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Firmengründung Ungarn – Ungarn GmbH oder AG: Firma gründen mit Firma Ausland



Firmengründung Ungarn: 9% Steuern
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Gründung von Holdinggesellschaften
Firmengründung Ungarn und Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Gründung GmbH (Kft.) oder AG (Rt.) in Ungarn, über Rechtsanwälte und Steuerberater in Ungarn, Eintrag ins Handelsregister, Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Gründungsunterlagen
- Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt Ungarn (ordentlicher Geschäftssitz erforderlich)
- Ordentlicher Geschäftssitz für die Ungarn GmbH oder AG (keine rechtswidrige Zwischengesellschaft, reine Briefkastengesellschaft): Anbindung an Business Center Ungarn (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung. Optional: Zeitweise oder dauerhafte Anmietung der voll eingerichteten Büros im Business Center)
- Steuerliche Anmeldung, USt ID
- Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen, Jahresabschluss


Firmengründung Ungarn
Die Gründung einer K.F.T. erfolgt per Notariat. Dieser Termin kann per Videocall durchgeführt werden. Die Unterlagen werden von Ihnen im Anschluss an den Notar geschickt.
Eine Anreise ist Ihrerseits daher nicht erforderlich.
Firmengründung Ungarn und Betriebsstätte nach Artikel 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)
Grundsätzlich sollte die alleinige Betriebsstätte in Ungarn belegen sein, um die steuerlichen Vorteile zu realisieren.
Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland definiert sich über Artikel 5 OECD_MA, i.d.R. Artikel 5 in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):
Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, um eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, einem Land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, so ist im Land immer eine Betriebsstätte belegen, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
Gleiches trifft zu, wenn im Ausland (hier Ungarn) eine feste Geschäftseinrichtung besteht, in dem die Tätigkeiten eines Unternehmens überwiegend oder ganz ausgeführt werden (z.B. ein Ladenlokal, ein Hotel usw.)
In den anderen Fällen definiert sich die steuerliche Betriebsstätte zentral über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:
- Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft (hier Ungarn) und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER
- der z.B. Deutsche/österr. Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft aufhält (hier Ungarn), um diese Aufgaben an der Betriebsstätte im Ausland wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“) ODER
- der Mandant stellt einen Ansässigen im Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER
- unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft (hier Ungarn).
Firmengründung Ungarn: Steuern
Gewinnsteuer: 9%
Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland:
- DBA-Sachverhalt: Nach Doppelbesteuerungsabkommen
- Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer
- generell keine Quellensteuern auf Dividenden
Dividendenausschüttungen Inland: 0% Quellensteuer
Ungarn hat ein DBA mit den folgenden Ländern:
Albanien, Australien, Azerbajdsan, Österreich, Belgien, Belarus, Bosnien, Brasilien, Bulgarien, Zypern, Tschechen, Danmark, Ägypten, Estland, Finnland, Frankreich, Philippinen, Griechenland, Holland, Hongkong, Kroatien, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Japan, Kanada, Kasachstan, China, Poland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Makedonien, Malaysia, Malta, Marokko, Moldawien, Mongolen, Groβbritannien, Deutschland, Norwegen, Italien, Russland, Armenien, Pakistan, Portugal, Rumänien, San Marino, Montenegro, Slowakei, Singapur, Slowenien, Schweiz, Schweden, Taipei, Thailand, Türkei, Tunesien, Ukraine, Uruguay, USA, Vietnam.
Firmengründung Ungarn und steuerrechtliche Einordnung
Ungarn ist Mitglied der EU, mithin:
- Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit /EU Rechtschutz
- Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG
- Gestaltungen mittels Verschmelzung, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich
- Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Firmengründung Ungarn: Holding
Ungarn ist insbesondere dann als Holdingstandort geeignet, wenn die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung entfaltet (Töchter sind Kapitalgesellschaften in der EU, Mindesthaltedauer, Mindestbeteiligungshöhe realisiert). Insofern würde die Holding die Dividenden der Töchter steuerfrei vereinnahmen. Aktive Einnahmen der Ungarn Holding würden mit nur 10% besteuert. Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen ins Ausland gemäss Doppelbesteuerungsabkommen.
Firmengründung Ungarn: Rechtsform
I. Wirtschaftsgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (Kapitalgesellschaften):
Auch der Aufbau der Kft. (GmbH) und der Rt. (AG) sind dem der AG und der GmbH im deutschen Recht vergleichbar. Beide können als Einmanngesellschaften gegründet werden. Die Kft. ist dabei die für Unternehmer interessanteste Gesellschaftsform. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit einem Stammkapital gegründet, das aus den Stammeinlagen eines vorher festgelegten Betrages besteht. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet nicht der einzelne Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen.
Gesellschafter der Kft. können auch ausländische juristische Personen oder Privatpersonen sein. Der Gründungsvertrag der Gesellschaft bedarf der Schriftform. Der Vertrag ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und von einen in Ungarn zugelassenen Rechtsanwalt gegenzuzeichnen. Der Vertrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss beim Firmengericht zur Registrierung einzureichen.
Das Stammkapital muss mindestens 3 Mio. HUF betragen, welches nicht einzahlungspflichtig ist.
Sacheinlagen können körperliche Gegenstände, Forderungen, geistige Schöpfungen oder Rechte, die später ohne die Zustimmung eines Dritten übertragen werden können, sein.
Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Gesellschaft wird jedoch erst ins Handelsregister eingetragen, wenn wenigstens fünfzig Prozent der einzelnen Geldeinlagen geleistet wurden.
Die noch offenen Bareinlagen sind innerhalb eines Jahres nach der Eintragung der Gesellschaft einzuzahlen. Der leitende Amtsträger darf seine Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und eines Auftragvertrages wahrnehmen. Gemäß dem Gesetz gelten im Falle einer OHG (Kkt) oder KG (Bt) die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter, im Falle einer GmbH (Kft) gilt der Geschäftsführer, bei einer AG (Rt) der Vorstand als leitenden Amtsträger.
Britische Stiftung als Holding
Eine britische Stiftung zahlt keine Steuern auf Dividenden ausländischer Töchter. Da in Ungarn keine Quellensteuer anfällt, kommt es zu einer perfekten Symbiose.