Firmengründung USA – US Corporation – US LLC – Firmengründung Delaware – Nevada

Firmengründung USA: Steuern

Firmengründung USA und Steuern in den USA: Bundessteuer und Bundesstaaten-Steuer sowie Umsatzsteuer USA

Firmengründung USA (US Corporation, US LLC): Steuern in den USA

Einleitung

Die USA sind kein Niedrigsteuerland für Unternehmen, jedenfalls nicht im Vergleich zu EU-Niedrigsteuerländer (z.B. Bulgarien mit 10% Ertragssteuern, Irland und Zypern mit 12,5% Steuern, die EU Sonderzonen Madeira oder ZEC mit 5% Steuern, Malta mit dem Malta Holding Modell mit 5% Steuern), Liechtenstein oder bestimmten Drittstaaten wie z.B. die Schweiz.

Es sei denn, der steuerbare Gewinn liegt bei maximal 50.000 USD. Steuervorteile können sich jedoch insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer ergeben (sales Taxes), zumal bei internationalen Sachverhalten, da viele US Bundesstaaten keine oder nur eine geringe Umsatzsteuer haben.

Firmengründung USA: Alternativen aus steuerlicher Sicht

Wie auf dieser Seite beschrieben, können steuerliche Gründen selten die Motive einer Firmengründung in den USA sein. Neben den reinen Steuersätzen sind außerdem folgende Sachstände aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten:

  • Keine Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz: Mithin entsprechender Substanz Escape auf US Seite erforderlich, Fremdvergleichsgrundsätze sind einzuhalten
  • Keine Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie bei verbundenen Unternehmen. Allerdings besteht bei verbundenen Unternehmen USA/Deutschland die Möglichkeit der Quellensteuerfreiheit
  • Keine Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie oder Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Mithin muss die US Kapitalgesellschaft die Assets der Töchter erwerben, ein steuerneutraler Übertrag ist in diesem Kontext nicht möglich

Oben genannte Nachteile bestehen zumindest für in der EU Ansässige Mandanten nicht, sofern eine Firmengründung in der EU realisiert wird.

Firmengründung USA: Bundessteuer und Bundesstaaten-Steuer

Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) für aktive Corporationen beträgt nur 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 35%:

Corporate taxes :
Income:Tax rate:
US$0–50,00015%
US$50,001–75,000US$7,500 + 25% of the excess amount
US$75,001–100,000US$13,750 + 34% of the excess amount
US$100,001–335,000US$22,250 + 39% of the excess amount
US$335,001–10,000,000US$113,900 +34% of the excess amount
US$10,000,001–15,000,000US$3,400,000 + 35% of the excess amount
US$15,000,001–18,330,000US$5,150,000 + 38% of the excess amount
US$18,330,001 and above35%

Firmengründung USA: Übersicht der bundesstaatlichen Körperschaftssteuern:

StateIncome Tax (Range) %Brackets ($)CommentsFederal Tax Deductible?
Alabama6.5flat rateYes
Alaska1.0 – 9.410,000 – 90,000No
Arizona6.968flat rateNo
Arkansas1.0 – 6.53,000 – 100,000No
California8.84flat rate1.5% for S CorporationsNo
Colorado4.63flat rateNo
Connecticut7.5flat rateNo
Delaware8.7flat rateNo
Florida5.5flat rateNo
Georgia6.0flat rateNo
Hawaii4.4 – 6.425,000 – 100,000No
Idaho7.6flat rateNo
Illinois7.3flat rateNo
Indiana8.5flat rateNo
Iowa6.0 – 12.025,000 – 250,000Yes (50%)
Kansas4.0flat ratePlus 3.5% over 50,000No
Kentucky4.0 – 7.050,000 – 100,000No
Louisiana4.0 – 8.025,000 – 200,000Yes
Maine3.5 – 8.9325,000 – 250,000No
Maryland8.3flat rateNo
Massachusetts9.5flat rateNo
Michigan4.95flat rateFirst 45,000 of tax base exemptNo
Minnesota9.8flat rateNo
Mississippi3.0 – 5.05,000 – 10,000No
Missouri6.25flat rateYes
Montana6.75flat rateNo
Nebraska5.58 – 7.8150,000No
New Hampshire8.5flat rateNo
New Jersey9.0flat rateNo
New Mexico4.8 – 7.6500,000 – 1mNo
New York7.5flat rate1.5% AMT also in placeNo
Nevadazero
North Carolina6.9flat rateNo
North Dakota2.6 – 6.53,000 – 30,000Yes
Ohio5.1 – 8.550,000No
Oklahoma6.0flat rateNo
Oregon6.6flat rateNo
Pennsylvania9.9flat rateNo
Rhode Island9.0flat rateNo
South Carolina5.0flat rateNo
South Dakota6.0-0.25% bank taxNo
Tennessee6.5flat rateNo
TexasMargin tax imposed at rates of 0.5-1%No
Utah5.0flat rateNo
Vermont6.0 – 8.510,000 – 250,000No
Virginia6.0flat rateNo
West Virginia8.5flat rateNo
Wisconsin7.9flat rateNo
Washingtonzero
Washington DC9.975flat rateNo
Wyomingzero
US State Income Tax For Corporations

Firmengründung USA und Doppelbesteuerungsabkommen

Die USA unterhalten mit vielen Ländern, auch mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Mithin ist in vielen Fällen die Abschirmwirkung eines DBAs gegeben. Die steuerliche Betriebsstätte ist legal definiert:

Betriebstätte nach DBA:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.


(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:


a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

Firmengründung USA: Steuerliche Gestaltung über Zwischenholding

Eine US Gesellschaft soll über 100%tige Töchter in der EU verfügen, also z.B. in Deutschland. Im Normalfall kann sich eine solche Gestaltung steuerlich nachteilig auswirken, da bei Dividendenausschüttungen der Töchter an die US Mutter gemäss den meisten DBAs eine 15%tige Quellensteuer anfällt. Eine Lösung wäre die Zwischenschaltung einer spanischen oder zyprischen Holding. Mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU Holding (Spanien,Zypern) vereinnahmt die Dividenden der Töchter steuerfrei und auch eine Weiterausschüttung an die USA unterliegt in Spanien oder Zypern keiner Quellenbesteuerung.

Firmengründung USA: Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen USA und Deutschland

Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).

Dieses Protokoll wird das DBA USA/D in vielen Punkten ändern. Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.

Die Regelungen zur Nullbesteuerung traten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

Nullbesteuerung ab Januar 2007

Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass

  • im Fall einer Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs. 3 n. F.), beziehungsweise
  • im Fall einer Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n. F.). 

Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.


Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung

Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen.

Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen:

  • „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test
  • „Derivative-Benefits“-Test
  • „Publicly-Traded“-Test
  • „Competent-Authority“-Test

Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss).

Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).

Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in den USA, einschließlich aller Dienstleistungen: US INC (US Corporation) und US LLC. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die US Bundes-und Bundesstaaten-Steuer.

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