Insolvenzverfahren in England, EU Insolvenz in England, Privatinsolvenz England

Insolvenz England – EU Insolvenz in England

Insolvenz England – EU Insolvenz in England: Manchester Service

Insolvenz England- Insolvenzverfahren in England: Manchester Service

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Im Kontext Insolvenz England (Insolvenzverfahren in England) bieten wir unseren Mandanten einen besonderen Service an: Den Manchester Service. In dem Manchester-Service sind alle notwendigen Dienstleistungen in einem Paket integriert, einschließlich Ausfüllen der Insolvenzanträge, Termin beim Insolvenzgericht, NI-und NHS (Termin beim Jobcenter, Termin Hausarzt), steuerliche Anmeldung, Konto in England sowie Wohnungssuche und Mietvertrag. Die Begleitung ist deutschsprachig.

Insolvenz England- Insolvenzverfahren in England: Dienstleistungen des Manchester Service

Folgende Dienstleistungen sind im Voll-Service-Paket enthalten:

  • Bei Bedarf Abholung vom Flughafen oder Bahnhof
  • Besichtigung einer Vorauswahl verschiedener Wohnungen
    • Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrags.

Miethöhe: Für eine möblierte Einzimmerwohnung muss mit einer Monatsmiete von GBP 400.- bis GBP 600.-  gerechnet werden. Hinzu kommen die Mietnebenkosten und die Council Tax, die zusätzlich GBP 80-120.- pro Monat betragen. Es besteht auch die Möglichkeit der Untermiete (Zimmer). Hier sind die Mietkosten natürlich entsprechend günstiger.

  • Bereitstellung UK Mobilnummer
  • Anmeldung beim Council Tax, Gas, Wasser, Strom, ggf. TV, Telefon- und Internet
  • Terminvereinbarung und Begleitung zum Termin beim Job Center zur Erlangung der National Insurance Number
  • NHS: National Health Service, Anmeldung beim Hausarzt
  • Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt
  • Begleitung zum Banktermin für Kontoeröffnung, inkl. Kreditkarte, Schecks und Onlinebanking. Dazu wird i.d.R. der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag und die NHS benötigt
  • Unterstützung bei KFZ- An-und Ummeldung
  • Begleitung zu den Behörden, Insolvenzgericht, Official Receiver
  • Hilfe beim Ausfüllen der notwendigen Formulare, „Debtors Bankruptcy Petition Form“ / „Statement of Affairs Form“ (Insolvenzanträge)

Für Selbständige /Unternehmer bieten wir außerdem folgende Dienstleistungen an:

-Gründung einer englischen Limited, auf Wunsch mit Treuhand-Diensten (Treuhand-Shareholder- und/oder Treuhand-Direktor)

Hintergrund: Die englische Limited ist nicht Schuldner im Sinne. Mithin sind die Vermögenswerte der englischen Limited nicht pfändbar. Der Selbständige kann also mit seiner englischen Limited Dienstleistungen und/oder Produkte weltweit anbieten. Der Einsatz eines Treuhand-Shareholders (unsere englische Steuerkanzlei) bietet den Vorteil, dass die Dividenden der Limited in keinem Falle pfändbar sind. Der Einsatz eines Treuhand-Direktors kann Sinn machen, wenn der Schuldner selbst nicht als Direktor der Limited auftreten will oder kann. Der Schuldner würde dann bei „seiner Limited“ angestellt werden. Allein das Gehalt als Angestellter der Limited wäre pfändbar im Sinne.

Manchester bietet folgende Vorteile:

  • -Günstigere Mieten als in London
  • -Lebenshaltungskosten ca. 20% geringer als in London
  • -Schnellere Verfahrensabwicklung als in London

Insolvenz England: Für welche Zielgruppe ist das englische insolvenzverfahren geeignet?

Zunächst können alle EU-Bürger (z.B. Mandanten aus Deutschland, Österreich usw.)  auf der Grundlage der EU-Niederlassungsfreiheit, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach England verlagern, mithin in England das Verfahren einleiten. Entscheidend ist „die gerichtliche Zuständigkeit“, die in England belegen sein muss. Die gerichtliche Zuständigkeit ist in England gegeben, sofern sich in England der Schwerpunkt der überwiegenden Interessen befindet (vgl. EU-Insolvenzordnung). Davon ist grundsätzlich auszugehen, sofern der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in England hat (am besten mindestens 183 Tage pro Jahr in England anwesend, wobei sich diese Definition auf die steuerliche Ansässigkeit bezieht), Wohnung oder Immobilie auf eigenen Namen (Mietvertrag, Council Tax usw.) und in England einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit nachgeht.

Nicht zu unterschätzen sind allerdings die Kosten für die Realisierung einer Insolvenz in England: Miete für Wohnung in England, Reisekosten, Kosten für Verfahrensbegleitung (anwaltliche Gebühren), ggf. Gebühren für die Gründung einer Limited usw.. Wer sich erst mal eingehend informieren möchte und/oder sich zutraut, das Verfahren eigenständig zu realisieren, kann unser eBook UK Inso bestellen.

Insolvenzverfahren in england- EU insolvenz: Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen?

Wir (englische Steuerkanzlei) bzw. unsere Netzwerkpartner sind Steuerberater und Rechtsanwälte, mit fundierten Kenntnissen im deutschen-,englischen und EU-Insolvenzrecht. Im Kontext des englischen Insolvenzverfahrens bieten wir den „Voll-Service“ „aus einer Hand“:

  • Vorübergehender Wohnsitz in England (für die ersten 3-4 Monate als Überbrückung bis eine Mietwohnung gefunden ist). Kein „Briefkasten“, sondern inkl. Untermietvertrag, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, NI /NHS-Nummer kann bereits auf diese Adresse realisiert werden.
  • Hilfe bei der Wohnungssuche in England (Vorauswahl verschiedener Wohnungen), Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung, Hilfe/Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon.
  • Begleitung zum Banktermin zur Kontoeröffnung (Privatkonto Mandant)
  • NI- Nummer und NHS (Terminabsprache mit dem Jobcenter London, Interview-Vorbereitung, Begleitung beim Termin, steuerliche Meldung beim Finanzamt)
  • Termin beim Hausarzt
  • An-Ummeldung KFZ, sofern erwünscht und/oder sinnvoll
  • Bereitstellung UK Mobilnummer
  • Ablaufbesprechung der englischen Insolvenz, Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste, Begründung der Insolvenz, Übersetzung der Begründung der Insolvenz, Bearbeitung des englischen Insolvenzantrages, Einreichung des Insolvenzantrages beim englischen Gericht, deutsch/ englischsprachige Begleitung bei Gericht, deutsch/ englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).
  • Insolvenzantrag, Termin beim High- oder Country Cort, Termin beim Insolvenzverwalter
  • Auf Wunsch, bzw. sofern sinnvoll: Gründung einer englischen Limited, ggf. mit Treuhand-Diensten (Treuhand-Direktor und/oder -Shareholder). Die Gründung einer englischen Limited ist i.d.R. bei selbständiger Tätigkeit erforderlich. Sie kann aber auch sinnvoll sein, sofern der Schuldner in England keinen Job hat, mithin wird der Schuldner bei „seiner“ Limited angestellt.

Einen solchen „Voll-Service“ können nach unserer Recherche nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten.

Insolvenz England- Insolvenzverfahren in england: Fragen und Antworten

Über unser Webseite:

erhalten Sie grundlegende Informationen zum Insolvenzverfahren in England sowie Fragen und Antworten im Kontext des Verfahrens.

Insolvenzverfahren in england: Grafische Darstellungen

Abbildung: Abwicklung des Insolvenzverfahrens in einem anderen EU-Staat.
Abbildung: Ablauf des Insolvenzverfahrens in England.
Abbildung: Verfahrensablauf der Insolvenz in England.

Insolvenzverfahren in England: Grundsätzliches

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten! Rechtliche Grundlagen sind die EU-Insolvenzordnung, die Urteile des EuGHs und das englische Insolvenzrecht. Für Deutsche ergänzend das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (hier: England) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluss vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00

Insolvenzverfahren in England: Vorgehensweise

Zunächst muss der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England verlagern (Mittelpunkt der wesentlichen Interessen im Kontext der EU-Insolvenzordnung). Dazu ist es notwendig, in England eine Wohnung anzumieten. Diese Wohnung muss in einem ständig nutzungsbereiten Zustand eingerichtet sein, zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und alleiniges Verfügungsrecht. Für eine Übergangszeit (maximal 4 Monate) können wir dem Mandanten eine reale Wohnadresse in England gegen geringe Gebühr stellen, danach sollte eine eigene Wohnung angemietet werden, da die Möglichkeit besteht, dass ein Mitarbeiter des Insolvenzgerichtes überprüft, ob der Antragssteller tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnt. Ergänzend muss für den Mandanten (Schuldner) eine englische Steuernummer sowie eine Sozialversicherungsnummer beantragt werden und ein Privatkonto in England eröffnet werden. Für die Sozialversicherungsnummer wird ein Termin beim Jobcenter in London realisiert. Der berufliche Interessensschwerpunkt wird dokumentiert, in dem der Mandant entweder eine Arbeitsstelle in England annimmt oder eine Limited gründet und bei dieser Limited als Angestellter auftritt.

Kann man „Schummeln“?

Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Dennoch lässt sich natürlich ausführen, dass es „Gestaltungsstrategien“ gibt und „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Hinsichtlich des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes (mindestens 183 Tage im Jahr in England anwesend), haben wir in der EU „offene Grenzen“ und der Mandant muss ja nicht von England nach Deutschland zurückfliegen, sondern z.B. über die Schweiz, Niederlande oder Dänemark oder er nimmt den Zug über den Euro-Tunnel. Über geschickte Gestaltungen lässt sich auch ein Wohnsitz in Deutschland realisieren, indem nicht der Mandant Mieter der Wohnung ist, sondern z.B. ein Verwandter oder eine in-oder ausländische Gesellschaft. Und wer unternehmerisch tätig ist, kann über eine englische Limited (ggf. mit Treuhand-Diensten) seiner unternehmerischen Tätigkeit weltweit nachgehen. Moderne Kommunikation, das Internet, E-Mail und/oder ein in England zwischengeschaltetes Business Center (virtuell Office) machen entsprechende Gestaltungen möglich. Auch hat der Schuldner natürlich das Recht, sich durch einen englischen Anwalt vertreten zu lassen, wobei sich der Insolvenzverwalter bei Fragen bitte an den Bevollmächtigten zu wenden hat. Ergänzend kann man auch in England eine Festnetznummer mit Anrufbeantworter und/oder Rufweiterleitung mieten (über das Internet programmierbar) – ohne Wohnortbezug-, ein englisches Handy liefern wir sowieso.

Insolvenzverfahren in England: Wichtige Punkte in der Zusammenfassung

  • Verlagerung des Lebensmittelpunktes: Vorsichtshalber gehen wir von der steuerrechtlichen Definition hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes aus, also mindestens 183 Tage pro Jahr in England anwesend, notwendigerweise nicht an einem Stück. Dieses ist aber nicht in jedem Falle zwingend. Erforderlich ist eine Wohnung (oder Immobilie) auf eigenen Namen (Mietvertrag, Council Tax-Bescheinigung). Zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und alleiniges Nutzungsrecht. Die Wohnung/Zimmer muss zur ständigen Nutzung eingerichtet sein. Eine überwiegende Unterkunft in Gaststätten oder Hotels begründet hingegen i.d.R. keinen Lebensmittelpunkt.
  • Müssen Sie die Verlagerung Ihres Wohnsitzes/ gewöhnlichen Aufenthaltes begründen? Nein, im Rahmen der EU Niederlassungsfreiheit kann jeder EU Bürger seine Wohnsitzname in der EU frei bestimmen. Es stellt keine missbräuchliche Gestaltung dar, wenn ein Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England verlagert, um sich dort dem Verfahren zu unterwerfen.
  • Zu welchem Zeitpunkt kann das Verfahren in England eingeleitet werden? Entscheidend ist die gerichtliche Zuständigkeit. Wird der Mittelpunkt der überwiegenden Interessen in England glaubhaft gemacht (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz in England, Job in England oder selbständige Tätigkeit von England aus, steuerliche Anmeldung, NI, NHS, Konto usw..), so ist das englische Insolvenzgericht zuständig und das Verfahren muss in England eingeleitet werden.
  • Sozialversicherungsnummer  in England: Die Sozialversicherungsnummer untermauert die Ansässigkeit in England und ist zwingend erforderlich
  • Konto in England: Eröffnung eines Privatkontos bei einer englischen Bank. Dazu wird i.d.R. der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag, die Council Tax-Bescheinigung und die Sozialversicherungsnummer benötigt
  • Beruflicher Interessenschwerpunkt: Angestelltenverhältnis, ggf bei „eigener Limited“ oder selbständige Tätigkeit von England aus.
  • Derzeitiger Heimatstaat: Aufgabe der Wohnung, Abmeldung beim Einwohnermeldeamt
  • Melden Sie sicherheitshalber Ihr deutsches Handy ab und besorgen Sie sich einen Handyvertrag in England. Lassen Sie alleZahlungseingänge- /Ausgänge über das englische Privatkonto laufen.
  • Unbewegliches Vermögen im derzeitigen Heimatland, z.B. eine Immobilie: Es kann im derzeitigen Heimatland ein Sekundär-Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Lesen Sie hier mehr:

Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in England

Gründung einer UK Limited

Im Kontext des Insolvenzverfahrens in England kann es sinnvoll sein, eine UK Limited zu gründen.  Die Gründung einer englischen Limited ist i.d.R. bei selbständiger Tätigkeit erforderlich. Sie kann aber auch sinnvoll sein, sofern der Schuldner in England keinen Job hat, mithin wird der Schuldner bei „seiner“ Limited angestellt.

Abbildung: Englische Limited bei Insolvenzverfahren in England.

Gebühren Insolvenzverfahren in England

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenübersicht zu.

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Postadresse,englisches Handy
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englische UK Ltd mit und ohne Treuhand-Dienste
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kompetente Beratung per Telefon oder Videokonferenz
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Kontakt zu uns

Als englisch-deutsche Kanzlei bieten wir den Manchester- Service im Kontext des Insolvenzverfahrens in England an (Insolvenz England, EU Insolvenz England): Von der Hilfe bei der Wohnungssuche, über NI -und NHS, Konto bis Insolvenzantrag und Termin beim Insolvenzgericht

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EU Insolvenz- EU Insolvenzverfahren- Insolvenzverfahren in England oder Frankreich: Für Wen geeignet? (kurze Checkliste):

  • Privatpersonen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in der EU haben (z.B. in Deutschland oder Österreich)
  • Unternehmer, die aus Verbindlichkeiten privat haften, gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in der EU
  • Notwendig: Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes/Lebensmittelpunktes nach England oder Frankreich
  • Persönlicher und/oder beruflicher Interessensschwerpunkt in England oder Frankreich
  • Eigene Wohnung oder Immobilie in England oder Frankreich, kein „Briefkasten“. Es bestehen Gestaltungsmöglichkeiten“ für die ersten 3-4 Monate.
  • Steuerliche Anmeldung/ Sozialversicherungsnr. in England oder Frankreich
  • Privatkonto England oder Frankreich
  • Derzeitiger Wohnsitz (z.B. in Deutschland) sollte aufgegeben werden. Es bestehen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten…
  • Angestelltenverhältnis oder unternehmerische Tätigkeit in England oder Frankreich
  • Es darf noch kein Insolvenzverfahren z.B. in Deutschland eingeleitet sein, e.V. ist unschädlich
  • Mandant muss in der Lage sein, die relativ hohen Kosten + Miete England/Frankreich + Lebenshaltungskosten usw.. zu tragen