Firmengründung VAE, Dubai, Vereinigte arabische Emirate, Freihandelszonen VAE
Firmengründung Dubai – VAE (Vereinigte arabische Emirate)



Firmengründung VAE (Vereinigte arabische Emirate)- Dubai: Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
- Index Firmengründung Dubai (VAE)
- English Language: Company Formation UAE
- Firmengründung Dubai/VAE und Nachteile der Gründung bei einer Kanzlei in den VAE oder reinen Gründungsagenturen
- Freihandelszonen VAE
- RAK: Freihandelszone und Offshore-Gesellschaften
- VAE- Offshore-Gesellschaft
- Freihandelszone Sharjah– Freihandelszone Jebel Ali– Übersicht Freihandelszonen VAE
- Firmengründung Abu Dhabi– Banken in den VAE
- Grundlagen internationales Steuerrecht
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
- Steuermodelle: Die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht
- Kontakt zu uns
Firmengründung Dubai -VAE: Doppelbesteuerungsabkommen und DBA-Recht
Der steuerliche Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel 5 DBA:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet.
(*in einigen DBAs nur 9 Monate)
- Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
- Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
- Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Rechtsfolgen
Wird in einem Land eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu. Wird keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land kein Besteuerungsrecht.
..Einen Ort der Leitung: Begriffsbestimmung nach DBA
Der „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA). Dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Ort der geschäftlichen Oberleitung: Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER der z.B. Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen ODER der Mandant stellt einen Ansässigen im Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft.
Ort der Tätigkeit
5 DBA definiert: Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Dem entgegen stehen die Ausführungen in 5.3. DBA, also welche Tätigkeiten bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung eben keine Betriebsstätte auslösen (Hilfstätigkeiten,reine Beratung,ein Warenlager usw).
Ergänzend ist der Begriff der „festen Geschäftseinrichtung“ maßgeblich. Einschlägige Urteile und Kommentare definieren diese als ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, also ein voll eingerichtetes Büro.
Frage des ständigen Vertreters einer Auslandsgesellschaft in einem anderen Staat
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich in dieser Frage analog dem OECD-Musterabkommen:
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
In manchen Auslegungsfragen ist ggf. innerstaatliches Recht heranzuziehen. Problematisch können in der Praxis insbesondere die Fälle werden, bei denen eine Vertreterperson , die Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens ist,Wirtschaftstätigkeiten für dieses Unternehmen ausübt und hierbei „eigene Räumlichkeiten“ nutzt. Die z.B. Deutsche Rechtsprechung grenzt in solchen Fällen ab, ob die Tätigkeiten in der Privatwohnung des Vertreters realisiert werden oder in Büroräumlichkeiten. Im Falle der Nutzung der Privatwohnung liegt ein Vertretertatbestand vor, während im Falle der Nutzung von Büroräumen grundsätzlich von einem Betriebsstättentatbestand ausgegangen wird. Ist die Vertreterperson nicht Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens, dann ist nur von einem Vertretertatbestand auszugehen. In Gänze sei hier verwiesen auf:
Prof. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, S.72-74, Ständiger Vertreter
In Grenzfällen müssten entsprechende Lösungsmöglichkeiten diskutiert werden. So besteht z.B. die Möglichkeit, das das ausländische Unternehmen z.B. in Deutschland an einem Business Center in Form des virtuell Office domiziliert wird. Der Vertreter arbeitet -zumindest nach außen- in seiner Privatwohnung, für entsprechende Kundenkontakte wird dann ein Konferenzraum im Business Center angemietet. In einem solchen Fall unterhält das ausländische Unternehmen im Ausland keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Von dieser Auslegung ist ggf wieder abzuweichen, wenn es sich um EU-Gesellschaften handelt und der Vertreter innerhalb der EU tätig wird. Ein entsprechendes EuGH- Urteil führt dazu nämlich aus, das eine ausländische Vertretung auch dann keine Betriebsstätte auslöst, wenn diese Vertretung/Repräsentanz eigene Büroräumlichkeiten nutzt.
Abschirmwirkung eines DBAs im Rahmen der Quellensteuer
Die meisten DBAs beschreiben eine inländische Quellensteuer von 5% bei Dividendenausschüttung an eine ausländische jur. Person, im Falle der natürlichen Person 15%. Fehlt ein DBA,so wird die volle inländische Quellensteuer fällig. Beispiel Schweiz: Eine Seychellen IBC ist Anteilseigner an einer Schweizer AG. Werden Dividenden nach den Seychellen ausgeschüttet, so volle Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA Fall dagegen nur 5% Quellensteuer.
Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen
In den DBA´s bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende:
- Aktivitätsvorbehalte
Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.
Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.
Aktiv sind in den meisten DBA`s :
Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen
Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein. - „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)
Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.
Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.
Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. - „Remittance-base“-Klauseln
Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.
Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. - „Switch-over“-Klauseln
Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. - „Anti-treaty-shopping“-Klauseln
Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.
Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. - „Treaty overriding“
Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.
Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar.
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – VAE
Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE ruhte, ist es jetzt wieder neu verhandelt und unterzeichnet worden. Auf der Ebene der natürlichen Person ist das DBA nachteilig, da Anrechnungsmethode. Auf der Ebene der juristischen Person bietet das Vorhandensein eines DBAs nun wieder Schutz vor der doppelten Besteuerung, Reduzierung der Quellensteuer bei abfließenden Dividenden (Dividendenfluss bei verbundenen Unternehmen von Deutschland in die VAE), ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In- und Ausland über Artikel 5 DBA.
Das DBA zwischen Deutschland und den VAE können Sie hier downloaden.
Firmengründung Dubai-VAE (Company Formation UAE): Grundsätze
Über eine Firmengründung in den VAE (Dubai) ergeben sich interessante Gestaltungsansätze zur legalen Steuersenkung. Allerdings sind zwingend verschiedene Aspekte zu beachten, die nachfolgend kurz ausgeführt werden.
Die VAE kennen keine Ertragssteuern für Unternehmen (außer für Banken, Ölgesellschaften und petrochemische Industrie), keine Einkommenssteuer und keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden ins Ausland.
Um die Steuervorteile realisieren zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte belegen sein. Das Vorliegen einer Betriebsstätte definiert sich über 5 OECD-MA:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet. (*in einigen DBAs nur 9 Monate)
I.d.R. definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte in den VAE (Dubai) also über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant (oder sein Beauftragter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf oder der z.B. in Deutschland ansässige Mandant wird Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft und weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in den VAE aufhält. Treuhand-Verhältnisse auf der Ebene der Geschäftsführung sind in den VAE nicht erlaubt. Davon abweichend kann bei einer VAE-Offshore-Gesellschaft ein Treuhand-Direktor gestellt werden.
Firmengründung VAE- Dubai: Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft
Alle Industriestaaten- allen voran Deutschland- kennen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Entscheidend ist die Vermeidung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft. Diese wird regelmäßig angenommen, wenn im Falle der VAE nur eine „Briefkastengesellschaft“ ohne Substanz vorliegt und die geschäftliche Oberleitung anscheinend nicht in den VAE belegen ist. Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausnutzung von Bodenschätzen, ein Land-oder Forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA), löst immer eine Betriebsstätte in den VAE aus. Hinsichtlich der „Briefkastengesellschaft“ schiebt schon das innerstaatliche Recht der VAE einen Riegel vor, da ein reines Registered Office als Geschäftssitz nicht erlaubt ist (abweichend bei der VAE Offshore-Gesellschaft in einer Freihandelszone, die aber regelmäßig als rechtswidrige Zwischengesellschaft definiert werden muss).
Firmengründung VAE- Dubai und Doppelbesteuerungsabkommen
Die VAE verfügen über ein breites Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs), auch mit Deutschland. DBAs verhindern die doppelte Besteuerung, reduzieren die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden und definieren die steuerliche Betriebsstätte.
Firmengründung VAE- Dubai: Negativwirkungen des Deutschen Außensteuergesetzes
Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Besteuerung mit Einkommenssteuer beim deutschen Anteilseigner, sofern natürliche Person oder Körperschaftssteuer wenn juristische Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Wird eine geschäftliche Tätigkeit als „Aktiv“ im Sinne des Aktivkataloges §8 AStG bewertet, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung.
Im Kontext einer Firmengründung in den VAE müssen also Negativwirkungen des Deutschen AStG beleuchtet werden. Führt die VAE Gesellschaft eine aktive Tätigkeit gemäß dem Aktivkatalog (§8 AStG) aus, ist der Mandant auf der sicheren Seite. Ist dieses nicht der Fall (oder strittig/Auslegungsfrage), müssen ergänzende Maßnahmen – oder Alternativen- diskutiert werden.
Verbundene Unternehmen am Beispiel Deutschland- VAE (Dubai)
Ist an der Kapitalgesellschaft in den VAE eine deutsche Kapitalgesellschaft beteiligt und handelt es sich um eine sog. aktive Gesellschaft in den VAE, gilt § 8 b Abs.1 KStG.
Eine aktive Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass diese in den VAE einen:
- in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
- unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und
-die zur Vorbereitung, Abschluss oder Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung des deutschen Unternehmens ausübt.
GGF. ist allerdings die Wirkung §8 AStG zu beachten, also die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne und nur passive Tätigkeiten in den VAE, unter Bezug der Aktivliste gemäß 8 AStG.
Im optimalen Fall vereinnahmt also die Deutsche Kapitalgesellschaft die Dividenden aus den VAE steuerfrei (Wirkung 8 KStG, die VAE kennen keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden), allerdings unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Deutschen Anteilseigner der Deutschen Kapitalgesellschaft weiterausgeschüttet wird, sofern natürliche Person und dann mit 25%tiger Abgeltungsteuer.
Firmengründung VAE- Dubai: Übersicht Gesellschaftsformen in den VAE
-Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in den VAE
RAK sowie die anderen Freihandelszonen bieten die Möglichkeit der Installation einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE. Die Niederlassung ist mithin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es entfällt das Stammkapital einer FZE. Die Vorschriften einer FZE sind ansonsten parallel anzuwenden (erforderliche Lizenzen,Büro,Visa). Das ausländische Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft sein (also Rechtsform der GmbH, AG, Ltd, INC usw.).
-Limited Liability Company in Dubai (LLC): Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Die LLC muss mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf nicht zu 100% im ausländischen „Besitz“ stehen. 51% des Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach „außen“- von VAE-Angehörigen gehalten werden. Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden, sofern anwendbar.
Zum 1. Juni 2009 wurde das gesetzliche Mindeststammkapital in Höhe von 150.000 AED (ca. 30.000 Euro) für Limited Liability Companies (kurz: LLCs) nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate abgeschafft. Es steht nun im Ermessen der (Gründungs-)Gesellschafter, in welcher Höhe sie die (neue) Gesellschaft mit Kapital ausstatten, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Ebenfalls abgeschafft wurde der gesetzliche Mindestnennwert eines Anteils in Höhe von 1.000 AED (ca. 200 Euro). Auch die Zerlegung des Gesellschaftskapitals steht jetzt im Ermessen der Gesellschafter; sie muss nur gleichmäßig sein.
Im Rahmen der Gründung einer LLC wird dem Mandanten empfohlen, über die parallele Gründung einer VAE-Offshore-Gesellschaft nachzudenken, die die Assets der LLC hält. Dieses bietet optimalen Investorenschutz.
Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt. Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center akzeptiert.
Möchte der Mandant offiziell beherrschenden Einfluss auf seine VAE-Gesellschaft haben (mehr als 51% der Anteile), so sollte eine Firmengründung in einer VAE-Freihandelszone erwogen werden, vgl. unten.
-Gesellschaften in der Freihandelszone
Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 500.000,00.
In der Freihandelszone RAK beträgt das Stammkapital 100.000 DHS, in der Freihandelszone Sharjah 150.000 DHS.
Sie können -im Gegensatz zur LLC- zu 100% im ausländischen Besitz sein, z.B. eine Deutsche GmbH ist 100% Eigner.
Gesellschaften in den Freihandelszonen VAE dürfen Geschäfte nur außerhalb den VAE tätigen, innerhalb nur über einen Handelsvertreter. Davon gibt es allerdings mittlerweile Ausnahmen. In bestimmten Fällen ist es erlaubt, dass die VAE Free Trade Zone Companie z.B. ein Büro in Dubai eröffnet und dort auch tätig wird.
-VAE-Offshore-Gesellschaften (Freihandelszonen, z.B. RAK): Zielsetzung von Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn, wenn die Gewinne nicht zurück an den Mandanten fliessen, sofern der Mandant oder seine Gesellschaft in der EU oder USA belegen ist. Eine VAE Offshore-Gesellschaft (International Business Company) darf keine Geschäfte in den VAE tätigen (Prinzip der exempt Company),allerdings Immobilien in den VAE erwerben. Die Abschirmwirkung eines vorhandenen DBAs entfaltet bei einer Offshore-Gesellschaft i.d.R. keine Wirkung. Es greifen alle Negativwirkungen im Kontext einer Firmengründung in einem Steueroasenland (Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, Schein-/Briefkastenfirma).
-Branche oder Repräsentationsbüro: Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai.
-Erforderliche Dienstleistungen im Rahmen einer Firmengründung VAE
Erforderlich sind bei einer Dubai LLC bzw. Gesellschaft in der Freihandelszone und/oder Niederlassung eines ausländischen Unternehmens IMMER: Firmengründung, entsprechende Lizenz, Visa-Paket und Büro (innerstaatliches Recht der VAE). Die Freihandelszonen (insbesondere RAK) bieten günstige Office-Lösungen an.
Außer bei der Gründung von Offshore-Gesellschaften ist die Stellung eines Treuhand-Direktors nicht möglich. Das gesamte Rechtssystem ist so ausgelegt, dass der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE verlegt und selbst als Direktor der VAE Gesellschaft bzw. Niederlassung auftritt. Alternativ (sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind), das der nicht in den VAE ansässige Direktor nachweist, dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben in den VAE anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte wahrzunehmen ( 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte). Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer löst immer eine Betriebsstätte in den VAE aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
-Alternativen zur Firmengründung in den VAE
Wer die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen kann oder will und/oder einen Treuhand-Direktor einsetzen möchte, kann auf Niedrigsteuerländer in der EU ausweichen: Bulgarien und Zypern mit 10% Ertragssteuern ohne Auflagen, die EU-Sonderzonen Madeira und ZEC (kanarische Sonderzone) mit 5% Steuern. Für Mandanten aus Österreich kann außerdem Ungarn mit 10% Ertragssteuern interessant sein, allerdings können wir in Ungarn keinen Treuhand-Direktor stellen. Ergänzend kann für Mandanten aus Österreich das Organschaftsmodell mit einer zyprischen Limited erhebliche Steuervorteile bringen.