Versicherungsgesellschaft gründen, Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein gründen
Versicherungsgesellschaft gründen: EWR oder Offshore



Versicherungsgesellschaft gründen: Deutschland
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Versicherungsgesellschaft gründen: Deutschland
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Versicherungsgesellschaften in Deutschland, einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen.
Versicherungsgesellschaft in der EU gründen: Solvency II
Solvency II ist das derzeit wichtigste Projekt im Bereich der Versicherungsaufsicht auf EU-Ebene. Die Solvency-II-Richtlinie hat die Hauptziele, den Versichertenschutz zu stärken, einheitliche Wettbewerbsstandards im Versicherungssektor des europäischen Binnenmarktes zu schaffen und damit eine weitgehend einheitliche Aufsichtspraxis in Europa zu gewährleisten (Richtlinie 2009/138/EG, Erwägungsgrund 3 und Artikel 27).
Was ist Solvency II?
Solvency II definiert EU-weit geltende Anforderungen an die Kapitalausstattung und das Risikomanagement sowie ein einheitliches Berichtswesen von Versicherungsunternehmen.
Das neue Aufsichtssystem ermöglicht auf der Basis eines stärker prinzipien- und risikobasierten Ansatzes eine flexiblere Aufsicht.
Alle 28 EU-Mitgliedstaaten und die drei Staaten des Europäischen Wirtschaftraumes werden Solvency II anwenden. Als europäischer Standard soll Solvency II helfen, die Interessen der Versicherungsnehmer durch die Einschränkung der Insolvenzwahrscheinlichkeit von Versicherungsunternehmen zu schützen. Die Umsetzung der Rahmenrichtlinie zu Solvency II (Richtlinie 2009/138/EG, geändert durch die Omnibus-II-Richtlinie 2014/51/EU) in nationales Recht erfordert in erheblichem Umfang Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), zieht aber auch Folgeänderungen bei einer Vielzahl von Verordnungen nach sich.
Ein im Februar 2012 veröffentlichter Regierungsentwurf für das Zehnte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, mit dem die Solvency-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden sollte, ist nicht weiter verfolgt worden, nachdem sich in der zweiten Jahreshälfte 2012 die Verschiebung des Starttermins von Solvency II abzeichnete.
Ein überarbeiteter Entwurf, der auch die Ergebnisse der Verhandlungen zur Omnibus II Richtlinie berücksichtigt, mit der die Solvency-II-Richtlinie geändert wird, ist im Sommer 2014 zu erwarten.
Wann tritt Solvency II in Kraft?
Es war geplant, dass Solvency II zum 1. Januar 2014 in vollem Umfang anzuwenden sein sollte. Durch das Long-term guarantees assessment wurde das Omnibus-II-Verfahren jedoch unterbrochen und erst in der 2. Jahreshälfte 2013 wieder aufgenommen; eine Verschiebung des vorgesehenen Starttermins war aufgrund der Unterbrechung unvermeidlich. Die Verhandlungsführer von Europäischem Parlament, der Kommission und des Ministerrats haben am 13.11.2013 eine Einigung bei den Omnibus-II-Verhandlungen erzielt. Danach wird der Starttermin von Solvency II der 1. Januar 2016 sein. Die Einigung beinhaltet ebenfalls, dass die Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2015 erfolgt sein muss. Der frühe Umsetzungstermin dient dazu, eine rechtliche Grundlage für bestimmte Genehmigungsanträge zu schaffen. Damit wird es Unternehmen zum Beispiel ermöglicht, die Genehmigung eines internen Models schon ab April 2015 zu beantragen und mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zu erhalten.
Vorbereitung auf Solvency II
Die Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2016 dient als Vorbereitungsphase für die Versicherungsunternehmen. EIOPA hat für die Vorbereitung auf bestimmte Solvency II Anforderungen, die nicht vom Ergebnis der Omnibus II Verhandlungen beeinflusst werden, sog. Preparatory Guidelines herausgegeben. Diese sind ab 1. Januar 2014 anwendbar und an die Aufsichtsbehörden adressiert, von denen eine aktive Begleitung der Versicherungsunternehmen bei ihrer Vorbereitung auf Solvency II erwartet wird. Die Texte der Preparatory Guidelines und die dazugehörende Erläuterungen sind in deutscher Sprache unter Vorbereitungsphase Solvency II zu finden.
Was ändert sich durch Solvency II?
Für Unternehmen, auf die Solvency II Anwendung findet, ergeben sich wesentliche Änderungen betreffend die Kapital- und Eigenmittelanforderungen, die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie ergänzende Regelungen zur Geschäftsorganisation und zu Berichts- und Veröffentlichungspflichten. Weitere Änderungen betreffen die Gruppenvorschriften. Die geltenden Kapitalanlagegrundsätze werden insoweit ergänzt, als die Unternehmen ihre Kapitalanlagen künftig mit Eigenkapital unterlegen müssen, dessen Höhe sich nach dem Risikogehalt der einzelnen Kapitalanlagen bemisst (vgl. Artikel 101 der Solvency-II-Richtlinie).
Welche Unternehmen müssen Solvency II anwenden?
In den Anwendungsbereich fallen sowohl Erst- als auch Rückversicherungsunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Eine erste Indikation für die Anwendbarkeit von Solvency II ist gegeben, wenn die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens größer als 5 Mio. Euro sind, oder wenn dessen nach Solvency II Anforderungen berechnete versicherungstechnische Bruttorückstellungen mehr als 25 Mio. Euro betragen. Weitere Informationen zu den Ausnahmen des Anwendungsbereichs von Solvency II finden Sie in den Artikeln 4 bis 12 der Solvency-II-Richtlinie.
Versicherungsgesellschaft gründen: EWR und Offshore
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Versicherungsgesellschaften im EWR (Deutschland, Spanien, England, Andorra, Liechtenstein, Zypern), in der Schweiz oder in sogenannten Drittstaaten (z.B. Isle of Man). Gesetzliche Grundlagen sind die Gesetze der Länder, in Deutschland also z.B. das Versicherungsaufsichtsgesetz.
Das Mindesteinlagekapital (Garantiefonds) beschreibt das jeweilige Landesrecht.
Unsere Kanzlei bietet im Kontext der Gründung von Versicherungsgesellschaften die gesamte Palette der Dienstleistungen an:
- Gründung der Gesellschaft, in Deutschland z.B. Gründung der AG
- Erlaubnisantrag bis zur Genehmigung zum Geschäftsbetrieb
- Versicherungsvertragsrecht, AGBs der Versicherungsgesellschaft
- Domizilierung der Versicherungsgesellschaft (ordentlicher Geschäftssitz)
- Hilfe bei der Suche nach geeigneten Geschäftsführern der Versicherungsgesellschaft (persönliche und fachliche Eignung gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz des jeweiligen Landes)
