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Unternehmen Steuern sparen: Gestaltungsstrategien

Unternehmen Steuern sparen: Legale Gestaltungsstrategien zur dominanten Reduzierung der laufenden Ertragssteuerbelastung für Unternehmen in Deutschland, Österreich und anderen EU Staaten

Unternehmen Steuern sparen: Legale Gestaltungsstrategien zur dominanten Reduzierung der laufenden Ertragssteuerbelastung für Unternehmen in Deutschland, Österreich und anderen EU Staaten

Als internationale Steuerkanzlei beraten wir Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften in legalen Gestaltungsstrategien zur dominanten Senkung der Ertragssteuerlast. Dabei sind wir auf „grenzüberschreitende Sachverhalte“ spezialisiert, also Senkung der Ertragssteuerlast durch Unternehmensgründung im Ausland. Denn häufig sind diese Strategien die allein möglichen um eine effektive und nachhaltige Reduzierung der Besteuerung zu erreichen. Stichworte sind:

  • Gründung einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland (als operative Gesellschaft, Verlagerung von bestimmten Betriebsteilen, Überführung von Wirtschaftsgütern oder Übertragung von Unternehmensfunktionen)
  • Gründung einer Holding, als Besitzgesellschaft der z.B. Deutschen Betriebsstätten (Bei EU Holding: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit/EU Rechtschutz, EU Mutter Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung usw..)
  • Gestaltung mittels EU Holding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Die z.B. Deutsche Betriebsstätte bleibt erhalten, das operative Geschäft bleibt unberührt. Die Vermögenswerte der Deutschen Betriebsstätte werden steuerneutral auf die Holding übertragen und Gewinnabsaugung VOR Besteuerung in Deutschland an die EU Holding
  • Gründung einer Lizenz-Patentverwertungsgesellschaft (IP Box) in der EU/EWR. Dabei besteuern viele EU/EWR-Staaten Einnahmen aus Lizenz-Patent- und Urheberrechten niedrig. Am Beispiel Luxemburg gilt dieses Steuerprivileg auch für Copyrights, Software, Marken, Geschmacks-und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen, Markenzeichen für Dienstleistungen und Waren sowie Produktions-und Vertriebs-Know-How.

Unternehmen Steuern sparen: Grundlagen

Sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten als auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Steuerpflichtige bestrebt, durch entsprechende Steuergestaltungen die Steuerbelastungen weitest möglich zu minimieren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können vier Fallgruppen genannt werden:

  • Verlagerung des Steuerobjektes (Einkaufsquelle) ins Ausland
  • Verlagerung des Steuersubjektes (des Steuerpflichtigen) ins Ausland
  • Verlagerung von zu versteuerndem Gewinn ins Ausland
  • Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland

Unternehmen Steuern sparen: Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland

Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland gehören:

  • die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
  • die Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländischen Produktionsstandort
  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft

In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle (das Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, ins Ausland verlagert. Die Gründe hierfür können sein Landesflucht oder/und Steuerflucht. In steuerlicher Hinsicht kann es gehen um die Frage der (Einmal-) Besteuerung von eventuellen stillen Reserven (Stichwort: Realisationsprinzip) und um die Frage der (laufenden) Besteuerung von Einkünften.

Unternehmen Steuern sparen: Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland

Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland gehören:

  • die Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland
  • der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland
  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft 

Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung von Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der Praxis vor allem die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland eine wichtige Rolle. Typischerweise wird die Basisgesellschaft aus zwei möglichen gründen errichtet:

  • die geschäftliche Nutzung einer ausländischen „Gesellschaft“
  • die Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft (zur Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische Basisgesellschaft)

Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor allem in niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem Falle „verlagert“ sich der Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte Steuerpflicht ins Ausland.

Unternehmen Steuern sparen: Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland

Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der Steuerpflichtige zu versteuernde Gewinne ins Ausland oder abzuziehenden Aufwand ins Inland und zwar über eine entsprechende Gestaltung von Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen und ihm nahe stehenden Personen, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der Verlagerung von abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe gehören die folgenden drei Fälle:

  • die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland
  • der verteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland
  • die unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch ausländische Anteilseigner

Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht es um die Frage der Angemessenheit der Höhe von Verrechnungspreisen (Angemessenheit der Höhe nach). Bei der zweiten Unter-Fallgruppe geht es um die Frage, in welchem Umfang eine (offene) Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem Grunde nach steuerlich zulässig sein soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort: Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung).

Unternehmen steuern sparen: Legal steuern sparen ist nicht so einfach!

Wer meint, dass er mit der einfachen Gründung einer Offshore-Gesellschaft in einer Steueroase alle Steuersorgen los ist, wird schnell eines Besseren belehrt. Zunächst kennen alle Industriestaaten Gesetze zur Verhinderung der rechtswidrigen Steuerflucht und/oder entsprechende Einkunfts-Korrekturvorschriften. Ziel dieser Regelungen ist, die Besteuerung im Inland zu behalten. Beispiel Deutschland:

  • die allgemeinen Bestimmungen über Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§39-42 AO) und hiervon wiederum die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO
  • die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von Einkünften, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
  • die verdeckte Einlage (vEL) als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von Einkünften, §§ 8 Abs.1 KStG, Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG
  • § 1 AStG, Funktionsverlagerung
  • § 8a KStG – Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Bei diesen fünf Arten von Rechtsgrundlagen ist zu unterscheiden: Die §§ 39-42 AO und damit vor allem auch die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO gelten in allen Bereichen des Steuerrechts und sanktionieren alle Arten von missbräuchlichen Gestaltungen.

Entscheidend ist also die eingehende Beratung im Vorfeld der Umsetzung einer Gestaltungsstrategie sowie nachfolgend die rechtskonforme Realisierung.

Unternehmen Steuern sparen: Die rechtswidrige Zwischengesellschaft vermeiden!

Eine rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkasten-Gesellschaft- ohne Substanz Escape – vor und/oder wenn die Annahme getroffenen werden kann, dass die Gesellschaft aus dem Ausland- also z.B. von Deutschland aus- „ferngesteuert“ wird (Ausnahmen siehe unten).

Zentrales Ziel bei einer steuerlichen Gestaltung mittels Auslandsgesellschaft muss es also sein, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu vermeiden. Ansonsten droht die Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte und somit der „steuerliche Durchgriff“.

Die Finanzbehörden beurteilen den Vorgang also so, als ob die ausländische Betriebsstätte nicht existiert und die Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen belegen ist. Es wird zudem geprüft, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt.

Wesentliche Faktoren sind:

  • Bei Treuhand-Direktor (Artikel 5 DBA/Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung definiert): Kein reiner Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet, also erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt (kein Verdacht der „Fernsteuerung“ vom Ausland aus).
  • Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro.
  • Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird.

Unternehmen Steuern sparen: EU Sacherhalte werden privilegiert

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).  

Mithin werden steuerliche Sachverhalte in der EU privilegiert, sofern der Steuerpflichtige der beschränkten/unbeschränkten Steuerpflicht in der EU unterliegt und eine Firmengründung in der EU erfolgt. Es bedarf  bei der EU Auslandsgesellschaft nur Minimal-Substanz in Form „mehr als ein bloßer Briefkasten“. Zudem greifen Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) nicht. Allerdings bestehen Voraussetzungen.

Niedrigsteuerländer in der EU sind:

  • Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC  (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen). Die ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Bulgarien (10%)
  • Ungarn (10%)
  • Gibraltar (10%). Keine Umsatzsteuer, Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Zypern und Irland (12,5%)
  • Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern)
  • Slowakei und Tschechien mit 23%,19%
  • Lettland mit 15%  

GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.

GmbH Steuern sparen

Grundsätzlich gelten für eine Deutsche oder österreichische GmbH zum Thema Steuern sparen die obigen Einlassungen. Da es sich allerdings bereits um Kapitalgesellschaften handelt sind bestimmte Gestaltungsstrategien einfacher umzusetzen:

GmbH Steuern sparen: Die EU Mutter Tochter Richtlinie

Insbesondere für Deutsche oder österreichische GmbHs gestaltet sich die Anwendung der EU Mutter Tochter Richtlinie einfach, sofern die Voraussetzungen der EU Mutter Tochter Richtlinie hinsichtlich Mindest-Beteiligungshöhe und Mindest-Haltedauer erfüllt sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten also eine Gestaltung mittels EU Holding, verbundene Unternehmen. Stichworte sind: Keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden aus der Tochter an die Mutter-Gesellschaft, keine Besteuerung der Dividenden bei der Mutter-Gesellschaft.

GmbH Steuern sparen: EU Holding und Anteilstausch-und Gesellschafter -Fremdfinanzierung

Es wird eine Holding in der EU gegründet. Der Holdingstandort sollte aktive Einnahmen einer Holding niedrig besteuern, z.B. Madeira (5%), Irland und Zypern (12,5%). EU-Holding aus folgenden Gründen:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden, keine Besteuerung der Dividenden bei der Holding, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind: Verbundene Unternehmen in der EU in Form der Kapitalgesellschaften, Mindestbeteiligungshöhe 10%, Mindesthaltedauer 12 Monate
  • Kein Gestaltungsmissbrauch sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland  (kein steuerlicher Durchgriff z.B. im Kontext §42 AO)
  • Keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), sofern ausreichend Substanz Escape
  • Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich

Die EU-Holding wird 100% Anteilseigner der Deutschen Betriebsstätte (muss Kapitalgesellschaft sein, ggf. vorher Umwandlung in Kapitalgesellschaft, ist steuerneutral möglich).

Die Assets (Vermögenswerte) der Deutschen Kapitalgesellschaft werden mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets der Tochter nämlich erwerben. 

Mittels Darlehnsbedienung wird ein Großteil der Gewinne vor Besteuerung bei der Tochter an die Holding abgesaugt und dort niedrig besteuert.

EBook zum Internationalen Steuerrecht: Unternehmenssteuern senken

Autor: Jürgen Bittger, Excellent Tax & Corporation Management

Dieses eBook beschreibt die besten legalen Gestaltungsstrategien zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung für Unternehmen und Freiberufler in Deutschland und Österreich. Es richtet sich an steuerliche Laien, aber auch an deren Berater. Der Autor Jürgen Bittger berät seit mehr als 15 Jahren Unternehmen im Kontext der internationalen Steuerplanung. Mit Beiträgen von weiteren spezialisierten Steuerberatern /LL.M. Tax /Professoren für Steuerrecht, welche in bekannten Unternehmen in den Abteilungen für Steuerplanung und Konzepte tätig sind….

Unsere Kanzlei berät Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland, Österreich und anderen EU Staaten in den legalen Gestaltungsstrategien zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien der ETC Excellent Tax & Corporation Management  im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

Buch-TIPP zum Thema Unternehmen Steuern sparen:

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