englischem Gesellschaftsrecht ein gesetzliches Vorzugsrecht der Aktionäre zu berücksichtigen. Dieses ist zum einen gesetzlich in Sec. 89 ff. CA verankert. Ausnahmen bestehen für Anteile gegen Bareinlagen bei der Gründung, bei der Ausgabe von bonus shares und Mitarbeiterbeteiligungen (Gower, p. 307). Anteile, welche eine Gegenleistung der Gesellschaft für einen erworbenen Vermögensgegenstand darstellen (vendor consideration), können ohne die Beachtung von Vorzugsrechten ausgegeben werden, da Vorzugsrechte grundsätzlich nur bei Bareinlagen zu beachten sind. Zum Teil wird eine Umgehung der Vorzugsrechte über ein sog. „vendor placing” erreicht, bei dem die Gesellschaft Anteile als Vergütung ausgibt, diese jedoch sofort von einer Bank im Auftrag des Verkäufers veräußert werden (Ferran, p. 633). Diese leichte Umgehungsmöglichkeit der Vorzugsrechte wird als Schwachpunkt empfunden. In diesem Fall bietet die unabhängige Bewertung der Sacheinlage nach Sec. 103 CA den einzigen Schutz gegen eine Verwässerung der Anteile.

In allen anderen Fällen müssen die Vorzugsrechte von Inhabern sog. equity securities (relevant shares) beachtet werden (Sec. 89, 94 CA), dies gilt auch für Vorzugsaktien (preference shares) mit voller Dividenden- und Liquidationserlösberechtigung. Vorzugsaktien mit begrenzter Teilhabe an Dividenden- und Liquidationserlös sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn das gesetzliche Vorzugsrecht ausgeschlossen ist, über die Vorgaben der Listing Rules. Umtauschrechte von Inhabern sog. convertible securities sind keine relevant shares, weshalb die spätere Verwässerung solcher Rechte nach dem Umtausch in Anteile abgesehen von einer Ausnahme (Sec. 96 CA) nicht zu berücksichtigen ist (Ferran, p. 621). Hier sind jedoch die Anforderungen der Listing Rules für börsennotierte Gesellschaften weitergehend.

Neben den gesetzlichen Vorzugsrechten existiert grundsätzlich kein weiterer allgemeiner Schutzmechanismus. Nicht einschlägig sind die Vorschriften über die „variation of class rights” (siehe unten IV. 1), da die Verwässerung der Anteile und der Stimmenverhältnisse nicht als Eingriff in die Substanz der Rechte, sondern nur in die Rahmenbedingungen der mitgliedschaftlichen Stellung angesehen wird (enjoyment of a right). Darüber hinaus gestattet Sec. 91 CA, dass auf die Ausübung und Beachtung von Vorzugsrechten in weitem Umfang verzichtet werden kann (Gower, p. 309). Im Fall der börsennotierten Gesellschaft werden zumeist die gesetzlichen Vorzugsrechte von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen und die flexibleren Vorzugsrechte der Listing Rules beachtet. Unterschiede bestehen in der Zählweise der Frist, während der das Angebot aufrecht erhalten werden muss: Sec. 90 CA beinhaltet einen Annahmezeitraum von 21 Tagen, bei dem es sich um volle Tage handeln muss, so dass der Ausgabetag und der Ablauftag des Angebots nicht mitzählen. In den Listing Rules wird ebenfalls eine 21-Tages-Frist verlangt, doch zählen der Ausgabetag und der Annahmetag mit, was zu einer Verkürzung des Angebotszeitraums und einer Kostensenkung für underwriting-Gebühren führt (Ferran, p. 618). Anteilseigner ohne Wohnsitz in England können über die London Gazette benachrichtigt werden, was in der Praxis meist dazu führt, dass die neuen Anteile, welche auf solche Anteilseigner entfallen, mangels Kenntnis der Berechtigten nicht aufgenommen werden, später von der Gesellschaft veräußert und die Erlöse den Anteilseignern zugeleitet werden. Dieses Verfahren, was einer praktischen Umgehung der Vorzugsrechte ausländischer Anteilseigner gleichkommt, ist von den Gerichten und den Listing Rules akzeptiert worden (Ferran, p. 619). Technisch muss jedem Anteilseigner mit Zusendung des eventuell erforderlichen Prospekts ein provisional allotment letter (PAL) zugesandt werden, der ihm folgende Optionen einräumen muss: (i) Annahme des Angebots; (ii) teilweise Annahme oder Verzicht oder (iii) gänzlicher Verzicht. Das Recht zum Bezug von Aktien aus dem Vorzugsrecht ist abtretbar und veräußerbar. Der Verstoß gegen die Beachtung der Vorzugsrechte führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Anteilsausgabe. Die Geschäftsführer jedoch erhalten eine Geldstrafe und machen sich u. U. schadensersatzpflichtig (Sec. 92 CA mit 2-Jahres-Ausschlussfrist).

Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Frau Carina Schlupp (London) über Grundlagen des englischen Gesellschaftsrechts, Kapitalerhöhungen bei englischen Kapitalgesellschaften.

Weitere Publikationen Carina Schlupp und Laurer Jones:
Zum englischen Insolvenzrecht